听(1) Eine Wirtschaftst盲tigkeit wird als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beitr盲gt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosph盲re auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gef盲hrliche anthropogene St枚rung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des 脺bereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verst盲rkt wird, einschlie脽lich durch Prozess- oder Produktinnovationen, durch:
听 a) |
Erzeugung, 脺bertragung, Speicherung, Verteilung oder Nutzung erneuerbarer Energien gem盲脽 der Richtlinie (EU) 2018/2001, unter anderem durch den Einsatz innovativer Technologien mit Potenzial f眉r erhebliche zuk眉nftige Einsparungen oder durch eine notwendige Netzverst盲rkung oder -erweiterung; |
听 b) |
Steigerung der Energieeffizienz; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 19 Absatz 3 genannten T盲tigkeiten zur Stromerzeugung; |
听 c) |
Ausbau sauberer oder klimaneutraler Mobilit盲t; |
听 d) |
Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer Materialien nachhaltiger Herkunft; |
听 e) |
verst盲rkte Nutzung umweltvertr盲glicher Technologien der CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) bzw. der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), die Nettoemissionsminderungen bei Treibhausgasen bewirken; |
听 f) |
St盲rkung von CO2-Senken auf dem Land, unter anderem durch Verhinderung von Entwaldung und Waldsch盲digung, durch Wiederherstellung von W盲ldern, durch nachhaltige Bewirtschaftung und Wiederherstellung von Ackerfl盲chen, Gr眉nfl盲chen und Feuchtgebieten, durch Aufforstung und durch regenerative Landwirtschaft; |
听 g) |
Einrichtung der Energieinfrastruktur, die f眉r die Erm枚glichung der Dekarbonisierung der Energiesysteme erforderlich ist; |
听 h) |
Erzeugung sauberer und effizienter Kraftstoffe aus erneuerbaren oder CO2-neutralen Quellen; oder |
听 i) |
Erm枚glichung jeder der in den Buchstaben a bis h dieses Absatzes genannten T盲tigkeiten gem盲脽 Artikel 16. |
听(2) F眉r die Zwecke von Absatz 1 leistet eine Wirtschaftst盲tigkeit, f眉r die es keine technologisch und wirtschaftlich durchf眉hrbare CO2-arme Alternative gibt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, wenn sie den 脺bergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterst眉tzt, im Einklang mit dem Weg hin zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 掳C gegen眉ber dem vorindustriellen Niveau, auch durch die schrittweise Einstellung von Treibhausgasemissionen, insbesondere aus festen fossilen Brennstoffen, und wenn diese Wirtschaftst盲tigkeit
听 a) |
Treibhausgasemissionswerte aufweist, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen, |
听 b) |
die Entwicklung und Einf眉hrung CO2-armer Alternativen nicht behindert, und |
听 c) |
in Anbetracht der wirtschaftlichen Lebensdauer von CO2-intensiven Verm枚genswerten nicht zu Lock-in-Effekten bei diesen Verm枚genswerten f眉hrt. |
F眉r den Zweck dieses Absatzes und die Festlegung technischer Bewertungskriterien gem盲脽 Artikel 19 bewertet die Kommission den potenziellen Beitrag und die Durchf眉hrbarkeit aller relevanten bestehenden Technologien.
听(3) Die Kommission erl盲sst gem盲脽 Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
听 a) |
zur Erg盲nzung der Abs盲tze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftst盲tigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet; und |
听 b) |
zur Erg盲nzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien f眉r jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird ob eine Wirtschaftst盲tigkeit, f眉r die gem盲脽 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeintr盲chtigt. |
听(4) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien.
听(5) Die Kommission legt die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und tr盲gt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
听(6) Die Kommission erl盲sst den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2020, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2022 zu gew盲hrleisten.