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BMF, Schreiben v. 22.12.2009, IV C 6 - S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18
Im Insolvenzverfahren k枚nnen nat眉rliche Personen als Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung (搂搂 286 ff. InsO) stellen, um nach einer Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren die Befreiung von bislang gegen眉ber den Insolvenzgl盲ubigern nicht erf眉llten Verbindlichkeiten zu erlangen (sog. Restschuldbefreiungen). Die Restschuldbefreiung kann bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbst盲ndigen zu steuerpflichtigen Gewinnen f眉hren. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich auch im Rahmen des Planinsolvenzverfahrens (搂搂 217 ff. InsO) und der Verbraucherinsolvenz (搂搂 304 ff. InsO).
Im sog. Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten u.a. auch Personen, die eine selbst盲ndige T盲tigkeit ausge眉bt haben, die M枚glichkeit der Restschuldbefreiung; Voraussetzung ist u.a., dass ihre Verm枚gensverh盲ltnisse 眉berschaubar sind, d.h. im Zeitpunkt des Antrages auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens sind weniger als 20 Gl盲ubiger vorhanden, und dass gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverh盲ltnissen bestehen.
Im Rahmen des Planinsolvenzverfahrens besteht die M枚glichkeit, die Verm枚gensverwertung und -verteilung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der InsO durch die Erstellung eines Insolvenzplanes zu regeln. Der Insolvenzplan soll den Beteiligten (Insolvenzgl盲ubiger und Schuldner) die M枚glichkeit geben, die Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden und statt dessen eine Sanierung oder 脺bertragung des Unternehmens zu beschlie脽en.
Die Besteuerung der Gewinne aus der Durchf眉hrung einer der vorgenannten Insolvenzverfahren steht im Widerspruch zu den Zielen der Insolvenzordnung. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder gilt deshalb Folgendes:
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1. Zeitpunkt der Gewinnentstehung bei Insolvenzverfahren
Der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn stellt kein r眉ckwirkendes Ereignis i.S. von 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar und ist damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert.
Gleiches gilt f眉r Gewinne, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz (搂搂 304 ff. InsO) entstehen.
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2. Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgr眉nden (搂搂 163, 222, 227 AO)
Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.3.2003, IV C 6 鈥 S 2140 鈥 8/03 (BStBl 2003 I S. 240) ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (搂搂 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (搂搂 304 ff. InsO) entsprechend anzuwenden.
Unter den im o.g. BMF-Schreiben beschriebenen Voraussetzungen ist auch die aufgrund einer Restschuldbefreiung (搂搂 286 ff. InsO) oder einer Verbraucherinsolvenz (搂搂 304 ff. InsO) entstehende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach 搂 163 AO abweichend festzusetzen und nach 搂 222 AO mit dem Ziel des sp盲teren Erlasses (搂 227 AO) zun盲chst unter Widerrufsvorbehalt ab F盲lligkeit (AEAO zu 搂 240 Nr. 6 Buchst. a) zu stunden.
Rn. 2 Satz 2 des o.g. BMF-Schreibens (keine Beg眉nstigung einer unternehmerbezogenen Sanierung) ist in den F盲llen der Restschuldbefreiung (搂搂 286 ff. InsO) und der Verbraucherinsolvenz (搂搂 304 ff. InsO) nicht anzuwenden.
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3. F盲lle des Planinsolvenzverfahrens (搂搂 217 ff. InsO)
Die F盲lle der Planinsolvenz (搂搂 217 ff. InsO) fallen origin盲r unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (a.a.O.).
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4. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist auf alle offenen F盲lle anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I ver枚ffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
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Normenkette
InsO 搂 217
InsO 搂 286
InsO 搂 304;
AO 1977 搂 163
AO 1977 搂 222
AO 1977 搂 227
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Fundstellen
BStBl I, 2010, 18