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Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Geschlechterquote. Listensprung
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Leitsatz (amtlich)
Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach 搂听24 Abs.听1, 搂听26 PostPersRG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2, 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG und 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO sind verfassungsgem盲脽. Die Anordnung in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO bestimmte Listensprung versto脽en weder gegen den aus Art.听3 Abs.听1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art.听9 Abs.听3 GG gesch眉tzte Recht der Gewerkschaften auf Gew盲hrung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.
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Orientierungssatz
- Nach 搂听15 Abs.听2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Diese Vorschrift findet in Postunternehmen nach 搂听24 Abs.听1, 搂听26 Nr.听1 PostPersRG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post auf die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats mit der Ma脽gabe Anwendung, dass die Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat grunds盲tzlich eine eigene Gruppe bilden und dass das Geschlecht in der Minderheit innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis in der Gruppe vertreten sein muss. Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden H枚chstzahlen nicht die erforderliche Anzahl von Angeh枚rigen des Geschlechts in der Minderheit, tritt nach 搂听15 Abs.听5 Nr.听1 WO anstelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten H枚chstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angeh枚rt, die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht ber眉cksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit. Enth盲lt diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, geht dieser Betriebsratssitz nach 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht ber眉cksichtigten H枚chstzahl und mit Angeh枚rigen des Geschlechts in der Minderheit 眉ber. Die Bestimmungen in 搂听15 Abs.听5 Nr.听1 und 2 WO sind auf die in Postunternehmen durchzuf眉hrende Gruppenwahl nach 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post f眉r jede Gruppe entsprechend anzuwenden.
- Diese Regelungen bewirken keinen unverh盲ltnism盲脽igen Eingriff in den aus Art.听3 Abs.听1 GG folgenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Sie k枚nnen zwar zu einem Eingriff sowohl in das aktive als auch in das passive Wahlrecht f眉hren, weil die W盲hlerstimmen uU nicht den gleichen Erfolgswert haben und gegebenenfalls einem Bewerber des Geschlechts in der Minderheit der Vorrang gegen眉ber einem Bewerber des Geschlechts in der Mehrheit mit einer h枚heren Stimmenzahl einger盲umt werden muss. Dieser Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit ist jedoch durch das Gleichberechtigungsgebot des Art.听3 Abs.听2 GG gerechtfertigt.
- Durch die Regelungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO wird die durch Art.听9 Abs.听3 GG garantierte Koalitionsfreiheit nicht verletzt. Der in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO angeordnete sog. Listensprung kann zwar die Wettbewerbschancen derjenigen Gewerkschaften bei der Betriebsratswahl beeintr盲chtigen, deren Vorschlagslisten keine ausreichende Anzahl von Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit enthalten. Diese Beschr盲nkung der Koalitionsfreiheit ist jedoch zur Durchsetzung der Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit durch das Gleichberechtigungsgebot des Art.听3 Abs.听2 GG gerechtfertigt.
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Normenkette
BetrVG 搂听15 Abs. 2, 搂听19; PostPersRG 搂听24 Abs.听1-2, 搂听26; WahlO Post 搂搂听1, 4, 6; GG Art.听3, 9 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrats und der Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts K枚ln vom 31.听M盲rz 2004 鈥撎3 TaBV 12/03听鈥 teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.听Dezember 2002 鈥撎5 BV 52/02听鈥 wird zur眉ckgewiesen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand
A.听Die Beteiligten streiten 眉ber die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
In dem Betrieb 鈥淭elekom Training Center鈥 der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, das neben Arbeitnehmern auch von der Deutschen Bundespost 眉bernommene Beamte besch盲ftigt, fand vom 27. bis 29.听Mai 2002 eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging. Nach dem Wahlausschreiben vom 12.听April 2002 war ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu w盲hlen. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer durchgef眉hrt. Auf die Gruppe der Beamten entfielen neun, auf die Gruppe der Arbeitnehmer acht Sitze. Drei der neun Sitze der Beamtengruppe waren von Frauen als Geschlecht in der Minderheit zu besetzen. In der Beamtengruppe konkurrierten die Vorschlagsliste mit dem Kennwort 鈥渧er.di鈥 (k眉nftig: Liste ver.di) und die Vorschlagsliste mit dem Kennwort 鈥淜ommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM)鈥 (k眉nftig: Liste DPVKOM). Die Liste DPVKOM enthielt nur m盲nnliche Kandidaten. Auf der Liste ver.di kandidierten auch Frauen, und zwar ua. auf den Listenpl盲tzen听5, 6 und 8. In der Gruppe der Beamten wurden insgesamt 458听Stimmen abgegeben, von denen 366听Stimmen auf die Liste ver.di und 92听Stimmen auf die Liste DPVKOM entfielen. Nach dem d'Hondtschen H枚chstzahlverfahren h盲tten der Liste ver.di sieben Sitze, der Liste DPVKOM zwei Sitze zugestanden. Da nach dieser Sitzverteilung nur zwei der drei Mindestsitze auf Frauen als Geschlecht in der Minderheit entfielen und die Liste DPVKOM keine weiblichen Kandidaten enthielt, zog der Wahlvorstand der Liste DPVKOM den Sitz mit der niedrigsten H枚chstzahl ab und schlug diesen der Liste ver.di zu. Dieser Sitz entfiel auf die zu 5) beteiligte D鈥, die auf Platz听8 der Liste ver.di kandidiert hatte. Dementsprechend waren nach dem vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift festgestellten und am 31.听Mai 2002 bekannt gegebenen Wahlergebnis die Wahlbewerber der Vorschlagsliste ver.di mit den Listenpl盲tzen听1 bis 8 und der auf Platz听1 gesetzte Kandidat der Liste DPVKOM als beamtete Betriebsratsmitglieder gew盲hlt.
