听(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen f眉r medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und f眉r sonstige vereinbarte Leistungen einschlie脽lich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie f眉r ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Fr眉herkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingef眉hrten Programmen zu erstatten.
听(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen f眉r die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auff盲lligen Missverh盲ltnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
听(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung k枚nnen zus盲tzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
听 1. |
die Beratung 眉ber Leistungen nach Absatz 1 sowie 眉ber die Anbieter solcher Leistungen; |
听 2. |
die Beratung 眉ber die Berechtigung von Entgeltanspr眉chen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; |
听 3. |
die Abwehr unberechtigter Entgeltanspr眉che der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; |
听 4. |
die Unterst眉tzung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Anspr眉chen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; |
听 5. |
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern. |
听(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger station盲rer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
听(5) 1Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunf盲higkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. 2Er ist au脽erdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der w盲hrend der Schutzfristen nach 搂 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz f眉r den w盲hrend dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
听(6) 1Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebed眉rftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen f眉r die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). 2Absatz 2 gilt f眉r die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch 眉ber die private Pflegeversicherung bleiben unber眉hrt.
听(7) 1Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach 搂 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach 搂 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [Vom 01.01.2016 bis 19.07.2021: 搂 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes] kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverh盲ltnis zur Leistung verpflichtet ist. 2Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverh盲ltnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. 3Soweit im Notlagentarif nach 搂 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverh盲ltnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegen眉ber dem Leistungserbringer frei. 4Der Versicherer kann im Basistarif nach 搂 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach 搂 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Pr盲mienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. 5搂 35 ist nicht anwendbar.
听(8) 1Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro 眉berschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft 眉ber den Umfang des Versicherungsschutzes f眉r die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. 2Ist die Durchf眉hrung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gr眉nden versehene Auskunft unverz眉glich, sp盲testens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. 3Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. 4Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.