Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen wegen Corona-Krise

Billigkeitsmaßnahmen werden bis 31.12.2022 verlängert
Die Finanzverwaltung hat bereits mit BMF-Schreiben v. 9.4.2020 und BMF-Schreiben v. 18.12.2020 Billigkeitsregelungen bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt. Die Billigkeitsregelungen zu
- unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal
- Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
- Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
werden bis 31.12.2022 verlängert.
BMF, Schreiben v. 14.12.2021, III C 2 - S 7030/20/10004 :004
Lesen Sie auch: Umsatzsteuer 2022: Wichtige Änderungen im Überblick
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.123
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.138
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.963
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9226
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.371
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.221
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.739
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.270
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