Mit der am 13.听Juni 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat sich die Kommunikationsgewerkschaft DPV (k眉nftig: Gewerkschaft) gegen die vom Wahlvorstand vorgenommene 鈥淪itzverschiebung鈥 gewandt und die Berichtigung des festgestellten Wahlergebnisses verlangt. Die Gewerkschaft hat die Auffassung vertreten, die auch f眉r Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach 搂听24 Abs.听1, 搂听26 Nr.听1 PostPersRG geltende, in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post festgelegte Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit und die zu deren Durchsetzung in der nach 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post anzuwendenden Bestimmung in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung听鈥撎齏O) vom 11.听Dezember 2001 angeordnete Korrektur des Wahlergebnisses seien verfassungswidrig. Durch die Sitzverschiebung werde in die auch f眉r Betriebsratswahlen geltende Wahlrechtsgleichheit eingegriffen, ohne dass dies durch zwingende sachliche Gr眉nde gerechtfertigt sei. Der Listenschutz und der Respekt vor dem W盲hlerwillen gehe dem Geschlechterproporz vor. Die vorgesehene listen眉bergreifende Sitzverschiebung (Listensprung) verletze zudem das Recht der Gewerkschaften auf Chancengleichheit bei Betriebsratswahlen, weil insbesondere kleineren Minderheitsgewerkschaften nicht immer eine ausreichende Zahl weiblicher Wahlbewerber zur Verf眉gung stehe. Jedenfalls versto脽e der in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO bestimmte Listensprung gegen den Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz, da als milderes Mittel zur Verwirklichung der Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit eine ausschlie脽lich listeninterne Sitzverschiebung ausreiche. In diesem Sinne seien die Regelungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听15 Abs.听5 WO verfassungskonform auszulegen. Hiernach h盲tte allenfalls eine Sitzverschiebung innerhalb der Liste ver.di von dem auf Platz听7 gesetzten Kandidaten R鈥 (Beteiligter zu 4) und der auf Platz听8 gesetzten Bewerberin D鈥 (Beteiligte zu 5) erfolgen d眉rfen.
Die Gewerkschaft hat beantragt,
1.听festzustellen, dass das in der Wahlniederschrift vom 29.听Mai 2002 festgestellte Wahlergebnis der Wahl der Vertreter der Beamtengruppe f眉r den Betriebsrat der Deutschen Telekom, Telekom Training Center, fehlerhaft und daher zu berichtigen ist;
2.听festzustellen, dass an Stelle von Herrn R鈥 (Platz听7 Liste ver.di) Herr W鈥 (Platz听2 Liste DPVKOM) in den Betriebsrat gew盲hlt worden ist.
Der Betriebsrat hat die Zur眉ckweisung der Antr盲ge beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Antr盲ge zur眉ckgewiesen. Nachdem der Kandidat mit dem Listenplatz听2 der Liste DPVKOM W鈥 aus dem Arbeitsverh盲ltnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden war, hat die Gewerkschaft mit der Beschwerde beantragt,
1.听festzustellen, dass das in der Wahlniederschrift vom 29.听Mai 2002 festgestellte Wahlergebnis der Wahl der Vertreter der Beamtengruppe f眉r den Betriebsrat der Deutschen Telekom, Telekom Training Center fehlerhaft ist,
2.听festzustellen, dass an Stelle von Herrn R鈥 (Platz听7 Liste ver.di) Herr H鈥 (Platz听3 Liste DPVKOM) in den Betriebsrat gew盲hlt worden ist,
3.听hilfsweise zu Antrag zu 2)
festzustellen, dass an Stelle von Frau D鈥 (Platz听8 Liste ver.di) Herr H鈥 (Platz听3 Liste DPVKOM) in den Betriebsrat gew盲hlt worden ist.
Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss teilweise abge盲ndert und dem Antrag zu 1) sowie dem Hilfsantrag zu 3) stattgegeben. Im 脺brigen hat es die Beschwerde der Gewerkschaft zur眉ckgewiesen. Mit den Rechtsbeschwerden begehren der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied D鈥 die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Gewerkschaft beantragt, die Rechtsbeschwerden zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
B.听Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsmitglieds D鈥 sind begr眉ndet und f眉hren zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit den Antr盲gen der Gewerkschaft stattgegeben wurde, und zur Wiederherstellung der die Antr盲ge zur眉ckweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Die zul盲ssigen Antr盲ge sind nicht begr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat das Wahlergebnis der Betriebsratswahl zu Unrecht korrigiert. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis zutreffend nach 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO ermittelt. Diese Vorschriften sind wirksam.
I.听Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht neben der antragstellenden Gewerkschaft den Betriebsrat, die Arbeitgeberin und die von der begehrten Berichtigung des Wahlergebnisses betroffenen Betriebsratsmitglieder R鈥 und D鈥 an dem Beschlussverfahren beteiligt. Zu Unrecht wurde jedoch der Wahlbewerber H鈥 beteiligt, da dieser erst durch das vorliegende Verfahren die Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds erlangen soll. Diesen Verfahrensfehler hat der Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz korrigiert.
1.听Nach 搂听83 Abs.听3 ArbGG ist 鈥撎齨eben dem Antragsteller听鈥 Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11.听November 1998 鈥撎4 ABR 40/97听鈥 BAGE 90, 135 = AP BetrVG 1972 搂听50 Nr.听18 = EzA BetrVG 1972 搂听50 Nr.听16, zu B听II听1 der Gr眉nde). Das ist hier der Betriebsrat, weil seine Zusammensetzung von der zu erwartenden Entscheidung abh盲ngt (vgl. BAG 28.听November 1977 鈥撎1 ABR 40/76听鈥 BAGE 29, 398 = AP BetrVG 1972 搂听8 Nr.听2 = EzA BetrVG 1972 搂听8 Nr.听4, zu II听1b der Gr眉nde). Auch die nach dem vom Wahlvorstand festgestellten Wahlergebnis gew盲hlten Betriebsratsmitglieder R鈥 und D鈥 sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen, weil ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren abh盲ngt (vgl. BAG 12.听Oktober 1976 鈥撎1 ABR 1/76听鈥 BAGE 28, 203 = AP BetrVG 1972 搂听8 Nr.听1 = EzA BetrVG 1972 搂听8 Nr.听2, zu II听3 der Gr眉nde). Die Arbeitgeberin ist ebenfalls Beteiligte des Verfahrens. Der Arbeitgeber ist in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 19.听Februar 1975 鈥撎1 ABR 94/73听鈥 BAGE 27, 46, 51 = AP BetrVG 1972 搂听5 Nr.听10 = EzA BetrVG 1972 搂听5 Nr.听17, zu II听2 der Gr眉nde).
