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BMF, Schreiben v. 19.9.2014, IV D 2 - S 7124/12/10001-02, BStBl I 2014, 1287
Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach 搂 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012;
BFH-Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10 (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II ver枚ffentlicht.)
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I. EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012
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1. Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach 搂 33 Abs. 2 EEG
Durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 wurde der Eigenverbrauchsbonus nach 搂 33 Abs. 2 EEG f眉r dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen abgeschafft. Hiervon sind Photovoltaikanlagen betroffen, die seit dem 1.4.2012 in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die 脺bergangsvorschrift nach 搂 66 Abs. 18a EEG fallen (neue Photovoltaikanlagen). Betreiber dieser neuen Photovoltaikanlagen erhalten vom Netzbetreiber f眉r den dezentral (selbst) verbrauchten Strom keine Verg眉tung. Die nicht verg眉tete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der B枚rse angedient werden. Die Fiktion einer Hin- und R眉cklieferung des dezentral verbrauchten Stroms gilt nur noch f眉r sog. Bestandsanlagen, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird.
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2. Marktintegrationsmodell (搂 33 Abs. 1 EEG)
Das Marktintegrationsmodell gilt f眉r Photovoltaikanlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 10 kW bis einschlie脽lich 1.000 kW haben, nach dem 31.3.2012 in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die 脺bergangsvorschrift in 搂 66 Abs. 18 EEG fallen.
Durch das Marktintegrationsmodell wird die j盲hrlich f枚rderf盲hige Strommenge ab 1.1.2014 auf 90 % begrenzt (搂 33 Abs. 1 in Verbindung mit 搂 66 Abs. 19 EEG).
Die Ermittlung der genauen H枚he der f枚rderf盲higen Strommenge erfolgt anhand der Jahresendabrechnung. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die im Kalenderjahr insgesamt in der Anlage erzeugte Strommenge mitteilen und nachweisen (搂 33 Abs. 5 EEG). Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Messeinrichtungen, z.B. durch einen Stromz盲hler, der eigens die erzeugte Strommenge erfasst. Kommt der Anlagenbetreiber der Pflicht zum Nachweis der erzeugten Strommenge nicht nach, so wird als insgesamt erzeugte Strommenge die am Einspeisepunkt gemessene, tats盲chlich eingespeiste Strommenge angenommen (搂 33 Abs. 5 zweiter Halbsatz EEG).
Das Marktintegrationsmodell gilt nicht f眉r kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW, gr枚脽ere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von 眉ber 1.000 kW und alle Photovoltaikanlagen auf Freifl盲chen oder sonstigen baulichen Anlagen nach 搂 32 Abs. 1 EEG. Diese Anlagen ben枚tigen daher keine Z盲hler f眉r den erzeugten Strom. Die Berechnung der Verg眉tung f眉r diese Anlagen richtet sich ausschlie脽lich nach der gemessenen am Netzverkn眉pfungspunkt eingespeisten Strommenge.
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II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung neuer Photovoltaikanlagen (Inbetriebnahme seit dem 1.4.2012)
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1. Lieferung an den Netzbetreiber
Nach 搂 8 Abs. 1 EEG ist der Netzbetreiber grunds盲tzlich verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nach 搂 8 Abs. 2 EEG auch, wenn die Anlage nicht an das Netz des Netzbetreibers, sondern an das Netz eines Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne des EEG ist, angeschlossen ist und der Strom daher nicht physisch, sondern mittels kaufm盲nnisch-bilanzieller Weitergabe durch das Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten dem Netzbetreiber angeboten wird.
Die Stromlieferung des Betreibers einer neuen Photovoltaikanlage (vgl. I. 1.) an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufm盲nnisch-bilanziell weitergegebenen Strom. Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht verg眉tet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.
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2. Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers
Photovoltaikanlagen stellen einheitliche Gegenst盲nde dar, f眉r die die Grunds盲tze des BMF-Schreibens vom 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60, und vom 2.1.2014, BStBl 2014 I S. 119, gelten. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist danach grunds盲tzlich nur im Umfang der (beabsichtigten) unternehmerischen Verwendung der Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 UStAE), sofern die 10 %-Grenze nach 搂 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erreicht wird. Eine teilunternehmerische Verwendung der Anlage liegt vor, wenn der erzeugte Strom teilweise gegen Entgelt eingespeist bzw. f眉r andere eigenunternehmerische T盲tigkeiten des Anlagenbetreibers verwendet wird und der verbleibende Strom vom Betreiber dezentral f眉r nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und / oder nichtwirtschaftliche T盲tigkeiten i.e.S.) verbraucht wird. Zum Vorsteuerabzug aus Bauma脽nahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2 UStAE.
Soweit die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage eine nichtwirtschaftliche T盲tigkeit i.e.S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE) betrif...