Elektronische Kassen: Stellungnahme zu BMF-Entwurf

Ab 1.1.2020 sind die verschärften Regelungen für die Nutzung bestimmter elektronischer Kassen (§ 146a AO) erstmals anzuwenden. Eingeführt wurden sie bereits Ende 2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz).
Das BMF hat bereits zwei Schreiben zu den Neuregelungen veröffentlicht, nämlich zur Kassennachschau (BMF, Schreiben v. 29.5.2018, Index 11766912) und zur Einzelaufzeichnungspflicht (BMF, Schreiben v. 19.6.2018, Index 11792707). Der Entwurf eines dritten Schreibens wurde Mitte Februar an die Verbände zur Stellungnahme verschickt. Diese Gelegenheit hat der DStV wahrgenommen und in seiner Stellungnahme (S 03/19) fachlichen Nachbesserungsbedarf gesehen und auf die Nöte der Praxis hingewiesen.
Die Zeit wird eng
Der DStV kritisiert u.a., dass die Zeit für die Umrüstung zum 1.1.2020 zu knapp ist, zumal es bislang wohl noch keine vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) gibt. Bezüglich der Meldepflichten (§ 146a Abs. 4 AO) rechnet der Verband mit einer enormen Verdichtung zum Jahreswechsel, die auch den Ablauf in den Steuerkanzleien stören könnte, wenn diese die Meldungen für ihre Mandanten vornehmen. Der DStV macht sich daher für Fristverlängerungen bzw. Nichtbeanstandungsregelungen stark. Er regt außerdem an, für die Meldungen eine elektronische Abgabe zu ermöglichen.
Erfreuliche Klarstellung
Positiv bewertet der Verband eine Klarstellung zur Belegausgabepflicht: Gem. § 6 KassenSichV kann der Beleg in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem „standardisierten Datenformat“ ausgegeben werden. Nach dem BMF-Entwurf sind darunter gängige Formate wie etwa JPG oder PDF zu verstehen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.123
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2.963
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9226
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.371
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.221
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.739
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