2.听Das Landesarbeitsgericht hat jedoch den Wahlbewerber H鈥 zu Unrecht am Verfahren beteiligt. Denn er besitzt keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens betroffen sein k枚nnte. Vielmehr soll er durch die Entscheidung erst die Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds erhalten.
a)听In einem Verfahren auf Berichtigung des Wahlergebnisses sind nur die nach dem bekannt gemachten Wahlergebnis gew盲hlten Betriebsratsmitglieder, die ihr Amt durch die begehrte Entscheidung verlieren k枚nnen, Beteiligte, nicht aber Wahlbewerber, die erst durch das Verfahren eine Rechtsstellung als Organmitglied erlangen sollen (vgl. etwa Germelmann/Matthes/Pr眉tting/M眉ller-Gl枚ge/Matthes ArbGG 5.听Aufl. 搂听83 Rn.听61). Im Falle der Berichtigung des Wahlergebnisses gilt das zutreffende Wahlergebnis erst ab Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt der nach Ma脽gabe des Beschlusses Gew盲hlte in den Betriebsrat ein, w盲hrend die Mitgliedschaft derjenigen, die zu Unrecht vom Wahlvorstand als gew盲hlt bekannt gemacht worden sind, erlischt. Der Gestaltungsentscheidung kommt keine r眉ckwirkende Kraft zu; sie wirkt nur f眉r die Zukunft. Das gilt unabh盲ngig davon, ob das Wahlergebnis berichtigt oder die Wahl insgesamt f眉r ung眉ltig erkl盲rt wird (vgl. etwa GK-BetrVG/Kreutz 7.听Aufl. 搂听19 Rn.听116).
b)听Die hiernach fehlerhafte Beteiligung des Wahlbewerbers H鈥 konnte noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch korrigiert werden, dass dessen weitere Beteiligung an dem Verfahren unterblieb. Da die fehlerhafte Beteiligung von keinem der Beteiligten ger眉gt wurde, ist der Verfahrensfehler f眉r die 脺berpr眉fung des angefochtenen Beschlusses ohne Bedeutung (BAG 18.听Dezember 1990 鈥撎1 ABR 11/90听鈥 BAGE 66, 338 = AP TVG 搂听1 Tarifvertr盲ge: Metallindustrie Nr.听98 = EzA TVG 搂听4 Metallindustrie Nr.听79, zu B听I der Gr眉nde).
II.听Die Antr盲ge sind 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
1.听Der Zul盲ssigkeit der Antr盲ge steht nicht entgegen, dass sie nicht darauf gerichtet sind, die Betriebsratswahl insgesamt f眉r ung眉ltig zu erkl盲ren, sondern lediglich eine Berichtigung des Wahlergebnisses begehrt wird.
a)听Nach 搂听19 Abs.听1 BetrVG ist nicht nur die Anfechtung der Betriebsratswahl insgesamt zul盲ssig, sondern auch eine auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtung, sofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil beschr盲nkt ist und das Wahlergebnis dar眉ber hinaus nicht beeinflussen kann (BAG 11.听Juni 1997 鈥撎7 ABR 24/96听鈥 BAGE 86, 117 = AP MitbestG 搂听22 Nr.听1 = EzA MitbestG 搂听22 Nr.听2, zu II听2a der Gr眉nde; 28.听November 1977 鈥撎1 ABR 40/76听鈥 BAGE 29, 398 = AP BetrVG 1972 搂听8 Nr.听2 = EzA BetrVG 1972 搂听50 Nr.听16, zu II听1e der Gr眉nde; 12.听Oktober 1976 鈥撎1 ABR 14/76听鈥 BAGE 28, 212 = AP BetrVG 1972 搂听19 Nr.听5 = EzA BetrVG 1972 搂听19 Nr.听10, zu III听2 der Gr眉nde). Eine derartige Teilanfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur die fehlerhafte Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten ger眉gt wird und somit durch die Korrektur lediglich der wahren W盲hlerentscheidung Geltung verschafft werden soll (vgl. etwa GK-BetrVG/Kreutz 7.听Aufl. 搂听19 Rn.听120 und 搂听15 Rn.听32; Richardi/Th眉sing BetrVG 9.听Aufl. 搂听19 Rn.听67).
b)听Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Gewerkschaft nur insoweit gegen das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis, als der nach dem d'Hondtschen H枚chstzahlverfahren auf die Liste DPVKOM entfallende Sitz mit der niedrigsten H枚chstzahl der Vorschlagsliste ver.di zugeteilt worden ist. Der geltend gemachte Wahlfehler kann durch die begehrte Berichtigung des Wahlergebnisses behoben werden, ohne dass der Anfechtungsgrund weitere Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben kann.
c)听Die Antr盲ge zu 2) und 3) sind trotz ihres auf Feststellung gerichteten Wortlauts dahingehend auszulegen, dass mit ihnen eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung begehrt wird. Ebenso wie bei der Anfechtung der Wahl insgesamt, bei der die Wahl f眉r ung眉ltig erkl盲rt wird, erfolgt bei einer Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts (vgl. dazu BAG 21.听Juli 2004 鈥撎7 ABR 62/03听鈥 AP BetrVG 1972 搂听51 Nr.听4 = EzA BetrVG 2001 搂听51 Nr.听1, zu B听I听1 der Gr眉nde). Auf die Herbeif眉hrung dieser Rechtsfolge sind die Antr盲ge zu 2) und zu 3) gerichtet.
