听(1) Die Mitglieder 眉ben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
听(2) 1Die Generalversammlung beschlie脽t mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine gr枚脽ere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. 2F眉r Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
听(3) 1Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2Die Satzung kann die Gew盲hrung von Mehrstimmrechten vorsehen. 3Die Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung von Mehrstimmrechten m眉ssen in der Satzung mit folgender Ma脽gabe bestimmt werden:
听 1. |
Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gew盲hrt werden, die den Gesch盲ftsbetrieb besonders f枚rdern. 2Keinem Mitglied k枚nnen mehr als drei Stimmen gew盲hrt werden. 3Bei Beschl眉ssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer gr枚脽eren Mehrheit bed眉rfen, sowie bei Beschl眉ssen 眉ber die Aufhebung oder Einschr盲nkung der Bestimmungen der Satzung 眉ber Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gew盲hrt ist, nur eine Stimme. |
听 2. |
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des 搂 14 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. 2Bei diesen Genossenschaften k枚nnen Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied h枚chstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausge眉bt werden; das N盲here hat die Satzung zu regeln. |
听 3. |
Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschlie脽lich oder 眉berwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. 2Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der H枚he ihrer Gesch盲ftsguthaben oder einem anderen Ma脽stab abstufen. |
3Zur Aufhebung oder 脛nderung der Bestimmungen der Satzung 眉ber Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
听(4) 1Das Mitglied soll sein Stimmrecht pers枚nlich aus眉ben. 2Das Stimmrecht gesch盲ftsunf盲higer oder in der Gesch盲ftsf盲higkeit beschr盲nkter nat眉rlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von rechtsf盲higen Personengesellschaften durch deren vertretungsbefugte Gesellschafter [Bis 31.12.2023: Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung erm盲chtigte Gesellschafter] 补耻蝉驳别眉产迟.
听(5) 1Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter k枚nnen Stimmvollmacht erteilen. 2F眉r die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann f眉r die Vollmacht die Schriftform vorschreiben. [Bis 31.12.2024: F眉r die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. ] 3Ein Bevollm盲chtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. 4Die Satzung kann pers枚nliche Voraussetzungen f眉r Bevollm盲chtigte aufstellen, insbesondere die Bevollm盲chtigung von Personen ausschlie脽en, die sich gesch盲ftsm盲脽ig zur Aus眉bung des Stimmrechts erbieten.
听(6) Niemand kann f眉r sich oder f眉r einen anderen das Stimmrecht aus眉ben, wenn dar眉ber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
听(7) 1Die Satzung kann zulassen, dass Beschl眉sse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das N盲here hat die Satzung zu regeln. 2Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten F盲llen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Ton眉bertragung an der Generalversammlung teilnehmen k枚nnen und dass die Generalversammlung in Bild und Ton 眉bertragen werden darf.