Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer, der noch Urlaubsanspr眉che hat, stirbt. Haben die Erben gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Ergebnis
Das Arbeitsverh盲ltnis endet aufgrund seines h枚chstpers枚nlichen Charakters automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Zahlungsanspr眉che, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, gehen nach 搂听1922 BGB auf die Erben 眉ber, auch wenn sie noch nicht zur Zahlung f盲llig sind. Das bedeutet, dass noch offene Verg眉tungsanspr眉che auf die Erben 眉bergegangen sind.
Hatte der Verstorbene Urlaubsanspr眉che, gingen diese bisher nach der Rechtsprechung des BAG wegen ihres h枚chstpers枚nlichen Charakters unter. Der EuGH sah dies jedoch anders und entschied, dass nach Art.听7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003 鈥 wonach jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen hat, der au脽er bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses nicht durch eine finanzielle Verg眉tung ersetzt werden kann 鈥 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die f眉r den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs ausschl枚ssen.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Jahresurlaub und Bezahlung w盲hrend des Urlaubs seien 2 Aspekte eines einzigen Anspruchs. Bezahlter Jahresurlaub bedeute, dass f眉r dessen Dauer das Entgelt fortzuzahlen sei. Ein finanzieller Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch Tod stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unw盲gbare Eintritt des Todes d眉rfe nicht r眉ckwirkend zum vollst盲ndigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub f眉hren. Es komme auch nicht darauf an, ob der Betroffene im Vorfeld einen Urlaubsantrag gestellt habe.
Das BAG war jedoch nicht bereit, diese Auffassung zu 眉bernehmen. Es legte mit Beschluss vom 18.10.2016 dem EuGH die Frage vor, ob Art.听7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art.听31 Abs.听2 der Charta der Grundrechte der Europ盲ischen Union (GRC) dem Erben eines w盲hrend des Arbeitsverh盲ltnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich f眉r den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub einr盲ume und verwies darauf, dass dies in Deutschland nach 搂听7 Abs.听4 BUrlG i.听V.听m. 搂听1922 Abs.听1 BGB ausgeschlossen sei. Es argumentierte, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Erholungszweck des Urlaubs nicht mehr verwirklicht werden k枚nne.
Das interessierte jedoch den EuGH wenig. Mit Entscheidungen vom 6.11.2018 stellte er fest, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Verg眉tung f眉r den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen k枚nnten. Soweit das deutsche Erbrecht dem entgegenstehe, m眉sse es unangewendet bleiben. Die Erben k枚nnten sich unmittelbar auf Unionsrecht berufen, dies gelte sowohl f眉r 枚ffentliche als auch f眉r private Arbeitgeber. Das BAG hat dies nun mit Urteil vom 22.1.2019 akzeptiert.