2.听Die nach 搂听19 Abs.听2 BetrVG f眉r eine Wahlanfechtung erforderlichen Voraussetzungen sind erf眉llt.
a)听Die Antragstellerin ist als in dem Betrieb vertretene Gewerkschaft nach 搂听19 Abs.听2 Satz听1 BetrVG anfechtungsbefugt.
b)听Die zweiw枚chige Anfechtungsfrist des 搂听19 Abs.听2 Satz听2 BetrVG ist gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 31.听Mai 2002 bekannt gegeben. Die Antragsschrift ging am 13.听Juni 2002 beim Arbeitsgericht ein. Die Anfechtungsfrist ist auch f眉r den in der Beschwerdeinstanz ge盲nderten Antrag zu 2) und den erstmals beim Landesarbeitsgericht gestellten Hilfsantrag zu 3) gewahrt. Die Gewerkschaft hatte zwar zun盲chst in der Antragsschrift vom 12.听Juni 2002 mit dem Antrag zu 2) eine Berichtigung des Wahlergebnisses dahingehend verlangt, dass an Stelle des auf Platz听7 der Liste ver.di verzeichneten Wahlbewerbers R鈥 der auf Platz听2 der Liste DPVKOM gef眉hrte Wahlbewerber W鈥 gew盲hlt ist, wohingegen nach dessen Ausscheiden nunmehr die Berichtigung des Wahlergebnisses dahingehend begehrt wird, dass anstelle des auf Platz听7 der Liste ver.di verzeichneten Wahlbewerbers R鈥 der auf Platz听3 der Liste DPVKOM gef眉hrte Wahlbewerber H鈥 gew盲hlt ist. Nach der Antragsbegr眉ndung hat sich die Gewerkschaft jedoch von Anfang an unabh盲ngig von den namentlich bezeichneten Personen gegen den Entzug des auf die Vorschlagsliste DPVKOM entfallenden zweiten Betriebsratssitzes und die Zuteilung dieses Sitzes an die Liste ver.di gewandt. Die mit der Antragsschrift verfolgte Teilanfechtung war daher nicht auf die im Antrag bezeichnete Berichtigung des Wahlergebnisses hinsichtlich der namentlich bezeichneten Personen beschr盲nkt. Vielmehr sollte die Berichtigung dahingehend erfolgen, dass der Betriebsratssitz bei der Liste DPVKOM verblieb.
III.听Die Antr盲ge sind unbegr眉ndet. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis nach 搂听24 Abs.听1 und Abs.听2, 搂听26 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.听Juli 2001 (BGBl. I S.听1852), 搂听4 Abs.听1, 搂听6 der Verordnung zur Durchf眉hrung der Betriebsratswahlen bei Postunternehmen (WahlO Post) vom 22.听Februar 2002 (BGBl. I S.听946) iVm. 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听15 Abs.听5 WO zutreffend ermittelt und bekannt gegeben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nicht nur die in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post festgelegte Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit, sondern auch der zur Umsetzung dieser Regelung in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO vorgesehene Listensprung verfassungsgem盲脽.
1.听Nach 搂听24 Abs.听1 PostPersRG findet auf die Arbeitgeberin das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Danach gilt 搂听15 Abs.听2 BetrVG, wonach das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, mit den im PostPersRG und der auf der Grundlage von 搂听34 PostPersRG erlassenen WahlO Post enthaltenen Ma脽gaben. Die bei der Arbeitgeberin besch盲ftigten Beamten gelten gem. 搂听24 Abs.听2 PostPersRG f眉r die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 眉ber die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie 眉ber seine Ersatzmitglieder finden nach 搂听26 Nr.听1 PostPersRG mit der Ma脽gabe Anwendung, dass die Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe bilden, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. Die Arbeitnehmer und Beamten w盲hlen ihre Vertreter in getrennten Wahlg盲ngen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angeh枚rigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlie脽en (搂听26 Nr.听3 PostPersRG). Nach 搂听1 WahlO Post finden die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung听鈥撎齏O) vom 11.听Dezember 2001 in der jeweiligen Fassung f眉r die Wahlen zum Betriebsrat in den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Nach 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post muss das Geschlecht in der Minderheit innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis in der Gruppe vertreten sein. Bei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamtinnen und Beamten findet nach 搂听6 Nr.听4 WahlO Post die Erste Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung听鈥撎齏O) mit der Ma脽gabe Anwendung, dass die Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit innerhalb der jeweiligen Gruppe entsprechend 搂听5 WO erfolgt. Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden H枚chstzahlen nicht die nach Ma脽gabe der Nr.听4 festgestellte Mindestzahl von Angeh枚rigen des Geschlechts in der Minderheit, gilt nach 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post f眉r jede Gruppe 搂听15 Abs.听5 Nr.听1 bis 5 der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung听鈥撎齏O) entsprechend. Danach tritt an die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten H枚chstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angeh枚rt, die in derselben Vorschlagsliste nach ihr benannte, nicht ber眉cksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit (搂听15 Abs.听5 Nr.听1 WO). Enth盲lt diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, geht der Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht ber眉cksichtigten H枚chstzahl und mit Angeh枚rigen des Geschlechts in der Minderheit 眉ber (搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO).
2.听Nach diesen Bestimmungen hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis zutreffend ermittelt.
Bei der Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten der Beamtengruppe hat der Wahlvorstand das in 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post iVm. 搂听15 Abs.听5 WO geregelte Verfahren zur Sicherstellung der Mindestsitze f眉r das Geschlecht in der Minderheit gem. 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post zutreffend angewandt. Unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden H枚chstzahlen befand sich nicht die vorgeschriebene Mindestzahl von Frauen als Geschlecht in der Minderheit. Deshalb hat der Wahlvorstand zu Recht nach 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post iVm. 搂听15 Abs.听5 Nr.听1 WO die Person mit der niedrigsten H枚chstzahl, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angeh枚rt, ermittelt. Das war der auf Platz 2 der Vorschlagsliste DPVKOM gesetzte m盲nnliche Kandidat W鈥. Da die Vorschlagsliste DPVKOM keine weiblichen Kandidaten enthielt, ging dieser Sitz nach 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post iVm. 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht ber眉cksichtigten H枚chstzahl und mit Angeh枚rigen des Geschlechts in der Minderheit 眉ber. Das war die Vorschlagsliste ver.di mit der weiblichen Kandidatin D鈥 auf Listenplatz听8.
