[1] Nach dem Wortlaut des 搂聽188 Abs.聽4 Satz聽3 zweite Alternative SGB聽V schlie脽t der nachgehende Leistungsanspruch nach 搂聽19 Abs.聽2 SGB聽V die Anschlussversicherung f眉r Personen, deren Versicherungspflicht endet, aus. Dies gilt allerdings 鈥撀爊ach dem Vorbild des 搂聽5 Abs.聽8a Satz聽4 SGB聽V聽鈥 nur, sofern im Anschluss daran eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann.
[2] Demgegen眉ber spielt der Ausschlusstatbestand des 搂聽188 Abs.聽4 Satz聽3 zweite Alternative SGB聽V bei Personen, deren Familienversicherung endet, im Regelfall keine Rolle. Einerseits scheitert die obligatorische Anschlussversicherung in den F盲llen, in denen die Familienversicherung aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten endet, bereits an den Vorgaben des 搂聽188 Abs.聽4 Satz聽1 SGB聽V; auf den Ausschlusstatbestand kommt dann nicht mehr an (vgl. 础产蝉肠丑苍颈迟迟听2.2). Andererseits verf眉gen die Angeh枚rigen in den Sachverhalten, in denen die Beendigung der Familienversicherung auf den Wegfall der pers枚nlichen Voraussetzungen des 搂聽10 SGB聽V zur眉ckzuf眉hren ist, regelm盲脽ig 眉ber keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Insoweit kommt eine analoge Anwendung des 搂聽188 Abs.聽4 Satz聽3 zweite Alternative SGB聽V f眉r zuletzt Familienversicherte haupts盲chlich dann zum Tragen, wenn es sich um die Leistungsanspr眉che nach 搂聽19 Abs.聽3 SGB聽V nach dem Tod des Stammversicherten handelt.
[3] Der nachgehende Leistungsanspruch erf眉llt seine Funktion als Ausschlusstatbestand bereits in seiner potenziellen Auspr盲gung, d.h. unabh盲ngig von der tats盲chlichen Leistungsinanspruchnahme, und ungeachtet dessen, ob sich die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nahtlos an die vorherige Versicherungspflicht (oder ausnahmsweise Familienversicherung) anschlie脽t oder innerhalb der Monatsfrist des 搂聽19 Abs.聽2 oder 3 SGB聽V begr眉ndet wird. Im Ergebnis kommt in diesen Sachverhaltskonstellationen die obligatorische Anschlussversicherung nicht zustande; einer Austrittserkl盲rung bedarf es nicht. Wird dagegen der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgesch枚pft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschlie脽t, findet 搂聽188 Abs.聽4 Satz聽1 SGB聽V Anwendung; im Ergebnis ist eine freiwillige Versicherung im direkten Anschluss an die zuvor bestehende Versicherungspflicht (oder ausnahmsweise Familienversicherung) durchzuf眉hren.
[4] 脺ber das Konkurrenzverh盲ltnis zwischen der obligatorischen Anschlussversicherung und dem nachgehenden Leistungsanspruch ist nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2012, B 1 KR 19/11 R, USK 2012-31, sowie Urteil vom 4.3.2014, B 1 KR 68/12 R, USK 2014-2, Urteile vom 29.6.2021, B 12 KR 33/19 R und B 12 KR 35/19 R, USK 2021-33, sowie Urteil vom 10.3.2022, B 1 KR 30/20 R, USK 2022-13) grunds盲tzlich im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise am letzten Tag der bisherigen Mitgliedschaft zu entscheiden. In der weit 眉berwiegenden Anzahl der Sachverhalte, bei denen 眉ber die Versicherungskonkurrenz zwischen dem 搂聽19 Abs.聽2 SGB聽V und der obligatorischen Anschlussversicherung dem Grunde nach zu entscheiden w盲re, werden die Krankenkassen vor dem Hintergrund der den zur Meldung verpflichteten Stellen einger盲umten Abmeldefristen bei Ende eines Versicherungspflichttatbestandes mit dieser Fragestellung erst nachtr盲glich konfrontiert. Zu diesem Zeitpunkt ist der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von einem Monat h盲ufig verstrichen. Insofern scheitert eine generelle praktische Umsetzung der vom BSG verlangten prognostischen Entscheidung an den tats盲chlichen Gegebenheiten.
[5] Erh盲lt die Krankenkasse ausnahmsweise bereits vor dem Ablauf der Monatsfrist im Sinne des 搂聽19 Abs.聽2 Satz聽1 SGB聽V Kenntnis 眉ber die m枚gliche Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch und der obligatorischen Anschlussversicherung, ist danach zu unterscheiden, ob m枚glicherweise ein Krankengeldanspruch realisiert werden kann. Da die Sachleistungsanspr眉che unabh盲ngig davon, welcher Versicherungsstatus letztendlich den Vorrang erh盲lt, identisch sind und sich gegen dieselbe Krankenkasse richten, fehlt es aus Sicht des Betroffenen insoweit an einer Sicherungsl眉cke. Vor diesem Hintergrund wird es f眉r sachgerecht gehalten, wenn die Beurteilung 眉ber den Versicherungsstatus in den F盲llen, in denen keine Leistungen oder alleine Sachleistungen in Anspruch genommen werden, erst nach Ablauf der Monatsfrist des 搂聽19 Abs.聽2 Satz聽1 SGB聽V endg眉ltig getroffen wird. Der vom BSG verlangten Prognoseentscheidung zu Beginn des Monats bedarf es in diesen F盲llen nicht.
[6] Lediglich bei Geltendmachung eines Krankengeldanspruchs ist eine prognostische Beurteilung des Versicherungsstatus erforderlich, weil der Leistungsanspruch nach 搂聽19 Abs.聽2 Satz聽1 SGB聽V im Gegensatz zum Leistungsanspruch aus der Mitgliedschaft nach 搂聽188 Abs.聽4 SGB聽V heraus auch einen Krankengeldanspruch beinhalten kann. In die Prognose sind regelm盲脽ig sowohl die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Versicherungstatbest盲nde a...