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Bayerisches Landesamt f眉r Steuern, Verfuegung v. 08.10.2024, S 2180.2.1-10/13 St32
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1. Allgemeines
Diese Verf眉gung richtet sich an alle Besch盲ftigten, die mit der Besteuerung der Eink眉nfte aus Landund Forstwirtschaft befasst sind.
Aus Gr眉nden der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen m盲nnlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. S盲mtliche Personenbezeichnungen gelten gleicherma脽en f眉r alle Geschlechter.
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2. Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage i. S. des 搂 6 Abs. 3 EStG
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich 眉bertragen, so sind nach 搂 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsg眉ter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften 眉ber die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der Rechtsnachfolger ist an die Werte des 脺bergebers gebunden (搂 6 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Eine 脺bertragung zu Buchwerten gem. 搂 6 Abs. 3 EStG bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den Hofnachfolger erfordert unter anderem, dass (alle) wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 眉bergehen. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs z盲hlen die Wirtschaftsg眉ter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht f眉r die Betriebsf眉hrung besitzen (sog. funktionale Betrachtungsweise).
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2.1 Forstwirtschaftlicher (Teil-)Betrieb
Innerhalb eines bestehenden Betriebs der Forstwirtschaft oder forstwirtschaftlichen Teilbetriebs k枚nnen auch einzelne forstwirtschaftliche Fl盲chen das Merkmal eines selbstst盲ndigen Teilbetriebs i. S. von 搂 14 EStG erf眉llen. Nach der Rechtsprechung des BFH gen眉gt es, wenn von einem Forstareal eine r盲umlich zusammenh盲ngende Waldfl盲che von einer Gr枚脽e abgetrennt oder 眉bertragen oder ver盲u脽ert wird, die der Erwerber als selbst盲ndiges, lebensf盲higes Forstrevier (Erwerbsbetrieb der Forstwirtschaft) fortf眉hren kann.
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2.2 Landwirtschaftlicher (Teil-)Betrieb
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2.2.1 Grund und Boden
Landwirtschaftliche Nutzfl盲chen in einem Umfang von bis zu 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfl盲chen stellen im Allgemeinen keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Folglich gef盲hrdet der R眉ckbehalt von bis zu 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfl盲chen nicht die unentgeltliche (Teil-)Betriebs眉bertragung gem.搂 6 Abs. 3 EStG.
In die Berechnung der 10 %-Grenze sind alle im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden landwirtschaftlichen Nutzfl盲chen, die zum Betriebsverm枚gen des (Teil-)Betriebes geh枚ren, einzubeziehen. Auf die Nutzung der einzelnen Fl盲che (aktive Bewirtschaftung, Verpachtung, Brachliegen usw.) kommt es nicht an.
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2.2.2 Wirtschaftsgeb盲ude
Wirtschaftsgeb盲ude (z. B. Stallungen, Scheunen) stellen grunds盲tzlich keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar, es sei denn, ihnen kommt im Rahmen der (aktiven) Bewirtschaftung ein besonderes wirtschaftliches Gewicht f眉r die Betriebsf眉hrung zu. Dies ist regelm盲脽ig dann der Fall, wenn der Betrieb mit Viehhaltung bewirtschaftet wird.
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2.2.3 Totes und lebendes Inventar
Das tote und lebende Inventar geh枚rt in der Regel nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen i. S. des 搂 6 Abs. 3 EStG, es sei denn, es liegt ein Pachtbetrieb vor.
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3. 脺bergangsregelung
Wurden vor dem 01.01.2025 weniger als 90 % der gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsfl盲chen (vgl. Tz. 2.2.1), jedoch mindestens 90 % der selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Eigentumsfl盲chen 眉bertragen (= 脺bergang Besitz, Nutzen und Lasten), ist es nicht zu beanstanden, wenn f眉r die 脺bertragung die Buchwertfortf眉hrung in Anspruch genommen wird.
Voraussetzung hierf眉r ist ein 眉bereinstimmender Antrag des 脺bergebers und des 脺bernehmers. Erkl盲rt der 脺bergeber keine Entnahme aus der 脺bertragung der Grundst眉cke und f眉hrt der 脺bernehmer die Buchwerte fort, liegt ein konkludenter Antrag vor.
Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Erlass oder die 脛nderung der Steuerbescheide f眉r den Veranlagungszeitraum der 脺bertragung verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
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Normenkette
搂 6 Abs. 3 EStG
搂 14 EStG