3.听Der in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post vorgesehene Geschlechterproporz sowie die zu dessen Umsetzung getroffene, durch 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post in Bezug genommenen Regelung in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO sind wirksam. Die Bestimmungen versto脽en weder gegen Art.听3 GG und die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.听Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M盲nnern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Besch盲ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, noch verletzen sie die durch Art.听9 Abs.听3 GG garantierte Koalitionsfreiheit.
a)听Die Bestimmungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post 眉ber die Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit und die Verfahrensregelung in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO versto脽en nicht gegen den aus Art.听3 Abs.听1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl.
aa)听Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen, die sich aus Art.听3 Abs.听1 GG f眉r die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, in st盲ndiger Rechtsprechung konkretisiert (vgl. etwa 22.听Oktober 1985 鈥撎1 BvL 44/83听鈥 BVerfGE 71, 81 = AP GG Art.听3 Nr.听142, zu C听I听1 der Gr眉nde; 23.听M盲rz 1982 鈥撎2 BvL 1/81听鈥 BVerfGE 60, 162 = AP GG Art.听3 Nr.听118, zu B听I und II der Gr眉nde). F眉r die danach geltenden Grunds盲tze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist ihr formaler Charakter kennzeichnend. Jeder W盲hler soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal m枚glichst gleicher Weise aus眉ben k枚nnen. Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit ist nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschr盲nkt, sondern erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen und das Wahlvorschlagsrecht (22.听Oktober 1985 鈥撎1 BvL 44/83听鈥 aaO; 23.听M盲rz 1982 鈥撎2 BvL 1/81听鈥 aaO; BAG 13.听Mai 1998 鈥撎7 ABR 5/97听鈥 AP MitbestG 搂听12 Nr.听1 = EzA MitbestG 搂听12 Nr.听1, zu B听I听1c der Gr眉nde). Ist Verh盲ltniswahl angeordnet, f眉hrt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit dazu, dass nicht nur der gleiche Z盲hlwert, sondern grunds盲tzlich auch der gleiche Erfolgswert jeder W盲hlerstimme gew盲hrleistet sein muss (BVerfG 10.听April 1997 鈥撎2 BvC 3/96听鈥 BVerfGE 95, 408, zu B听I听1 der Gr眉nde; 15.听Februar 1978 鈥撎2 BvR 134/76听鈥 BVerfGE 74, 253, zu B听II听4a der Gr眉nde).
Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur f眉r das Bundestagswahlrecht und f眉r das Wahlrecht in den L盲ndern, Kreisen und Gemeinden (Art.听28 Abs.听1 Satz听2, Art.听38 Abs.听1 GG), sondern als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch f眉r sonstige politische Abstimmungen (BVerfG 23.听M盲rz 1982 鈥撎2 BvL 1/81听鈥 BVerfGE 60, 162 = AP GG Art.听3 Nr.听118, zu B听I und II der Gr眉nde). Hierbei l盲sst die von der grunds盲tzlichen Gleichheit aller Staatsb眉rger gepr盲gte formale Wahlrechtsgleichheit Differenzierungen nur zu, wenn sie durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt sind (BVerfG 29.听September 1990 鈥撎2 BvE 1/90听鈥 BVerfGE 82, 322, zu B听I der Gr眉nde; 11.听Oktober 1972 鈥撎2 BvR 912/71听鈥 BVerfGE 34, 81, zu C听I听1 der Gr眉nde). Das erfordert allerdings nicht, dass sich die vorgenommenen Differenzierungen von Verfassungs wegen als zwangsl盲ufig oder notwendig darstellen m眉ssen. Es reicht vielmehr aus, dass die f眉r die Differenzierung ma脽geblichen Gr眉nde durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (BVerfG 10.听April 1997 鈥撎2 BvC 3/96听鈥 BVerfGE 95, 408, zu B听I听2a der Gr眉nde).
bb)听Das Bundesverfassungsgericht hat bisher ausdr眉cklich offen gelassen, inwieweit diese f眉r politische Wahlen und Abstimmungen entwickelten Grunds盲tze auf Wahlen au脽erhalb dieses Bereichs anzuwenden sind. Auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens hat es sie auf die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung (24.听Februar 1971 鈥撎1 BvR 438/68 ua.听鈥 BVerfGE 30, 227 = AP GG Art.听9 Nr.听22), zu Personalvertretungen (23.听M盲rz 1982 鈥撎2 BvL 1/81听鈥 BVerfGE 60, 162 = AP GG Art.听3 Nr.听118 zum Bremischen PersVG 1974; 16.听Oktober 1984 鈥撎2 BvL 20/82 und听鈥 2 BvL 21/82听鈥撎鼴VerfGE 67, 369 = AP BPersVG 搂听19 Nr.听3 zum BPersVG 1974) und zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Land Bremen (22.听Oktober 1985 鈥撎1 BvL 44/83听鈥 BVerfGE 71, 81 = AP GG Art.听3 Nr.听142) angewandt. Danach richtet sich der Grad der zul盲ssigen Differenzierungen auch bei Wahlen im Bereich des Arbeits- und Sozialwesens nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. Er l盲sst sich nicht losgel枚st vom Aufgabenkreis der zu w盲hlenden Repr盲sentationsorgane bestimmen (22.听Oktober 1985 鈥撎1 BvL 44/83听鈥 aaO, zu C听I听3 der Gr眉nde). Einschr盲nkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit k枚nnen sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen (BVerfG 23.听M盲rz 1982 鈥撎2 BvL 1/81听鈥 BVerfGE 60, 162 = AP GG Art.听3 Nr.听118, zu B听I und II der Gr眉nde).
cc)听Ausgehend von diesen Grunds盲tzen sind die Einschr盲nkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit, die mit der in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post vorgeschriebenen Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit und der nach 搂听6 Nr.听9 Buchst.听e WahlO Post anzuwendenden Verfahrensregelung in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO verbunden sind, gerechtfertigt.
Die durch 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post zwingend vorgegebene Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit und die Regelung in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO bewirken zwar eine Einschr盲nkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, weil die Zusammensetzung des Betriebsrats nicht ausschlie脽lich von dem bei der Wahl erzielten Stimmenverh盲ltnis, sondern auch vom Geschlecht der Wahlbewerber abh盲ngt. Die Durchsetzung der Mindestquote bei der Sitzverteilung kann zu Beeintr盲chtigungen des aktiven Wahlrechts f眉hren, weil die W盲hlerstimmen uU nicht den gleichen Erfolgswert haben. Au脽erdem kann das passive Wahlrecht beeintr盲chtigt werden, weil ggf. einem Bewerber des Geschlechts in der Minderheit gegen眉ber einem Bewerber des Geschlechts in der Mehrheit, der eine h枚here Stimmenzahl erreicht hat, der Vorrang einger盲umt werden muss. Diese Einschr盲nkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit sind jedoch im Hinblick auf die Funktion und die Aufgaben des Betriebsrats gerechtfertigt, da sie der Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebots des Art.听3 Abs.听2 GG dienen.
