Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG

Mit dem JStG 2020 wurde § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG eingeführt. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden.
Neue Muster
Die Finanzverwaltung bezieht Stellung und erläutert die Voraussetzung der Steuerbefreiung. Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem Schreiben neue Vordruckmuster bekannt gemacht.
BMF, Schreiben v. 16.9.2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.123
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.138
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.963
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9226
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.371
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.221
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.739
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.270
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.071
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Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung
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NRW setzt auf KI in der Steuerveranlagung
28.04.2025
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25.04.2025
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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
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Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Altfällen
23.04.2025
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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
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Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen auf hoher See
22.04.2025
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Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
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Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025