ʴäԻܲԲ von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen

Mit Verfügung vom 30.7.2018 hat sich das BayLfSt ausführlich mit der ʴäԻܲԲ von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen befasst.

Ansprüche des Steuerzahlers auf Steuererstattungen und -vergütungen können nach § 46 Abs. 1 AO gepfändet werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich mit Verfügung vom 30.7.2018 mit diversen Einzelfragen zur Thematik auseinandergesetzt. Die Aussagen im Überblick:

Wirksamkeit eines ʴäԻܲԲs- und Überweisungsbeschlusses 

Eine ʴäԻܲԲ erfolgt durch einen ʴäԻܲԲsbeschluss des Amtsgerichts, der die Belastung des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs mit einem Pfandrecht bewirkt. Um den Anspruch zu verwirklichen, muss der gepfändete Anspruch zudem (zur Einziehung oder an Zahlungs statt) an den Gläubiger überwiesen werden. In der Praxis wird die Überweisung regelmäßig mit der ʴäԻܲԲ verbunden (in einem ʴäԻܲԲs- und Überweisungsbeschluss).

Eine ʴäԻܲԲ ist nur wirksam, wenn 

  • der ʴäԻܲԲsbeschluss wirksam ,
  • er wirksam zugestellt ɳܰ,
  • der ʴäԻܲԲsschuldner erstattungsberechtigt ܲԻ
  • der gepfändete Anspruch verfügbar .

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der ʴäԻܲԲsbeschluss unwirksam und nicht dazu geeignet, ein ʴäԻܲԲڲԻ𳦳 zu begründen.

Hinweis: Das BayLfSt äußert sich in seiner Verfügung des Weiteren ausführlich zu den inhaltlichen Anforderungen an einen wirksamen Beschluss, zur erforderlichen Bezeichnung des Drittschuldners, zum Entstehungszeitpunkt des zu pfändenden Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs und zur Zustellung von ʴäԻܲԲs- und Überweisungsbeschlüssen.

Folgen einer wirksamen ʴäԻܲԲ und Überweisung

Mit der ʴäԻܲԲ wird dem ʴäԻܲԲsgläubiger ein ʴäԻܲԲڲԻ𳦳 an dem gepfändeten Anspruch verschafft.

Hinweis: Das BayLfSt stellt in seiner Verfügung die Rechtsfolgen einer wirksamen ʴäԻܲԲ und Überweisung dar und äußert sich zur Leistung an den Gläubiger, zur Aufrechnung und zur versehentlichen Auszahlung eines Erstattungsbetrags an den Steuerzahler trotz wirksamer ʴäԻܲԲ.

ٰٳٲܱԱäܲԲ

Mit dem ʴäԻܲԲs- und Überweisungsbeschluss wird das Finanzamt regelmäßig aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben,

  • ob und inwieweit es die Forderung als begründet anerkennt und die Zahlung leisten will,
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits gepfändet ist.

Diese ٰٳٲܱԱäܲԲ muss innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden. Wird sie schuldhaft verspätet, unvollständig, unrichtig oder gar nicht abgegeben, kann das Finanzamt schadensersatzpflichtig werden.

Hinweis: Das BayLfSt äußert sich in diesem Zusammenhang zum notwendigen Inhalt einer ٰٳٲܱԱäܲԲ.

Unwirksamkeit der ʴäԻܲԲ

Geht das Finanzamt davon aus, dass die ʴäԻܲԲ unwirksam ist, teilt es dies dem ʴäԻܲԲsgläubiger in der ٰٳٲܱԱäܲԲ mit. Enthalten ist in der Erklärung dann lediglich ein Hinweis auf die Gründe der Unwirksamkeit - weitere Angaben sind dann nicht erlaubt.

մǰäԻܲԲ

Noch bevor der ʴäԻܲԲs- und Überweisungsbeschluss durch das Gericht erlassen wird, kann der Gläubiger das Finanzamt durch eine sogenannte մǰäԻܲԲ über die bevorstehende ʴäԻܲԲ benachrichtigen; dieser Schritt dient zur Sicherung seiner Forderung. Die Benachrichtigung muss im Wesentlichen den Anforderungen entsprechen, die auch an den Inhalt des ʴäԻܲԲsbeschlusses gestellt werden und zudem die Aufforderung beinhalten, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen. Sofern eines dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die մǰäԻܲԲ unwirksam.

Hinweis: Die մǰäԻܲԲ hat die Wirkung eines Arrests (= einer vorläufigen Beschlagnahme) und beinhaltet das an das Finanzamt gerichtete Verbot, eine Zahlung an den Steuerzahler zu leisten. Der Gläubiger erwirbt ein auflösend bedingtes Pfandrecht - die enthaltene Bedingung entfällt mit der fristgemäßen ʴäԻܲԲ.

Behördliche ʴäԻܲԲsverfügungen

Behördliche ʴäԻܲԲs- und Einziehungsverfügungen stellen Verwaltungsakte im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens dar. Die Verfügungen sind nichtig, wenn sie vor Entstehung des Anspruchs erlassen werden (das entsprechende Verbot des § 46 Abs. 6 AO gilt auch hier).

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 30.7.2018, S 0186.1.1 - 13/3 St 43, Index 11931104


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