Zusammenfassung
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Die freiwillige Weiterversicherung bezeichnet die M枚glichkeit, einen beendeten Versicherungsschutz auf freiwilliger Basis fortzusetzen. Im Regelfall sind dazu besondere Voraussetzungen zu erf眉llen: Neben der Zugeh枚rigkeit zu bestimmten Personenkreisen h盲ngt das Zustandekommen einer freiwilligen Versicherung vom Willen des Berechtigten ab. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Versicherungspflicht dar.
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Sozialversicherung: F眉r die Krankenversicherung ist der Kreis zur freiwilligen Mitgliedschaft versicherungsberechtigter Personen in 搂 9 SGB V definiert. Dies gilt entsprechend f眉r die Pflegeversicherung (搂 20 Abs. 3 SGB XI), wobei hier eine Befreiungsoption auf Antrag nach 搂 22 SGB XI besteht. 搂 188 Abs. 4 SGB V regelt die obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung. Mitgliedschaftsbeginn und -ende regeln 搂 188 SGB V und 搂 191 SGB V. Die Beitragsberechnung ist in den 搂搂 240 ff. SGB V sowie in den Beitragsverfahrensgrunds盲tzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands geregelt. Grundlage f眉r eine freiwillige Rentenversicherung ist 搂 7 SGB VI. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus 搂 28a SGB III. 搂 6 SGB VII regelt die bestehenden M枚glichkeiten f眉r eine freiwillige Unfallversicherung.
Sozialversicherung
1 Freiwillige Krankenversicherung
1.1 Personenkreis
Der Krankenversicherung k枚nnen als freiwilliges Mitglied beitreten:
- Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und die Vorversicherungszeit erf眉llen,
- Personen, deren Familienversicherung erlischt oder deshalb nicht besteht, weil die Versicherung nach 搂听10 Abs.听3 SGB听V ausgeschlossen ist, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Fami颅lienversicherung abgeleitet wurde, die Vorversicherungszeit erf眉llen,
- Personen, die erstmals eine Besch盲ftigung im Inland aufnehmen und wegen 脺berschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom Beginn dieser Besch盲ftigung an versicherungsfrei sind,
- schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB听IX, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erf眉llen,
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft wegen Besch盲ftigung im Ausland endet, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach R眉ckkehr in das Inland wieder eine (krankenversicherungsfreie) Besch盲ftigung aufnehmen,
- Ausl盲nder mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung (Wissenschaftler aus Drittstaaten).
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Keine Vorversicherungszeit mehr notwendig f眉r Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden
In der Regel m眉ssen Versicherte f眉r eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keine Vorversicherungszeit nachweisen, wenn sie aus der Versicherungspflicht ausscheiden.
1.2 Vorversicherungszeit
Versicherte m眉ssen f眉r eine Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit nachweisen, soweit sie aus der
ausscheiden. Durch die obligatorische Anschlussversicherung wird nach der Beendigung einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit verzichtet.
1.2.1 Ausscheiden aus einer Versicherung im EU-Ausland
Die obligatorische Anschlussversicherung gilt nur f眉r Personen, die zuletzt den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen. Eine Vorversicherungszeit muss daher nach wie vor erf眉llt werden, wenn die freiwillige Mitgliedschaft f眉r eine Person begr眉ndet werden soll, die aus der Versicherung bei einem Tr盲ger der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen EU-Mitgliedsstaates und der Schweiz ausgeschieden ist. Dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften wird das Ausscheiden aus einem System der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften eines EU-Staates gleichgestellt.
Die Vorversicherungszeit ist erf眉llt, wenn
- unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen oder
- innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Unterbrechungen bei der Vorversicherungszeit von 12 Monaten sind unsch盲dlich, wenn kein Arbeitstag dazwischen liegt (z.听B. nur ein Wochenende zwischen 2 Versicherungszeiten). Die Vorversicherungszeit von 24 Monaten muss nicht zusammenh盲ngend verlaufen.
1.2.2 Anrechenbare Zeiten
Auf die Vorversicherungszeiten werden alle Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eigene Pflicht- oder freiwillige Versicherungszeiten oder Zeiten einer Familienversicherung sind. Als ...