(1)听Art.听3 Abs.听2 GG stellt ein Gleichberechtigungsgebot auf und erstreckt dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit. Das ist durch die Anf眉gung von Satz听2 in Art.听3 Abs.听2 GG ausdr眉cklich klargestellt worden (BVerfG 18.听November 2003 鈥撎1 BvR 302/96听鈥 BVerfGE 109, 64 = AP MuSchG 1968 搂听14 Nr.听23, zu C听3a der Gr眉nde mwN; 24.听Januar 1995 鈥撎1 BvL 18/93听鈥 BVerfGE 92, 91, zu B听I听1 der Gr眉nde). Hierdurch soll die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter gef枚rdert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hingewirkt werden (18.听November 2003 鈥撎1 BvR 302/96听鈥 aaO, zu C听3a und b听aa der Gr眉nde). Das Gleichberechtigungsgebot berechtigt den Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch beg眉nstigende Regelungen auszugleichen (24.听Januar 1995 鈥撎1 BvL 18/93听鈥 aaO, zu B听I听1 der Gr眉nde).
(2)听Die in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO getroffenen Regelungen dienen der tats盲chlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und M盲nnern im Hinblick darauf, dass Frauen im Betriebsrat in der Regel unterrepr盲sentiert sind. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll durch die in 搂听15 Abs.听2 BetrVG bestimmte Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit der Zugang von Frauen zum Betriebsrat nicht nur erleichtert, sondern auch tats盲chlich gef枚rdert werden, weil dieses Ziel durch die bisher geltende Sollvorschrift nicht erreicht worden ist (BT-Drucks. 14/5741 S.听37 zu Nr.听13). Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene 鈥渟tarre鈥 Geschlechterquote (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S.听9 zu Art.听1 Nr.听13听鈥撎淒ie Geschlechter m眉ssen entsprechend ihrem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn 鈥︹) ist zu Gunsten der Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit in 搂听15 Abs.听2 BetrVG aufgegeben worden (BT-Drucks. 14/6352 S.听10 und S.听54). Durch die Mindestquote soll eine st盲rkere Repr盲sentanz der Frauen dort gew盲hrleistet werden, wo sie in den Betrieben in der Minderheit sind. Zugleich soll sichergestellt werden, dass 眉berall dort, wo sie bereits auf Grund ihres starken Engagements in den Betriebsr盲ten zahlenm盲脽ig 眉berrepr盲sentiert sind, dies auch in Zukunft m枚glich bleibt (BT-Drucks. 14/6352 S.听54). Diese Regelung ist aus Sicht des Gesetzgebers geboten, weil der Betriebsrat mit den beruflichen Problemen von Frauen unmittelbar konfrontiert ist und er deshalb eine Schl眉sselposition bei der Beseitigung von Nachteilen und der Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und M盲nnern einnimmt. Durch die Festlegung der Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit sollen Frauen die M枚glichkeit erhalten, ihr Potenzial wirksamer in die Betriebsratsarbeit einzubringen und Einfluss insbesondere auf frauenspezifische Themen, wie zB F枚rderung der Gleichberechtigung, F枚rderung von Familie und Erwerbst盲tigkeit sowie Frauenf枚rderpl盲ne, zu nehmen (BT-Drucks. 14/5741 S.听37 zu Nr.听13). Auf Grund der ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte (zB gem. 搂听87 BetrVG) als auch seiner Beteiligungsrechte bei personellen Einzelma脽nahmen (搂搂听99听ff. BetrVG) sowie bei allgemeinen personellen Ma脽nahmen (搂搂听92听ff. BetrVG) hat der Betriebsrat die M枚glichkeit, auf die Ber眉cksichtigung der spezifischen Interessen von Frauen im Betrieb hinzuwirken. Bei einer zwingenden Repr盲sentanz durch Angeh枚rige des eigenen Geschlechts im Betriebsrat ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass dessen Interessen bei der Betriebsratsarbeit wirksamer ber眉cksichtigt werden k枚nnen. Auch wenn es sich im Einzelfall anders verhalten mag, ist diese der Vorschrift des 搂听15 Abs.听2 BetrVG zugrunde liegende Annahme des grunds盲tzlich auf eine generalisierende Betrachtung abstellenden Gesetzgebers von der ihm zustehenden Einsch盲tzungspr盲rogative gedeckt.
(3)听Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird durch den in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO vorgesehenen Listensprung nicht unverh盲ltnism盲脽ig in den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit eingegriffen.
An einem verfassungsrechtlich legitimierten Zweck orientierte Differenzierungen des Gesetzgebers, die zu Einschr盲nkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit f眉hren, d眉rfen das Ma脽 des zur Erreichung dieses Zwecks Erforderlichen nicht 眉berschreiten (BVerfG 22.听Oktober 1985 鈥撎1 BvL 44/83听鈥 BVerfGE 71, 81 = AP GG Art.听3 Nr.听142, zu C听I听3 der Gr眉nde). Ihr erlaubtes Ausma脽 richtet sich insbesondere danach, auf welcher Stufe des Wahlverfahrens mit welcher Intensit盲t in das Wahlrecht eingegriffen wird (22.听Oktober 1985 鈥撎1 BvL 44/83听鈥 aaO; 10.听April 1997 鈥撎2 BvC 3/96听鈥 BVerfGE 95, 408, zu B听I听2b der Gr眉nde).
Das in 搂听15 Abs.听5 Nr.听1 und 2 WO geregelte Verfahren ist geeignet und erforderlich, um die durch Art.听3 Abs.听2 GG legitimierte Zielvorstellung des Gesetzgebers zu verwirklichen, nach der die Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit in 搂听15 Abs.听2 BetrVG zur F枚rderung der Gleichstellung von Frauen und M盲nnern tats盲chlich durchgesetzt werden soll. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gibt es kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur tats盲chlichen Durchsetzung der Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit.
(a)听Ein milderes, gleich geeignetes Mittel kann nicht in der Vorgabe einer Geschlechterquote bei der Listenaufstellung gesehen werden.
