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EG-Kommission v. 2.7.2009, KOM (2009) 325
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROP脛ISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
眉ber die Option der MwSt-Gruppe gem盲脽 Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
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1. EINLEITUNG
Nach Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl L 347 vom 11.12.2006 S. 1), zuletzt ge盲ndert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl L 44 vom 20.2.2008 S. 11); nachstehend 鈥瀌ie Mehrwertsteuerrichtlinie鈥) haben die Mitgliedstaaten die M枚glichkeit, in ihre innerstaatliche Gesetzgebung Regelungen f眉r MwSt-Gruppen einzuf眉hren. Ein Mitgliedstaat kann zwei oder mehrere in seinem Gebiet ans盲ssige Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, f眉r Mehrwertsteuerzwecke zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der diese M枚glichkeit nach Konsultation des Beratenden Ausschusses f眉r die Mehrwertsteuer (nachstehend 鈥濵ehrwertsteuerausschuss鈥 genannt) in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Ma脽nahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen infolge der Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.
Nimmt ein Mitgliedstaat diese in Art. 11 vorgesehene M枚glichkeit einer mehrwertsteuerlichen Gruppe in Anspruch, so ist dies als besondere innerstaatliche Abweichung von den normalen gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerregelungen anzusehen.
Die Option der mehrwertsteuerlichen Gruppen steht den Mitgliedstaaten zwar bereits seit den 70 er Jahren zur Verf眉gung, die Kommission stellt aber fest, dass das Interesse der Mitgliedstaaten daran zunimmt. Nach Kenntnis der Kommission haben mittlerweile 15 Mitgliedstaaten (脰sterreich, Belgien, die Tschechische Republik, Zypern, D盲nemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, die Niederlande, Rum盲nien, Spanien, Schweden und das Vereinigte K枚nigreich. Die Slowakei wird die M枚glichkeit einer umsatzsteuerlichen Gruppe im Juli 2009 einf眉hren.) MwSt-Gruppen in ihre innerstaatlichen Rechtssysteme eingef眉hrt.
Der Wortlaut von Art. 11 ist kurz, was es den Mitgliedstaaten 眉berl盲sst, detaillierte Vorschriften f眉r die Umsetzung der Option zur Bildung von MwSt-Gruppen festzulegen. Zudem enth盲lt die Mehrwertsteuerrichtlinie keine weiteren Vorschriften zu den Gruppen. Aus den Konsultationen der Mitgliedstaaten Im Rahmen des Mehrwertsteuerausschusses ging eindeutig hervor, dass es zwischen den Regelungen f眉r MwSt-Gruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten gro脽e Unterschiede gibt.
In Anbetracht der Vorteile, die sich aus einer Regelung f眉r MwSt-Gruppen f眉r bestimmte Steuerpflichtige ergeben k枚nnen, kann eine solche Regelung aufgrund bestimmter Merkmale dem Prinzip der Steuerneutralit盲t entgegenstehen und zu steuerlichem Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten f眉hren. Aus diesem Grund k枚nnten sich die derzeitigen Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen f眉r MwSt-Gruppen auf den Binnenmarkt und auf die Grundlagen des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems auswirken. Das wird dadurch best盲tigt, dass zahlreiche Gruppenregelungen aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht die Gew盲hr daf眉r bieten, dass sich die Auswirkungen auf nationales Gebiet beschr盲nken.
Daher muss daf眉r gesorgt werden, dass diese Bestimmung einheitlicher angewendet wird.
Vor diesem Hintergrund soll in dieser Mitteilung dargelegt werden, wie nach Auffassung der Kommission die Vorschriften des Art. 11 in praktische Vorkehrungen umgesetzt werden sollten, w盲hrend gleichzeitig die Grundprinzipien des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems eingehalten werden.
Je nachdem, wie die Reaktionen auf diese Mitteilung ausfallen, entscheidet die Kommission, ob und zu welchem Zeitpunkt weitere Ma脽nahmen zweckm盲脽ig sind. Solche Ma脽nahmen k枚nnten in Vorschl盲gen f眉r konkrete 脛nderungen von Art. 11, aber auch darin bestehen, auf andere Weise dazu beizutragen, die derzeitigen Vorschriften einheitlicher und unter Wahrung der Steuerneutralit盲t anzuwenden.
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2. URSPR脺NGLICHES ZIEL DER BESTIMMUNG 脺BER MWST-GRUPPEN
Das Konzept einer MwSt-Gruppe wurde erst mit Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl L 145 vom 13.6.1977 S. 1)) in das Gemeinschaftsrecht eingef眉hrt. Laut Begr眉ndung (Vorschlag f眉r eine Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (KOM (73) 950 vom 20.6.1973)) soll mit der Bestimmung 眉ber die MwSt-Gruppen den Mitgliedstaaten erlaubt werden, f眉r die Zwecke der Verwaltungsvereinfachung bzw. der Bek盲mpfung unlauterer Praktiken (beispielsweise, w...