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BMF, Schreiben vom 18.3.2021, III C 2 - S 7109/19/10002 :001 (DOK 2021/0251308), BStBl I 2021, 384
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I. Grunds盲tzliches
Eine Sachspende aus dem Unternehmensverm枚gen stellt eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Sachspenden unterliegen als sog. 鈥瀠nentgeltliche Wertabgabe鈥 nach 搂 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern der (sp盲ter gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sieht keine M枚glichkeit vor, bei Sachspenden aus einem Unternehmensverm枚gen aus Billigkeitsgr眉nden abweichend von diesen Grunds盲tzen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten.
Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den urspr眉nglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch f眉r im Unternehmen selbst hergestellte Gegenst盲nde (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
Keine Sachspende in diesem Sinne ist der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem urspr眉nglichen Einkaufspreis. Abgesehen von F盲llen der Mindest-Bemessungsgrundlage (搂 10 Abs. 5 UStG 鈥 z. B. bei Verkauf an nahestehende Personen) ist hierf眉r kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln. Bemessungsgrundlage f眉r die Umsatzsteuer ist das tats盲chliche Entgelt nach 搂 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG.
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II. 脛nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. M盲rz 2021 鈥 III C 3 鈥 S 7359/19/10005 :001 (2021/0300443), BStBl 2021 I S. xxxx, ge盲ndert worden ist, in Abschnitt 10.6 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingef眉gt:
鈥(1补) 1Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grunds盲tzen des Absatzes 1 S盲tze 1 bis 6 ist auch zu ber眉cksichtigen, ob Gegenst盲nde zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschr盲nkt verkehrsf盲hig sind. 2Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsf盲higkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gem眉se, wegen M盲ngeln nicht mehr gegeben ist. 3Dies gilt auch f眉r Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren. 4Bei anderen Gegenst盲nden ist die Verkehrsf盲higkeit eingeschr盲nkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z. B. Bef眉llungsfehler, Falschetikettierung, besch盲digte Retouren) oder fehlender Marktg盲ngigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verk盲uflich sind. 5Werden solche Gegenst盲nde im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe abgegeben (z.B. Hingabe als Spende), kann eine im Vergleich zu noch verkehrsf盲higer Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. 6Die Minderung ist im Umfang der Einschr盲nkung der Verkehrsf盲higkeit vorzunehmen, so dass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 EUR nur bei wertloser Ware (z. B. Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsf盲higkeit nicht mehr gegeben ist) in Betracht kommt. 7Eine eingeschr盲nkte Verkehrsf盲higkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeintr盲chtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gr眉nden aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. 8Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden w眉rde, weil z. B. Verpackungen besch盲digt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie besch盲digt ist, f眉hrt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsf盲higkeit vollst盲ndig verliert. 9Auch in diesen F盲llen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Sch盲tzungsunterlagen zu ermitteln.鈥
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III. Anwendung
Die Grunds盲tze dieses Schreibens sind in allen offenen F盲llen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver枚ffentlicht. Es steht ab sofort f眉r eine 脺bergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen () unter der Rubrik Themen 鈥 Steuern 鈥 Steuerarten 鈥 Umsatzsteuer 鈥 Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
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Normenkette
UStG 搂 3 Abs. 1b
UStG 搂 10
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Fundstellen
BStBl I, 2021, 384