Nach der in 搂听15 Abs.听5 WO getroffenen Regelung wird nur dann in die sich aus dem bei der Wahl erzielten Stimmenverh盲ltnis ergebende Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten eingegriffen, wenn sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden H枚chstzahlen nicht die nach 搂听15 Abs.听2 BetrVG erforderliche Mindestzahl von Angeh枚rigen des Geschlechts in der Minderheit befindet. Ausschlie脽lich f眉r diesen Fall ordnet 搂听15 Abs.听5 Nr.听1 WO zun盲chst einen listeninternen 鈥淕eschlechtertausch鈥 hinsichtlich der Vorschlagsliste an, die die Person mit der niedrigsten H枚chstzahl enth盲lt, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angeh枚rt. Nur wenn diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit enth盲lt, geht der Sitz nach 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht ber眉cksichtigten H枚chstzahl und mit Angeh枚rigen des Geschlechts in der Minderheit 眉ber. Nach 搂听15 Abs.听5 Nr.听3 WO ist das Verfahren nach Nr.听1 und 2 solange fortzusetzen, bis die in 搂听15 Abs.听2 BetrVG bestimmte Mindestquote erreicht ist.
Diese Bestimmungen bewirken zwar einen Eingriff in das passive Wahlrecht der hiervon betroffenen, nicht dem Geschlecht in der Minderheit angeh枚renden Wahlbewerber. Durch den in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO bestimmten Listensprung wird au脽erdem die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen und damit das aktive Wahlrecht beeintr盲chtigt. Dieser Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit erfolgt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und besteht lediglich in einer Korrektur des Wahlergebnisses. Demgegen眉ber f眉hrte die zwingende Vorgabe eines Geschlechterproporzes bereits bei der Listenaufstellung dazu, dass eine Vorschlagsliste mit einer nicht ausreichenden Anzahl von Bewerbern des Geschlechts in der Minderheit ung眉ltig w盲re. In diesem Fall w盲re eine Koalition, der es nicht gelingt, die erforderliche Anzahl von Personen des Geschlechts in der Minderheit als Wahlbewerber zu finden, von vornherein gehindert, sich 眉berhaupt an der Wahl zu beteiligen. Die Intensit盲t des Eingriffs in das aktive und passive Wahlrecht durch Vorgaben f眉r die Aufstellung von Wahlvorschl盲gen w盲re somit im Vergleich zu der in 搂听15 Abs.听5 Nr.听1 und Nr.听2 Satz听1 WO getroffenen Regelung, die erst bei der Sitzverteilung und nur f眉r den Fall der Nichterf眉llung der Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit eingreift, erheblich gr枚脽er.
(b)听Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts w盲re auch ein ausschlie脽lich listeninterner, gegebenenfalls auf die 眉brigen Listen ausgedehnter 鈥淕eschlechtertausch鈥, kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur tats盲chlichen Durchsetzung der Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit wie der in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO geregelte Listensprung.
Die Regelung 眉ber die Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit dient dazu, den Zugang von Frauen zum Betriebsrat nicht nur zu erleichtern, sondern auch tats盲chlich durchzusetzen. Dieses Regelungsziel kann nur erreicht werden, wenn in die Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von Bewerbern des Geschlechts in der Minderheit aufgenommen wird. Die Regelung in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO tr盲gt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass auf Grund des vorgesehenen Listensprungs Druck auf die Tr盲ger von Wahlvorschl盲gen ausge眉bt wird, die Vorschlagslisten zur Vermeidung von Nachteilen bei der Sitzverteilung den Vorgaben des 搂听15 Abs.听2 BetrVG anzupassen (vgl. BVerwG 5.听Januar 2000 鈥撎6 P 1.99听鈥 BVerwGE 110, 253, zu II听1a听bb der Gr眉nde). Die Tr盲ger von Wahlvorschl盲gen sollen einem m枚glichen Sitzverlust dadurch vorbeugen, dass sie das Geschlecht in der Minderheit bei der Listenaufstellung entsprechend ber眉cksichtigen.
Bei der vom Landesarbeitsgericht als milderes gleich geeignetes Mittel erachteten M枚glichkeit eines listeninternen, gegebenenfalls auf die 眉brigen Listen ausgedehnten 鈥淕eschlechtertauschs鈥 entfiele hingegen der Anreiz, sich nachhaltig um Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit zu bem眉hen. Eine derartige Regelung f眉hrte dazu, dass die Aufstellung von Vorschlagslisten ausschlie脽lich mit Angeh枚rigen des Geschlechts in der Mehrheit f眉r den Tr盲ger des Wahlvorschlags keinerlei Nachteile zur Folge h盲tte. Denn ein m枚glicherweise erforderlicher 鈥淕eschlechtertausch鈥 m眉sste innerhalb einer anderen Vorschlagsliste erfolgen. Eine solche Regelung w盲re daher nicht in gleicher Weise wie der in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO vorgesehene Listensprung geeignet, den mit 搂听15 Abs.听2 BetrVG verfolgten Zweck zu verwirklichen.
b)听Die Bestimmungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO versto脽en auch nicht gegen Art.听3 Abs.听3 Satz听1 GG.
Die Regelungen k枚nnen zwar zu einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts f眉hren, weil das Geschlecht in der Minderheit uU st盲rker im Betriebsrat vertreten ist, als dies nach dem bei der Wahl erzielten Stimmenverh盲ltnis der Fall w盲re. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Gleichberechtigungsgebot des Art.听3 Abs.听2 GG gerechtfertigt. Die Vorschriften sind entsprechend der Vorgabe in Art.听3 Abs.听2 GG geschlechtsneutral formuliert und gew盲hrleisten daher nicht nur dem weiblichen, sondern auch dem m盲nnlichen Geschlecht die festgelegte Mindestvertretung, wenn es in der Belegschaft in der Minderheit ist. Der Geschlechterproporz stellt damit geschlechtsunabh盲ngig sicher, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat nicht unterrepr盲sentiert ist. Dadurch wird die tats盲chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung beider Geschlechter hinsichtlich des Zugangs zum Betriebsrat gef枚rdert und auf die Beseitigung der bisher typischen Unterrepr盲sentanz von Frauen hingewirkt. Soweit mit dieser das Geschlecht in der Minderheit beg眉nstigenden Regelung eine Benachteiligung der Bewerber des anderen Geschlechts einhergeht, ist dies zur Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebots gerechtfertigt (vgl. hierzu Staatsgerichtshof des Landes Hessen 22.听Dezember 1993 鈥撎齈. St. 1141听鈥 ESVGH 44, 13 = NZA 1994, 521, zu B听3 der Gr眉nde).
