Einlagen
听(1) 1Gegenstand von Einlagen k枚nnen abnutzbare und nicht abnutzbare, materielle und immaterielle Wirtschaftsg眉ter aller Art sein, unabh盲ngig davon, ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufverm枚gen zuzuordnen sind. 2Einer Einlage steht die Begr眉ndung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver盲u脽erung eines Wirtschaftsgutes gleich (Verstrickung). 3Darunter f盲llt insbesondere die 脺berf眉hrung eines Wirtschaftsgutes aus einer ausl盲ndischen Betriebsst盲tte, deren Eink眉nfte nach einem DBA von der inl盲ndischen Besteuerung freigestellt sind, ins Inland.
Entnahmen
听(2) 1Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen in den privaten oder einen anderen betriebsfremden Bereich 眉bergeht. 2Einer Entnahme f眉r betriebsfremde Zwecke steht auch der Ausschluss oder die Beschr盲nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver盲u脽erung oder der Nutzung eines Wirtschaftsgutes gleich (Entstrickung). 3Neben der 脺berf眉hrung eines Wirtschaftsgutes vom Inland in eine ausl盲ndische Betriebsst盲tte nach 搂 4 Abs. 1 Satz 4 EStG (Entnahme eines Wirtschaftsgutes) f盲llt darunter insbesondere die Nutzung eines Wirtschaftsgutes, das einer inl盲ndischen Betriebsst盲tte des Stpfl. zuzuordnen ist, durch eine ausl盲ndische Betriebsst盲tte (Entnahme der Nutzung), deren Eink眉nfte nach einem DBA von der inl盲ndischen Besteuerung freigestellt sind oder bei der Besteuerung ausl盲ndische Steuern nach 搂 34c EStG oder nach 搂 26 KStG oder auf Grund eines DBA anzurechnen sind. 4Eine Entnahme liegt nicht vor in F盲llen einer Struktur盲nderung eines Betriebs mit der Folge, dass die Eink眉nfte aus dem Betrieb einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (z. B. wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wegen 脺berschreitens der Grenzen des 搂 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einem Gewerbebetrieb wird oder wenn eine freiberufliche Praxis durch 脺bergang i. S. d. 搂 6 Abs. 3 EStG auf nicht qualifizierte Rechtsnachfolger zu einem Gewerbebetrieb wird).
Entnahmehandlung
听(3) 1Eine Entnahme erfordert regelm盲脽ig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. 2Wirtschaftsg眉ter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsverm枚gen zul盲ssigerweise zum Betriebsverm枚gen gerechnet worden sind, bleiben daher grunds盲tzlich solange Betriebsverm枚gen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverst盲ndliche 鈥 ausdr眉ckliche oder schl眉ssige 鈥 >Entnahmehandlung des Stpfl. Privatverm枚gen werden. 3Bei buchf眉hrenden Stpfl. bietet die Buchung einen wesentlichen Anhalt, ob und wann ein Wirtschaftsgut entnommen worden ist. 4Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerkl盲rung oder Entnahmebuchung vor, wenn der Stpfl. die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes auf Dauer so 盲ndert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatverm枚gen wird. 5Eine Nutzungs盲nderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsverm枚gen verliert, jedoch nicht zu notwendigem Privatverm枚gen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerkl盲rung des Stpfl. keine Entnahme des Wirtschaftsgutes; das gilt auch bei Gewinnermittlung nach 搂 13a EStG (搂 4 Abs. 1 Satz 7 EStG) sowie bei Vollsch盲tzung.
Gegenstand einer Entnahme
听(4) 1Gegenstand einer Entnahme k枚nnen alle Wirtschaftsg眉ter sein, die zum notwendigen oder gewillk眉rten Betriebsverm枚gen geh枚ren, also auch immaterielle (Einzel-)Wirtschaftsg眉ter, z. B. ein Verlagswert, sowie Nutzungen und Leistungen, auch wenn sie in der Bilanz nicht angesetzt werden k枚nnen. 2Im Fall des gewerblichen Betriebs einer Fotovoltaikanlage ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms.