OFD Frankfurt/M, Verfügung v. 18.01.2023, S 7225 A - 008 - St 16
1. Steuersatz für Bücher
Die Lieferung von gedruckten Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz (beruhend auf Art. 98 i. V. m. Kategorie 6 des Anhangs III der MwStSystRL).
Hiernach sind aber lediglich gedruckte Werke begünstigt.
Eine Übertragung auf eBooks oder auch Hörbücher kam in der Vergangenheit nicht in Betracht. Seit dem 01.01.2015 unterliegen die Umsätze für Hörbücher (vgl. Tz. 2) und seit dem 18.12.2019 die Umsätze für eBooks (vgl. Tz. 3) dem ermäßigten Steuersatz.
2. Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher auf Datenträgern ab dem 01.01.2015
Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I S. 1266) unterliegen die Umsätze mit Hörbüchern seit dem 01.01.2015 dem ermäßigten Steuersatz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i.V.m. Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG.
Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff ist funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Für Lesungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, ist die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, zulässig. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Einordnung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dialoge in wörtlicher Rede ergibt. Hat ein Verlag ausschließlich das Recht durch den Lizenzgeber eingeräumt bekommen, eine Lesung zu produzieren, ohne dass ihm auch die Hörspielrechte eingeräumt werden, ist das Erzeugnis aus Vereinfachungsgründen als Lesung anzuerkennen.
Nach Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG sind nicht begünstigt:
- Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen
- ö辱
- Hörzeitungen und Hörzeitschriften
- Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z. B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet).
Ausführliche Definitionen der nicht begünstigten Hörbücher können dem BMF-Schreiben vom 01.12.2014, BStBl I 2014, 1614, entnommen werden.
Die Steuersatzermäßigung für Umsätze mit Hörbüchern beschränkt sich bis einschließlich 17.12.2019 auf solche, die in Form eines Speichermediums abgegeben worden sind.
3. Ermäßigter Steuersatz für elektronische Bücher (eBooks) und elektronische Hörbücher ab dem 18.12.2019
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i.V.m. Nr. 49 und 50 der Anlage 2 zum UStG begünstigt lediglich Lieferungen, sodass danach die Steuerermäßigung ausschließlich für Umsätze mit körperlichen Erzeugnissen gilt. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG neu in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift setzt die durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 (Abl. EU 2018, Nr. L 286/20 vom 14.11.2018 ) eröffnete Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz auf Umsätze mit Büchern, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußeren Form der Publikationen anzuwenden, um.
Mit BMF-Schreiben vom 17.12.2021, BStBl I 2021, 2502, ist diesbezüglich Abschn. 12.17. in den UStAE eingefügt worden. Die nachstehenden Ausführungen enthalten die wesentlichen Regelungen.
Begünstigt werden nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen. Hierzu zählen beispielsweise reine Online-Publikationen oder Veröffentlichungen in Form von Websites oder Apps.
Nicht begünstigt sind hingegen Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen sowie Veröffentlichungen, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, § 12 Abs. 2 Nr. 14 Sätze 1 und 2 UStG.
Da elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über die Funktion gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgehen, nicht begünstigt sind, sind beispielsweise die Zugänge zu einer Suchmaschine oder Kartenmaterial für Navigationsgeräte nicht zu ermäßigen.
Bei einem Angebot verschiedener kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt (sog. Bundling-...