搂搂 1 - 2 Abschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
搂 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
听(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Sch盲digungen zu sch眉tzen durch
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Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gef盲hrlicher Stoffe und Gemische, |
听 2. |
Ma脽nahmen zum Schutz der Besch盲ftigten und anderer Personen bei T盲tigkeiten mit Gefahrstoffen und |
听 3. |
Beschr盲nkungen f眉r das Herstellen und Verwenden bestimmter gef盲hrlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. |
听(2) 1Abschnitt 2 gilt f眉r das Inverkehrbringen von
听 1. |
gef盲hrlichen Stoffen und Gemischen, |
听 2. |
bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zus盲tzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Ma脽gabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 眉ber die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge盲ndert worden ist, |
2Abschnitt 2 gilt auch f眉r das Veranlassen von T盲tigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten k枚nnen, welche durch die T盲tigkeiten freigesetzt werden k枚nnen und zu besonderen Gesundheitsgefahren f眉hren k枚nnen. 3Abschnitt 2 gilt nicht f眉r Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die f眉r den Endverbrauch bestimmt sind.
听(3) 1Die Abschnitte 3 bis 6 gelten f眉r T盲tigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Besch盲ftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gef盲hrdet sein kann. 2Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von T盲tigkeiten im Sinne von 搂 2 Absatz 5 gef盲hrdet sein k枚nnen, die durch Besch盲ftigte oder Unternehmer ohne Besch盲ftigte ausge眉bt werden. 3Die S盲tze 1 und 2 finden auch Anwendung auf T盲tigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bef枚rderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausge眉bt werden. 4Die Vorschriften des 骋别蹿补丑谤驳耻迟产别蹿枚谤诲别谤耻苍驳蝉驳别蝉别迟锄别蝉 und der darauf gest眉tzten Rechtsverordnungen bleiben unber眉hrt.
(3) 1Die Abschnitte 3 bis 6 gelten f眉r T盲tigkeiten, bei denen Besch盲ftigte Gef盲hrdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein k枚nnen. 2Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von T盲tigkeiten im Sinne von 搂 2 Absatz 5 gef盲hrdet sein k枚nnen, die durch Besch盲ftigte oder Unternehmer ohne Besch盲ftigte ausge眉bt werden. 3Die S盲tze 1 und 2 finden auch Anwendung auf T盲tigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bef枚rderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausge眉bt werden. 4Die Vorschriften des 骋别蹿补丑谤驳耻迟产别蹿枚谤诲别谤耻苍驳蝉驳别蝉别迟锄别蝉 und der darauf gest眉tzten Rechtsverordnungen bleiben unber眉hrt.
听(4) 1Sofern nicht ausdr眉cklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht f眉r
2Diese Verordnung gilt ferner nicht f眉r Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
搂 2 Begriffsbestimmungen
听(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
听 1. |
gef盲hrliche Stoffe und Gemische nach 搂 3, |
听 1a. |
Stoffe oder Gemische, die 眉ber die Gefahrenklasse gew盲ssergef盲hrdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 眉ber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur 脛nderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur 脛nderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1) ge盲ndert worden ist, hinaus umweltgef盲hrlich sind, indem sie selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu ver盲ndern, dass dadurch sofort oder sp盲ter Gefahren f眉r die Umwelt herbeigef眉hrt werden k枚nnen, |
听 2. |
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsf盲hig sind, |
听 3. |
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, |
听 4. |
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erf眉llen, aber auf Gru... |