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LfSt Bayern v. 22.11.2017, S 2371.1.1-3/1 St 31
Einkommensteuerliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung
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1. Allgemeines
Zu den Aufwendungen eines Unternehmers f眉r eine (Betriebs-) Veranstaltung geh枚ren eine Vielzahl verschiedener Einzelpositionen, z.B. Speisen, Getr盲nke, 脺bernachtung- und Fahrtkosten, Geschenke oder das Rahmenprogramm. Die steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen beim zuwendenden Unternehmer sowie bei den Empf盲ngern ist komplex und hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Zweifelsfragen gef眉hrt. Im Folgenden sollen daher die einkommen-, lohn- und umsatzsteuerlichen Folgerungen kurz und schematisch als Arbeitshilfe dargestellt werden. F眉r n盲here Details und ausf眉hrliche, grundlegende Informationen wird jeweils auf die gesetzlichen Regelungen und vorhandenen BMF-Schreiben verwiesen.
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1.1. Einkommensteuerliche Behandlung
Die einzelnen Aufwendungen einer (Betriebs-) Veranstaltung sind f眉r die Frage des Betriebsausgabenabzugs in die Kategorien Geschenke, Bewirtungsaufwendungen und sonstige Betriebsausgaben einzuordnen. Aufwendungen, die nicht eindeutig einer der Kategorien Geschenke oder Bewirtungsaufwendungen zuordenbar sind, sind grunds盲tzlich als sonstige Betriebsausgaben unbeschr盲nkt abzugsf盲hig (z.B. Werbung). Dies gilt unabh盲ngig von der Qualifikation der Aufwendungen als Zuwendungen auf Seiten des Arbeitnehmers i.S. der 搂搂 8 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Der jeweilige Anteil ist 鈥 soweit er nicht aus den in Rechnung gestellten Aufwendungen ersichtlich ist 鈥 zu sch盲tzen (z.B. bei VIP-Logen gem. des BMF-Schreibens vom 22.8.2005, BStBl 2005 I S. 845, vom 11.7.2006, BStBl 2006 I S. 447 und vom 19.5.2015, BStBl 2015 I S. 468 bzw. sofern kein Werbeanteil vorhanden ist BMF-Schreiben zu Business-Seats vom 11.7.2006, BStBl 2006 I S. 447). Der Aufteilungsma脽stab muss sich an den Umst盲nden des Einzelfalls orientieren. Zu den Besonderheiten bei Incentive-Reisen vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.1996, BStBl 1996 I S. 1192.
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1.1.1. Geschenke
Nach 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG d眉rfen Aufwendungen f眉r betrieblich veranlasste Geschenke an nat眉rliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen (Stpfl.) sind, oder an juristische Personen grunds盲tzlich nicht abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) der dem Empf盲nger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenst盲nde insgesamt 35 EUR nicht 眉bersteigen.
Ein Geschenk i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelm盲脽ig anzunehmen, wenn ein Stpfl. einem Gesch盲ftsfreund oder dessen Beauftragten (z.B. dessen Arbeitnehmer) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empf盲ngers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Keine Geschenke sind beispielsweise Kr盲nze und Blumen bei Beerdigungen, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anl盲sslich der Er枚ffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen, und Preise anl盲sslich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung. Zu den Geschenken i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus gesch盲ftlichem Anlass (vgl. R 4.10 Abs盲tze 1 bis 5 EStR 2012).
Wird eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich bezogenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten, angek眉ndigt oder gew盲hrt (sog. Zugabe), liegt insoweit kein Geschenk i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor (BFH-Urteil vom 21.9.1993, BStBl 1994 II S. 170).
Soweit der zuwendende Unternehmer (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft) selbst ein Geschenk erh盲lt, f眉hrt dies unabh盲ngig von der H枚he der AK/HK zwingend zu einer Entnahme i.S. des 搂 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Sofern der zuwendende Unternehmer in Form einer Kapitalgesellschaft inkorporiert ist und der Gesellschafter ein Geschenk erh盲lt, sind die Regelungen zur verdeckten Gewinnaussch眉ttung i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu pr眉fen. Die Zuwendung von Geschenken an Begleitpersonen des Unternehmers ist in dem Ma脽e nicht privat veranlasst, in dem Arbeitnehmern ebenfalls eine Teilnahme von Begleitpersonen einger盲umt wird.
Aufwendungen f眉r Geschenke an (eigene) Arbeitnehmer (und deren Begleitpersonen) unterliegen nicht der Abzugsbeschr盲nkung des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Diese Zuwendungen f眉hren beim Gesch盲ftspartner grunds盲tzlich zu Betriebseinnahmen. Sofern diese an Arbeitnehmer des Gesch盲ftspartners erfolgen, liegt grunds盲tzlich Arbeitslohn von dritter Seite vor, 搂搂 8 Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 3 EStG.
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1.1.2. Bewirtung
Aufwendungen f眉r die Bewirtung von Personen aus gesch盲ftlichem Anlass d眉rfen gem. 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen 眉bersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H枚he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Eine Bewirtung in diesem Sinne liegt vor, wenn Personen ...