搂搂 1 - 5 Teil I Erfassung des Warenverkehrs
搂 1 Aufgaben der Zollverwaltung
听(1) 1Der Verkehr mit Waren 眉ber die Grenze des Zollgebiets der Europ盲ischen Union (Zollgebiet der Union) sowie 眉ber die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich 眉berwacht. 2Die zollamtliche 脺berwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. 3Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen f眉r eingef眉hrte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. 4Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
听(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren 眉ber die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich 眉berwacht.
听(3) Die zollamtliche 脺berwachung sichert dar眉ber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschr盲nken (Verbote und Beschr盲nkungen).
听听听(3a) bis (3c) (weggefallen)
听(4) 1Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Abs盲tze 1 bis 3 und 6, der 搂搂 10 bis 12 und der 搂搂 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich 眉berwacht. 2Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die 脺berwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln 眉ber die Au脽engrenzen der Europ盲ischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gem盲脽 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 眉ber die 脺berwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). 3Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. 4Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des 搂 1 des Depotgesetzes und des 搂 808 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.
Vom 16.03.2017 bis 31.07.2021:
(4) 1Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Abs盲tze 1 bis 3 und 6, der 搂搂 10 bis 12 und der 搂搂 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich 眉berwacht. 2Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die 脺berwachung von Barmitteln, die von nat眉rlichen Personen 眉ber die Au脽engrenzen der Europ盲ischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, gem盲脽 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 眉ber die 脺berwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9). 3Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zahlungsinstrumente. 4Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld im Sinne des 搂 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere im Sinne des 搂 1 des Depotgesetzes und 搂 808 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.
听(5) 1Die Beh枚rden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldw盲sche, sofern diese im Zusammenhang steht mit
听 1. |
dem grenz眉berschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder |
听 2. |
Straftaten, die in die Ermittlungszust盲ndigkeit der Zollbeh枚rden fallen. |
2Dar眉ber hinaus wirken die Beh枚rden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bek盲mpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. 3Die Mitwirkung umfasst insbesondere Ma脽nahmen zur Aufkl盲rung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.
听(6) Die Zollverwaltung erf眉llt im 脺brigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.
搂 2 Verkehrswege
听(1) 1Waren d眉rfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstra脽en (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. 2Dies gilt nicht f眉r den 枚ffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr.
听(2) Einfliegende Luftfahrzeuge d眉rfen nur auf einem Zoll...