听(1) 1Beamtinnen und Beamte haben 眉ber die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen T盲tigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies giIt auch 眉ber den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverh盲ltnisses.
听(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit
听 1. |
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, |
听 2. |
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed眉rfen, [Bis 01.07.2023: oder] |
听 3. |
gegen眉ber der zust盲ndigen obersten Dienstbeh枚rde, einer Strafverfolgungsbeh枚rde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Beh枚rde oder au脽erdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begr眉ndeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den 搂搂 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder [Bis 01.07.2023: .] |
听 4. |
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zust盲ndige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden. |
2Im 脺brigen bleiben die gesetzlich begr眉ndeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und f眉r die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unber眉hrt.
听(3) 1Beamtinnen und Beamte d眉rfen ohne Genehmigung 眉ber Angelegenheiten, f眉r die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch au脽ergerichtlich aussagen oder Erkl盲rungen abgeben. 2Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverh盲ltnis beendet ist, der letzte Dienstherr. 3Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der 脛u脽erung bildet, bei einem fr眉heren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. 4Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den S盲tzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
听(4) 1Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erf眉llung 枚ffentlicher Aufgaben ernstlich gef盲hrden oder erheblich erschweren w眉rde. 2Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsaussch眉ssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachpr眉fung unterzogen werden kann. 3Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten w眉rde.
听(5) 1Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erf眉llt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen R眉cksichten dies unabweisbar erfordern. 2Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gew盲hren, den die dienstlichen R眉cksichten zulassen.
听(6) 1Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverh盲ltnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftst眉cke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art 眉ber dienstliche Vorg盲nge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. 2Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.