听(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ans盲ssige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschr盲nkt steuerpflichtig ist.
听(2) Ist nach Absatz 1 eine nat眉rliche Person in beiden Vertragsstaaten ans盲ssig, so gilt folgendes:
听 a) |
1Die Person gilt als in dem Vertragstaat ans盲ssig, in dem sie 眉ber eine st盲ndige Wohnst盲tte verf眉gt. 2Verf眉gt sie in beiden Vertragsstaaten 眉ber eine st盲ndige Wohnst盲tte so gilt sie als in dem Vertragstaat ans盲ssig, zu dem sie die engeren pers枚nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). |
听 b) |
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verf眉gt sie in keinem der Vertragstaaten 眉ber eine st盲ndige Wohnst盲tte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ans盲ssig, in dem sie ihren gew枚hnlichen Aufenthalt hat. |
听 c) |
Hat die Person ihren gew枚hnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ans盲ssig, dessen Staatsangeh枚rigkeit sie besitzt. |
听 d) |
Besitzt die Person die Staatsangeh枚rigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zust盲ndigen Beh枚rden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
听(3) 1Gilt eine nat眉rliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland 眉ber eine st盲ndige Wohnst盲tte verf眉gt oder dort ihren gew枚hnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der Schweiz ans盲ssig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften 眉ber die unbeschr盲nkte Steuerpflicht besteuern. 2Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Eink眉nfte und in der Schweiz belegenen Verm枚genswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Eink眉nfte und in der Schweiz belegene Verm枚genswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts 眉ber die Anrechnung ausl盲ndischer Steuern die von diesen Eink眉nften oder Verm枚genswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Eink眉nften oder Verm枚genwerten an; bei den 眉brigen Eink眉nften und Verm枚genswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts 眉ber die Anrechnung ausl盲ndischer Steuern die in 脺bereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Eink眉nften oder Verm枚genswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Eink眉nften oder Verm枚genswerten 眉ber die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierf眉r erhoben werden d眉rfte.
听(4) 1Bei einer in der Schweiz ans盲ssigen nat眉rlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangeh枚rigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mindestens f眉nf Jahre unbeschr盲nkt steuerpflichtig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschr盲nkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden f眉nf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Eink眉nfte und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Verm枚genswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. 2Die nach diesem Abkommen zul盲ssige Besteuerung dieser Eink眉nfte oder Verm枚genswerte in der Schweiz bleibt unber眉hrt. 3Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts 眉ber die Anrechnung ausl盲ndischer Steuern die in 脺bereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Eink眉nften oder Verm枚genswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Eink眉nften oder Verm枚genswerten 眉ber die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierf眉r erhoben werden d眉rfte. 4Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die nat眉rliche Person in der Schweiz ans盲ssig geworden ist, um hier eine echte unselbst盲ndige Arbeit f眉r einen Arbeitgeber auszu眉ben, an dem sie 眉ber das Arbeitsverh盲ltnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist.
听(5) Gilt eine nat眉rliche Person nur f眉r einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ans盲ssig, f眉r den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ans盲ssig (Wohnsitzwechsel), so k枚nnen in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschr盲nkten Steuerpflicht nur nach Ma脽gabe der Zeit erhoben werden, w盲hrend welcher die Person als in diesem Staat ans盲ssig gilt.
听(6) Nicht als "in einem Vertragsstaat ans盲ssig" gilt eine nat眉rliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ans盲ssig w盲re, n...