Zusammenfassung
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In der Praxis wird der Begriff des Praktikanten relativ weit und unbestimmt verwendet. Ein Praktikant ist im allgemeinen Sprachgebrauch praktisch jede "g眉nstige" Arbeitskraft, die noch in einer anderweitigen Ausbildung bzw. Studium ist, oder den Berufseinstieg nach einem Studium sucht. Rechtlich ist ein "Praktikant" 盲u脽erst unterschiedlich einzuordnen, je nachdem, ob das Praktikum ein sog. Pflichtpraktikum nach einer Pr眉fungsordnung ist, der Ausbildungszweck im Vordergrund steht oder doch das Geldverdienen. Echte Praktikanten im Sinne des Gesetzes sind grunds盲tzlich z. B. eingeschriebene Studenten an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulen, bei denen die Studienordnung bzw. Pr眉fungsordnung eine fachpraktische T盲tigkeit in einem Betrieb vorschreiben (Zwischenpraktikum). In Ausnahmef盲llen ist die Ableistung der Praktika auch vor bzw. nach dem Studium vorgeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktika).
Diese verschiedenen Arten von Praktika l枚sen unterschiedliche Konsequenzen in der Sozialversicherung aus.
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Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind, je nach Zielrichtung des Praktikums, die Vorschriften des BBiG, insbesondere 搂 26 BBiG oder z. B. die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften relevant, wenn tats盲chlich mangels Ausbildungszweck ein Arbeitsverh盲ltnis begr眉ndet wird. Auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine ausdifferenzierte Regelung f眉r Praktikanten vor.
Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn geh枚rt i. S. v. 搂 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sozialversicherung: F眉r die Sozialversicherung wird f眉r Praktikanten die Krankenversicherungsfreiheit als Arbeitnehmer in 搂 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie die Arbeitslosenversicherungsfreiheit in 搂 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III geregelt. Sofern keine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (搂 10 SGB V), kann eine Krankenversicherungspflicht als Praktikant eintreten (搂 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).
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Arbeitsrecht
1 Arbeitsrechtliche Stellung des Praktikanten
Der Praktikant ist regelm盲脽ig vor眉bergehend in einem Unternehmen t盲tig, um sich notwendige praktische Kenntnisse und F盲higkeiten f眉r seinen zuk眉nftigen Beruf anzueignen, die zum Teil im Rahmen seiner Gesamtausbildung verlangt werden. Der Ausbildungszweck steht bei einem Praktikum klar im Vordergrund, ansonsten handelt es sich um ein "normales" Arbeitsverh盲ltnis. Es findet aber keine systematische Berufsausbildung statt.
Das Berufsbildungsgesetz schreibt u.听a. f眉r Praktikanten vor:
"Soweit nicht ein Arbeitsverh盲ltnis vereinbart ist, gelten f眉r Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, F盲higkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die 搂搂听10 bis 16 und 17 Absatz听1, 6 und 7 BBiG sowie die 搂搂听18 bis 23 BBiG und 25 BBiG mit der Ma脽gabe, dass die gesetzliche Probezeit abgek眉rzt, auf die Vertragsabfassung verzichtet und bei vorzeitiger L枚sung des Vertragsverh盲ltnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von 搂听23 Absatz听1 Satz听1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann."
Vertragsabfassung
Bei Praktikanten, die als Arbeitnehmer nach 搂听22 MiLoG gelten, sind gem盲脽 搂听2 Abs.听1a NachwG die in Satz听2 Nr.听1鈥7 vorgeschriebenen Inhalte in eine Vertragsniederschrift aufzunehmen. Bei den anderen Praktikumsverh盲ltnissen ist eine Vertragsniederschrift zwar nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.
Pflichtpraktikum
搂听26 BBiG findet keine Anwendung auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein nach den Schulgesetzen der L盲nder vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Ist eine praktische T盲tigkeit Teil eines Studiums, ist das BBiG nicht anwendbar. Dies gilt auch f眉r Studieng盲nge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen. Allerdings ist das BBiG nur dann nicht anwendbar, wenn auch das Praktikum durch staatliche Entscheidung anerkannt ist.
2 Verg眉tungspflicht von Praktikanten nach dem MiLoG
Ein echter Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erh盲lt nur eine angemessene Aufwandsentsch盲digung und keine volle Verg眉tung seiner Arbeitszeit. Jedoch ist zu beachten, dass echte Praktikanten ebenso wie freiwillige grunds盲tzlich in den pers枚nlichen Anwendungsbereich des MiLoG fallen, da sie gem盲脽 搂听22 Abs.听1 Satz听2 MiLoG a...