听(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ans盲ssige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ans盲ssige Person zahlt, k枚nnen in dem anderen Staat besteuert werden.
听(2) Diese Dividenden k枚nnen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans盲ssig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht 眉bersteigen:
听 a) |
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein); |
听 b) |
30 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Betr盲ge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsf盲hig sind; |
听 c) |
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in F盲llen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen. |
听(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 d眉rfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans盲ssig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empf盲nger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ans盲ssige Gesellschaft ist, die w盲hrend eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar 眉ber mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verf眉gt. 2Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit b枚rsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht Satz 1, sondern Absatz 2 Buchstabe c anzuwenden. 3Dies ber眉hrt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Fassung bis 31.12.2010
Ungeachtet des Absatzes 2 d眉rfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans盲ssig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empf盲nger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ans盲ssige Gesellschaft ist, die unmittelbar 眉ber mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verf眉gt.
听(4) Der in diesem Artikel vervvendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genu脽rechten (wie zum Beispiel Genu脽aktien oder Genu脽scheine), Anteilen an einer Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung, Kuxen, Gr眉nderanteilen oder anderen Rechten 鈥 ausgenommen Forderungen 鈥 mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die aussch眉ttende Gesellschaft ans盲ssig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschlie脽lich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Aussch眉ttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds).
听(5) 1Die Abs盲tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ans盲ssige Empf盲nger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans盲ssig ist, eine Betriebst盲tte hat und die Beteiligung, f眉r die die Dividenden gezahlt werden, tats盲chlich zu dieser Betriebst盲tte geh枚rt. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
听(6) 1Bezieht eine in einem Vertragstaat ans盲ssige Gesellschaft Gewinne oder Eink眉nfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ans盲ssige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer f眉r nicht ausgesch眉ttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgesch眉tteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Eink眉nften bestehen. 2Artikel 4 Absatz 10 bleibt vorbehalten.