Art. 1 脛nderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
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搂搂 1 - 44 Art. 2 脺bergangsrecht f眉r Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
搂 1 Erstes Kapitel Allgemeines
搂 1 Allgemeines
听(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels haben Personen,
听 1. |
die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraussetzungen erf眉llen, |
听 3. |
deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt, solange sie ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. |
听(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen, die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.
听(3) Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
搂搂 2 - 26 Zweites Kapitel Rentenanspruch
搂搂 2 - 3 Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen f眉r einen Rentenanspruch
搂 2 Rentenarten
听(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsf盲higkeit oder wegen Todes.
听(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
听 1. |
Altersrente und Zusatzaltersrente, |
听 2. |
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und |
听(3) Rente wegen verminderter Erwerbsf盲higkeit wird geleistet als
听 1. |
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente, |
听 2. |
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente, |
听 4. |
Invalidenrente f眉r Behinderte. |
听(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
听 1. |
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, |
听 2. |
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, |
听 3. |
脺bergangshinterbliebenenrente und Zusatz眉bergangshinterbliebenenrente, |
听 5. |
Waisenrente und Zusatzwaisenrente. |
搂 3 Voraussetzungen f眉r einen Rentenanspruch
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die f眉r die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erf眉llt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und pers枚nlichen Voraussetzungen vorliegen.
搂搂 4 - 26 Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen f眉r einzelne Renten
搂搂 4 - 6 Erster Unterabschnitt Renten wegen Alters
搂 4 Altersrente
听(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
听 1. |
die Regelaltersgrenze erreicht und |
听 2. |
die allgemeine Wartezeit erf眉llt |
haben. 2Die Regelaltersgrenze liegt f眉r Frauen bei Vollendung des 60., f眉r M盲nner bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
听(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
听 1. |
die Altersgrenze f眉r die Altersrente erreicht und |
听 2. |
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) |
haben.
搂 5 Bergmannsaltersrente
听(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
听 1. |
die Regelaltersgrenze erreicht haben, |
听 2. |
mindestens f眉nf Jahre bergbaulich versichert waren und |
听 3. |
die allgemeine Wartezeit erf眉llt haben. |
听(2) 1Versicherte haben bis zu f眉nf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
听 1. |
mindestens sechs Jahre bergm盲nnisch t盲tig waren und |
听 2. |
die allgemeine Wartezeit erf眉llt haben. |
2Der Anspruch entsteht f眉r das sechste und jedes weitere Jahr der bergm盲nnischen T盲tigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
听(3) Versicherte haben f眉nf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens f眉nf Jahre ununterbrochen bergm盲nnisch t盲tig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese T盲tigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige T盲tigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr aus眉ben k枚nnen.
听(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
搂 6 Bergmannsvollrente
听(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
听 1. |
das 50. Lebensjahr vollendet, |
听 2. |
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erf眉llt und |
听 3. |
mindestens 15 Jahre Untertaget盲tigkeit ausge眉bt |
haben.
听(2) F眉r Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertaget盲tigkeit ausge眉bt haben und diese T盲tigkeit aus den in 搂 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gr眉nden aufgeben mu脽ten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate sp盲ter, die an einer 15j盲hrigen Untertaget盲tigkeit fehlen.
搂搂 7 - 10 Zweiter Unterabschnitt Renten wegen verminderter Erwerbsf盲higkeit
搂 7 Invalidenrente
听(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie
听 2. |
die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen T盲tigkeit erf眉llt haben oder |
听 3. |
mindestens f眉nf Jahre ununterbrochene Zeiten einer versicherungspflichtigen T盲tigkeit oder einer freiwilligen Rentenversicherung haben und
听 a) |
w盲hrend dieser Zeit oder |
听 b) |
entweder innerhalb von zwei Jahren
bb) |
nach Ende einer Invalidenrente (Schutzfrist) |
|
Invalidit盲t eintritt oder |
听 4. |
mindestens f眉r die H盲lfte der Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidit盲t Zeiten einer versicherungspflichtigen T盲tigkeit haben. |
2Der F眉nfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
听 1. |
Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren (搂 11 Abs. 1 Satz 2) hat, |
听 2. |
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidit盲t, einer Kriegsbesch盲digtenrente, einer Unfallrente aufgrund eines K枚rperschadens von mindestens zwei Dritteln, |
听 3. |
Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall der Zahlung der Invalidenrente, |
听 4. |
Zeiten, f眉r die durch 盲rztliches Gutachten festgestellt wurde, da脽 Invalidit盲t vo... |