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Kommentar
Das Bayerische Landesamt f眉r Steuern hat sich in einer Verf眉gung mit der Frage auseinander gesetzt, wann aus Sicht der Finanzverwaltung von einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausgegangen werden kann.
Hintergrund: Vorliegen eines Teilbetriebs
Die Frage, wann ein Teilbetrieb vorliegt, hat in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts Bedeutung. Dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des 搂 6 Abs. 3 EStG, da nur bei einem unentgeltlichen 脺bergang eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils eine Buchwertfortf眉hrung erfolgt.
Inhalt der neuen Verf眉gung
Der wesentliche Inhalt der Verf眉gung vom 8.10.2024 l盲sst sich wie folgt zusammenfassen:
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich 眉bertragen, sind die Wirtschaftsg眉ter bei dem bisherigen Betriebsinhaber mit dem Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der 脺bernehmer ist an diese Werte gebunden.
Im Fall der 脺bertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen Hofnachfolger, ist es erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mit 眉bergehen. Dies erfordert nach der funktionalen Betrachtungsweise, dass die Wirtschaftsg眉ter 眉bergehen, die f眉r die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht f眉r die Betriebsf眉hrung besitzen.
Bei einem Betrieb der Forstwirtschaft k枚nnen auch einzelne forstwirtschaftliche Fl盲chen ein selbstst盲ndiger Teilbetrieb sein. Die Rechtsprechung des BFH f眉hrt hierzu aus, dass eine r盲umlich zusammenh盲ngende Waldfl盲che in einer Gr枚脽e einen Teilbetrieb darstellen kann, wenn der Erwerber es als selbst盲ndiges, lebensf盲higes Forstrevier fortf眉hren kann.
Im Hinblick auf landwirtschaftliche Teilbetriebe ist zu differenzieren:
- Landwirtschaftliche Nutzfl盲chen (Grund und Boden) von weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfl盲che eines Betriebs stellen im Regelfall keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Werden also weniger als 10 % der Fl盲che zur眉ckbehalten, gef盲hrdet dies nicht den 脺bergang eines Teilbetriebes. Hierbei werden alle Nutzfl盲chen bei der Berechnung mit einbezogen, deren Eigent眉mer der 脺bertragende ist. Auf die Art der Nutzung kommt es nicht an.
- Wirtschaftsgeb盲ude sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft grunds盲tzlich keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sie eine besondere Bedeutung f眉r den jeweiligen Betrieb haben, etwa bei der Viehhaltung.
- Das tote und lebende Inventar ist grunds盲tzlich keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, es sei denn, es handelt sich um einen Pachtbetrieb.
Wurden vor dem 1.1.2025 weniger als 90 % der gesamten Fl盲chen 眉bertragen, jedoch mindestens 90 % der selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Fl盲chen, kann eine Buchwertfortf眉hrung erfolgen. Es hat in diesem Fall ein gemeinsamer Antrag von 脺bergebenden und 脺bernehmenden zu erfolgen. Ein Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch als konkludent gestellt angenommen werden. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Erlass oder die 脛nderung der Steuerbescheides des Zeitraums, in dem die 脺bertragung erfolgt ist, aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden ausgeschlossen ist.
Hinweis: Indizwirkung f眉r andere Bundesl盲nder
Die Frage, wann ein Teilbetrieb vorliegt, stellt sich bei 脺bergang eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ebenso wie bei Gewerbebetrieben. Nach einer etwas verk眉rzten Betrachtungsweise ist ein Teilbetrieb ein f眉r sich allein wirtschaftlich 眉berlebensf盲higer Teil des Gesamtbetriebs, der mit einer gewissen Selbst盲ndigkeit ausgestattet ist (vgl. auch R 16 Abs. 3 EStR).
F眉r den Bereich der Land- und Fortwirtschaft stellt die Verf眉gung des Bayerischen Landesamts f眉r Steuern dar, wann aus Sicht der Finanzverwaltung in Bayern 鈥 aber auch zumindest mit Indizwirkung f眉r andere Bundesl盲nder 鈥 von einem Teilbetrieb ausgegangen werden kann. Die Verf眉gung bietet damit zumindest einen ersten 脺berblick.
Allerdings steckt der Teufel in der Praxis auch bei der Frage, wann ein Teilbetrieb vorliegt, wie so oft im Detail. Insofern sollte in F盲llen, die nicht ganz eindeutig sind, vor einer Gestaltung die Abstimmung mit dem Finanzamt gesucht werden. Um ganz sicher zu gehen, sollte die Einholung einer verbindlichen Auskunft erfolgen.
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Link zur Verwaltungsanweisung
Bayr. Landesamt f眉r Steuern, Verf眉gung v. 8.10.2024, S 2180.2.1-10/13 St32