Die gesetzlichen Regelungen zur prim盲ren Pr盲vention und Gesundheitsf枚rderung der Krankenkassen sind in den 搂搂 20, 20a, 20b und 20c SGB V niedergelegt. Der Gesamtkomplex der von diesen Paragrafen bezeichneten Leistungen gliedert sich in:
- Leistungen zur verhaltensbezogenen Pr盲vention nach 搂 20 Abs. 5 SGB V
- Leistungen zur Gesundheitsf枚rderung und Pr盲vention in Lebenswelten nach 搂 20a SGB V
- Leistungen zur Gesundheitsf枚rderung in Betrieben nach 搂搂 20b und 20c SGB V
Die Abs盲tze 1鈥3 von 搂 20 SGB V definieren die 眉bergreifenden Anforderungen f眉r alle Leistungen der Krankenkassen zur prim盲ren Pr盲vention und Gesundheitsf枚rderung, Absatz 4 enth盲lt die o. g. Gliederung nach Leistungsarten der verhaltensbezogenen Pr盲vention, lebensweltbezogenen Gesundheitsf枚rderung und Pr盲vention sowie betrieblichen Gesundheitsf枚rderung. Im Folgenden werden die Regelungen des 搂 20 Abs盲tze 1鈥4 dargestellt und erl盲utert.
搂 20 SGB V Prim盲re Pr盲vention und Gesundheitsf枚rderung
"(1) 1Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (prim盲re Pr盲vention) sowie zur F枚rderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsf枚rderung) vor. 2Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange ber眉cksichtigen. 3Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabh盲ngigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, 盲rztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ern盲hrungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien f眉r die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualit盲t, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. 2Er bestimmt au脽erdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren f眉r die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualit盲t von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den S盲tzen 1 und 2 sowie eine 脺bersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite ver枚ffentlicht werden. 4Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierf眉r sowie f眉r den nach 搂 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Ausk眉nfte und 眉bermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.
(3) 1Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 ber眉cksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsf枚rderung und Pr盲vention:
听 1. |
Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte fr眉h erkennen und behandeln, |
听 2. |
Brustkrebs: Mortalit盲t vermindern, Lebensqualit盲t erh枚hen, |
听 3. |
Tabakkonsum reduzieren, |
听 4. |
gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ern盲hrung, |
听 5. |
gesundheitliche Kompetenz erh枚hen, Souver盲nit盲t der Patientinnen und Patienten st盲rken, |
听 6. |
depressive Erkrankungen: verhindern, fr眉h erkennen, nachhaltig behandeln, |
听 7. |
gesund 盲lter werden und |
听 8. |
Alkoholkonsum reduzieren. |
2Bei der Ber眉cksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung 眉ber die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Pr盲vention und Gesundheitsf枚rderung vom 21. M盲rz 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. 3Bei der Ber眉cksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung 眉ber die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Pr盲vention und Gesundheitsf枚rderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt sind. 4Bei der Ber眉cksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung 眉ber die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Pr盲vention und Gesundheitsf枚rderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ber眉cksichtigt auch die von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach 搂 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
听 1. |
Leistungen zur verhaltensbezogenen Pr盲vention nach Absatz 5, |
听 2. |
Leistungen zur Gesundheitsf枚rderung und Pr盲vention in Lebenswelten f眉r in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach 搂 20a und |
听 3. |
Leistungen zur Gesundheitsf枚rderung in Betrieben (betriebli... |