[1] Beim Fehlen eines Ausschlusstatbestandes setzt sich die bisherige Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Versicherung in Gestalt der obligatorischen Anschlussversicherung fort, es sei denn, das Mitglied erkl盲rt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse 眉ber die Austrittsm枚glichkeiten seinen Austritt (vgl. 搂聽188 Abs.聽4 Satz聽1 SGB聽V). Der Hinweis der Krankenkasse bildet die Grundlage f眉r den Austritt, so dass die Zweiwochenfrist grunds盲tzlich erst mit dem Zugang des Hinweises der Krankenkasse 眉ber die Austrittsm枚glichkeit beginnt. Die Erkl盲rung ist gegen眉ber der zust盲ndigen Krankenkasse abzugeben. Ma脽geblich f眉r die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Austrittserkl盲rung bei der Krankenkasse (vgl. 搂聽130 BGB).
[2] Der Austritt wird allerdings nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (vgl. 搂聽188 Abs.聽4 Satz聽2 SGB聽V). Voraussetzung ist ferner, dass sich der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall l眉ckenlos (evtl. unter Ber眉cksichtigung der nachgehenden Leistungsanspr眉che) an die vorangegangene Versicherung anschlie脽t. Ohne eine solche anderweitige Absicherung kommt dem Austrittswillen keine Bedeutung zu. Das Vorliegen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist grunds盲tzlich gegen眉ber der zust盲ndigen Krankenkasse nachzuweisen. Bei den nach 搂聽6 Abs.聽1 Nr.聽1 SGB聽V versicherungsfreien Arbeitnehmern gilt der Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall durch die Zahlung eines Beitragszuschusses nach 搂聽257 Abs.聽2 SGB聽V als erbracht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte daf眉r vor, dass der Arbeitgeber keinen Beitragszuschuss zahlt.
[3] Im 脺brigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass der Begriff "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" grunds盲tzlich inhaltlich deckungsgleich mit dem gleichlautenden Begriff in 搂聽5 Abs.聽1 Nr.聽13 SGB聽V ist; insoweit wird auf die Ausf眉hrungen in 础产蝉肠丑苍颈迟迟听2.3.4 verwiesen.
[4] Ein Austritt wirkt im Sinne einer aufl枚senden Bedingung auf den Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung zur眉ck, sodass im Ergebnis die obligatorische Anschlussversicherung r眉ckwirkend ausgeschlossen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Krankenkasse im Einzelfall den Hinweis 眉ber die Austrittsm枚glichkeiten an das Mitglied (ggf. erheblich) versp盲tet 眉bermitteln sollte (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2022, B 12 KR 13/20 R, USK 2022-70).