Zusammenfassung
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Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese Versicherungspflicht umfasst auch Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, aber dem Grunde nach dem System der GKV zuzuordnen sind. Mitglieder der GKV k枚nnen ihren bereits bestehenden Krankenversicherungsschutz nicht mehr verlieren.
F眉r Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, besteht eine entsprechende Versicherungspflicht in der PKV.
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Sozialversicherung
1 Beginn der Versicherungspflicht in der GKV
Die Versicherungspflicht bislang Nichtversicherter beginnt grunds盲tzlich mit dem ersten Tag ohne einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. F眉r Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, begann die Mitgliedschaft in der GKV am 1.4.2007.
Feststellung der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse
Da die Krankenkassen von den bislang Nichtversicherten nicht ohne Weiteres Kenntnis erhalten, haben die Betroffenen sich bei der zust盲ndigen Krankenkasse selbst zu melden.
Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sodass es f眉r den Beginn der Mitgliedschaft unerheblich ist, ob und wann sich die Betroffenen zur Feststellung und Durchf眉hrung der Mitgliedschaft bei der zust盲ndigen Krankenkasse melden. Die Versicherungspflicht beginnt bei einer versp盲teten Anzeige grunds盲tzlich r眉ckwirkend.
2 Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht endet grunds盲tzlich, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begr眉ndet wird oder der Wohnsitz oder gew枚hnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird. Zu den anderweitigen Absicherungen im Krankheitsfall geh枚ren z.听B.
Eine Auslandskrankenversicherung, die ein Mitglied f眉r die Dauer eines l盲ngeren privaten Auslandsaufenthalts von mindestens 6听Wochen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschlie脽t, gilt dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn die Leistungen der Auslandskrankenversicherung nach ihrer Art mindestens denen der GKV entsprechen. Sie muss also unter anderem die ambulante 盲rztliche und zahn盲rztliche Behandlung, station盲re Krankenhausbehandlungen sowie die Arzneimittelversorgung einschlie脽en.
3 Zust盲ndige Kranken- und Pflegekasse
Bei Eintritt der Versicherungspflicht werden die bislang Nichtversicherten wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, der sie vor dem Verlust ihres Versicherungsschutzes zuletzt angeh枚rten. Keine Rolle spielt, wie lange diese Versicherung (eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung) bereits zur眉ckliegt.
Nachdem die bisher Nichtversicherten wieder Mitglied ihrer "letzten" Krankenkasse geworden sind, k枚nnen sie unter Ber眉cksichtigung der einzuhaltenden Bindungs- und K眉ndigungsfristen zu einer anderen Krankenkasse wechseln.
4 Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer k枚nnen dem versicherungspflichtigen Personenkreis der bislang Nichtversicherten angeh枚ren. Hierbei handelt es sich z.听B. um geringf眉gig besch盲ftigte Arbeitnehmer, die weder aufgrund einer Hauptbesch盲ftigung noch im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert sind.
Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Versicherungsfreie Arbeitnehmer mit einem regelm盲脽igen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, die vor dem 1.4.2007 entweder bewusst auf einen Krankenversicherungsschutz verzichtet hatten oder deren freiwillige Krankenversicherung zuvor wegen Zahlungsverzugs beendet worden war, wurden zum 1.4.2007 versicherungspflichtig als bisher Nichtversicherte nach 搂听5 Abs.听1 Nr.听13 SGB听V. Diese Versicherung endete allerdings zum 31.12.2008 wieder.
Seit dem 1.1.2009 sind versicherungsfreie Arbeitnehmer 鈥 wie andere versicherungsfreie Personen auch (u.听a. Beamte und Pension盲re) 鈥 von der Versicherungspflicht als bisher Nichtversicherte ausgeschlossen. Versicherte, die deshalb zum 31.12.2008 aus der Versicherungspflicht ausschieden, konnten sich bei ihrer Krankenkasse freiwillig weiterversichern. Besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, unterliegen diese Personen der Versicherungspflicht in der PKV.