搂搂 1 - 5 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
搂 1 [Anwendungsbereich]
Die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) in der jeweiligen Fassung finden f眉r die Wahlen zum Betriebsrat in den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
搂 2 [Arbeitnehmer]
Die bei den Aktiengesellschaften besch盲ftigten Beamtinnen und Beamten gelten f眉r die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
搂 3 [Eigene Gruppe der Beamten]
1Die Beamtinnen und Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat neben der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine eigene Gruppe, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet (搂 26 Nr. 1 Postpersonalrechtsgesetz). 2Im vereinfachten Wahlverfahren nach 搂 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann die Abstimmung nach Satz 1 bis zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen.
搂 4 [Verh盲ltnism盲脽igkeit der vertretenen Gruppen]
听(1) 1Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Gruppe, m眉ssen sie und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (搂 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz). 2Innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis in der Gruppe vertreten sein.
听(2) Bilden die Beamtinnen und Beamten keine eigene Gruppe, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (搂 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. 搂 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
搂 5 [Aushang]
听(1) 1Der Wahlvorstand, dem in Betrieben mit Beamten eine Beamtin oder ein Beamter angeh枚ren muss, hat unverz眉glich nach seiner Bestellung durch Aushang
听 a) |
die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten darauf hinzuweisen, dass sie in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit dar眉ber entscheiden k枚nnen, ob sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe bei der Wahl zum Betriebsrat verzichten, |
听 b) |
den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die Entscheidung dem Wahlvorstand mitzuteilen ist. Zwischen dem Aushang und der Mitteilung m眉ssen mindestens f眉nf Arbeitstage liegen. |
2Der Aushang hat an einer oder mehreren geeigneten, den Beamtinnen und Beamten zug盲nglichen Stellen zu erfolgen. 3Erfolgt die Bekanntmachung in elektronischer Form, so gilt 搂 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung entsprechend.
听(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung im vereinfachten Wahlverfahren nach 搂 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. 2Im vereinfachten Wahlverfahren nach 搂 14a Abs. 3 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes verk眉rzt sich die Frist in Absatz 1 auf mindestens drei Arbeitstage.
搂 6 Zweiter Abschnitt Bildung einer eigenen W盲hlergruppe der Beamtinnen und Beamten
搂 6 [Bildung eigener W盲hlergruppen]
Bei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamtinnen und Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat findet die Wahlordnung mit folgender Ma脽gabe Anwendung:
听 1. |
听 a) |
Der Wahlvorstand hat abweichend von 搂 2 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung eine Liste der Wahlberechtigten (W盲hlerliste), getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten, aufzustellen. Innerhalb der Gruppen sind die Wahlberechtigten getrennt nach den Geschlechtern aufzuf眉hren. |
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听 2. |
Das Wahlausschreiben (搂 3 Wahlordnung) muss enthalten
听 a) |
zus盲tzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 die Bestimmung des Orts, an dem diese Verordnung ausliegt, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (搂 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Wahlordnung), wo und wie von dieser Verordnung Kenntnis genommen werden kann, |
听 b) |
abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe 眉ber den Anteil der Geschlechter innerhalb der Gruppen sowie den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit in der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenm盲脽igen Verh盲ltnis vertreten sein muss, |
听 c) |
neben der Angabe 眉ber die Zahl der zu w盲hlenden Betriebsratsmitglieder (搂 9 Betriebsverfassungsgesetz) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe 眉ber die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten und die Angabe 眉ber die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze in der jeweiligen Gruppe, |
听 d) |
erg盲nzend zu Absatz 2 die Angabe, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beamtinnen und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlg盲ngen w盲hlen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlass des Wahlausschreibens von beiden Gruppen gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (搂 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz), |
听 e) |
erg盲nzend zu Absatz 2 Nr. 6 die Angabe, dass bei Gruppenwahl zur Unterzeichnung von Wahlvorschl盲gen der Gruppen nur... |
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