c)听Dementsprechend sind die Regelungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO auch mit der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.听Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M盲nnern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Besch盲ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vereinbar. Die Richtlinie in der hier ma脽geblichen, bis zum 4.听Oktober 2002 geltenden Fassung bezweckt nach deren Art.听1 Abs.听1 die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M盲nnern und Frauen ua. hinsichtlich des Zugangs zur Besch盲ftigung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung in diesem Sinne verbietet zwar eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art.听2 Abs.听1 der Richtlinie). Nach Art.听2 Abs.听4 steht die Richtlinie aber Ma脽nahmen zur F枚rderung der Chancengleichheit f眉r M盲nner und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tats盲chlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Art.听1 Abs.听1 genannten Bereichen betreffen, nicht entgegen. Da die Regelungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO der F枚rderung der Chancengleichheit von M盲nnern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zum Betriebsrat dienen, in dem Frauen bislang typischerweise unterrepr盲sentiert sind, sind sie nach Art.听2 Abs.听4 der Richtlinie 76/207/EWG 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
d)听Die Regelungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO versto脽en auch nicht gegen den aus der Koalitionsfreiheit des Art.听9 Abs.听3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Koalitionen.
aa)听Der Schutzbereich des Art.听9 Abs.听3 GG umfasst jede koalitionsspezifische Verhaltensweise, die bei Gewerkschaften auch darin besteht, zur Verfolgung ihrer in Art.听9 Abs.听3 GG umschriebenen Ziele Einfluss auf die Wahl von Betriebsr盲ten zu nehmen. Bei allgemeinen politischen Wahlen gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, jeder Partei und jedem Wahlbewerber grunds盲tzlich die gleichen M枚glichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offen zu halten. Dem Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien im Parlamentswahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits- und Sozialbereich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften (BVerfG 23.听M盲rz 1982 鈥撎2 BvL 1/81听鈥 BVerfGE 60, 162 = AP GG Art.听3 Nr.听118, zu B听II der Gr眉nde; BAG 13.听Mai 1998 鈥撎7 ABR 5/97听鈥 AP MitbestG 搂听12 Nr.听1 = EzA MitbestG 搂听12 Nr.听1, zu B听I听1c der Gr眉nde mwN). Die Koalitionsfreiheit gew盲hrt allerdings keinen unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum der Koalitionen. Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, die Befugnisse der Koalitionen im Einzelnen zu gestalten und deren Bet盲tigungsfreiheit einzuschr盲nken, wenn dies durch Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt ist (BVerfG 26.听Juni 1991 鈥撎1 BvR 779/85听鈥 BVerfGE 84, 212 = AP GG Art.听9 Arbeitskampf Nr.听117 = EzA GG Art.听9 Arbeitskampf Nr.听97, zu C听I听3a der Gr眉nde) oder wenn der Schutz anderer Rechtsg眉ter dies erfordert (BVerfG 20.听Oktober 1981 鈥撎1 BvR 404/78听鈥 BVerfGE 58, 233, zu B听I听1 der Gr眉nde; BAG 20.听Oktober 1993 鈥撎7 AZR 135/93听鈥 BAGE 74, 363 = AP SGB听VI 搂听41 Nr.听3 = EzA SGB听VI 搂听41 Nr.听1, zu B听I听5b der Gr眉nde).
bb)听Die Regelungen in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post, 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO schr盲nken zwar die Rechte der Gewerkschaften insoweit ein, als diese zur Vermeidung von Nachteilen gehalten sind, eine ausreichende Anzahl von Wahlbewerbern des Geschlechts in der Minderheit in die von ihnen getragenen Vorschlagslisten f眉r Betriebsratswahlen aufzunehmen. Der in 搂听15 Abs.听5 Nr.听2 Satz听1 WO angeordnete Listensprung kann die Wettbewerbschancen derjenigen Gewerkschaften beeintr盲chtigen, die keine ausreichende Anzahl von Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit f眉r ihre Vorschlagslisten gewinnen konnten. Diese Beschr盲nkung der Koalitionsfreiheit ist jedoch zur Durchsetzung der in 搂听15 Abs.听2 BetrVG, 搂听4 Abs.听1 Satz听2 WahlO Post vorgegebenen Mindestquote f眉r das Geschlecht in der Minderheit durch das verfassungsrechtlich angeordnete Gleichberechtigungsgebot des Art.听3 Abs.听2 GG gerechtfertigt. Die der Vorschrift zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass es den Tr盲gern von Wahlvorschl盲gen bei nachhaltigem Bem眉hen im Allgemeinen gelingen wird, Vertreter des Geschlechts in der Minderheit in erforderlichem Umfang als Wahlbewerber zu gewinnen, ist von der ihm zustehenden Einsch盲tzungspr盲rogative gedeckt (vgl. dazu BVerwG 5.听Januar 2000 鈥撎6 P 1/99听鈥 BVerwGE 110, 253, zu II听1b听bb der Gr眉nde).
听
Unterschriften
D枚rner, Gr盲fl, Krassh枚fer, Coulin, Zumpe
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1402385 |
BAGE 2006, 119 |
DStR 2005, 1538 |
EBE/BAG 2005, 2 |
EWiR 2005, 751 |
FA 2005, 154 |
FA 2005, 321 |
FA 2005, 343 |
NZA 2005, 1252 |
RdA 2006, 186 |
ZTR 2005, 415 |
ZTR 2005, 661 |
AP, 0 |
AuA 2005, 302 |
EzA-SD 2005, 3 |
EzA-SD 2005, 8 |
EzA |
PERSONAL 2005, 72 |
Streit 2006, 68 |
AUR 2005, 153 |
AUR 2005, 425 |
ArbRB 2005, 98 |
SPA 2005, 8 |