Zusammenfassung
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Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird sichergestellt, dass f眉r Personen, die aus einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ausgeschieden sind, kraft Gesetzes ein weiterer ununterbrochener Versicherungsschutz begr眉ndet wird 鈥 und zwar als freiwillige Versicherung. Nach der Bewertung des Bundessozialgerichts handelt es sich hierbei um eine Pflichtkrankenversicherung in Form der freiwilligen Versicherung, nicht aber um eine Versicherung "aus freien St眉cken". Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande. Eine Erkl盲rung des Versicherten ist nicht erforderlich. Dieser Versicherungsschutz tritt nur dann nicht ein, wenn das bisherige Mitglied der Anschlussversicherung nach entsprechender Mitteilung der Krankenkasse widerspricht und einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist.
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Sozialversicherung: Durch 搂听188 Abs.听4 SGB听V wird die obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft 产别驳谤眉苍诲别迟. Es gelten die f眉r freiwillig Versicherte geltenden beitragsrechtlichen Regelungen des 搂听240 SGB听V i.听V.听m. den Beitragsverfahrensgrunds盲tzen Selbstzahler.
Vom GKV-Spitzenverband sind am 24.7.2023 "Grunds盲tzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach 搂听188 Abs.听4 SGB听V" (GR v. 24.7.2023) verabschiedet worden.
Sozialversicherung
1 Personenkreis
F眉r Personen, die aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, besteht die M枚glichkeit, ihren Versicherungsschutz entweder als freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen (obligatorische Anschlussversicherung) oder aufgrund eines freiwilligen Beitritts infolge einer Erkl盲rung fortzusetzen. Dabei ist die obligatorische Anschlussversicherung vorrangig anzuwenden.
Von der Anschlussversicherung werden diejenigen Personen erfasst, f眉r die in der Vergangenheit bereits ein Versicherungsverh盲ltnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand und nun 鈥 gleich aus welchem Grund 鈥 beendet wurde. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass nahezu alle in Deutschland wohnenden Personen eine l眉ckenlose Absicherung f眉r den Fall der Krankheit besitzen.
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"Bisher Nichtversicherte"
Nicht erfasst werden diejenigen, die bisher 眉ber keine gesetzliche Krankenversicherung verf眉gten. F眉r diesen Personenkreis wird ein Versicherungsschutz als "bisher Nichtversicherter" 产别驳谤眉苍诲别迟.
2 Voraussetzungen
Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach setzt eine kumulative Erf眉llung folgender Tatbest盲nde voraus:
- Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes
- keine Ausschlusstatbest盲nde
- keine Austrittserkl盲rung.
2.1 Ende der Versicherungspflicht
Bei dem Personenkreis, f眉r den eine Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begr眉ndet wird, handelt es sich um die Personen, deren urspr眉nglich nach 搂听5 SGB听V, einschlie脽lich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach 搂搂听192 und 193 SGB听V, bestehende Versicherungspflicht geendet hat. Das k枚nnten u.听a.
- 叠别蝉肠丑盲蹿迟颈驳迟别,
- Auszubildende ohne Arbeitsentgelt/Auszubildende des zweiten Bildungsweges,
- Arbeitslosengeldbezieher (bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung),
- Landwirte/mitarbeitende Familienangeh枚rige/Altenteiler,
- 碍眉苍蝉迟濒别谤/笔耻产濒颈锄颈蝉迟别苍,
- Menschen mit Behinderungen in gesch眉tzten Einrichtungen,
- Studenten/Praktikanten,
- Rentner oder
- Vorruhestandsgeldbezieher
sein.
Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, geh枚ren ebenfalls zum berechtigten Personenkreis.
Der Grund des Ausscheidens aus der bisherigen Versicherungspflicht ist unbedeutend. So kann das Ende der Besch盲ftigung genauso wie das Ende der Versicherungspflicht in einem laufenden Besch盲ftigungsverh盲ltnis (z.听B. wegen 脺berschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Eintritt von Geringf眉gigkeit) urs盲chlich sein. Das gilt auch f眉r Personen, die ausscheiden, um eine selbstst盲ndige T盲tigkeit auszu眉ben, oder bei Antritt einer Freiheitsstrafe. Auch Erwerbslosigkeit oder Arbeitsunf盲higkeit steht der Anschlussversicherung nicht entgegen. Gleiches gilt in der Krankenversicherung der Landwirte.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss grunds盲tzlich aus einem in der Bundesrepublik Deutschland bestandenem Versicherungsverh盲ltnis erfolgt sein. Diesem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wird das Ausscheiden aus der Versicherung bei einem Tr盲ger der gesetzlichen Krankenversicherung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz bzw. ein Ausscheiden aus der Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Nationalem Gesundheitsdienst gleichgestellt. Dies gilt auch f眉r Sachverhalte mit dem Vereinigten K枚nigreich. Auch das Ausscheiden Besch盲ftigter aus einer Institution der EU (z.听B. Europ盲isches Parlament), die in einem Sondersystem versichert waren, ist einem Ausscheiden aus der deutschen gesetzlichen Versicherung gleichgestellt. Dies allerdings nur dann, wenn ...