听(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigent眉mern dem Umlegungszweck entsprechend nach M枚glichkeit Grundst眉cke einschlie脽lich Fl盲chen zum Ausgleich im Sinne des 搂 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundst眉cke und entsprechend den nach den 搂搂 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.
听(2) 1Soweit es unter Ber眉cksichtigung der 枚ffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht m枚glich ist, die nach den 搂搂 57 und 58 errechneten Anteile tats盲chlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. 2Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften 眉ber die Entsch盲digung im Zweiten Abschnitt des F眉nften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. 3Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich 眉berschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zul盲ssige Nutzung erm枚glicht.
听(3) Beantragt ein Eigent眉mer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Gesch盲ftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundst眉ck erh盲lt, dass f眉r ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung m枚glich ist.
听(4) Mit Einverst盲ndnis der betroffenen Eigent眉mer k枚nnen als Abfindung
听 2. |
Grundeigentum au脽erhalb des Umlegungsgebiets oder |
听 3. |
die Begr眉ndung von Miteigentum an einem Grundst眉ck, die Gew盲hrung von grundst眉cksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und au脽erhalb des Umlegungsgebiets |
vorgesehen werden.
听(5) 1Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgef眉hrt wird, k枚nnen Eigent眉mer in Geld oder mit au脽erhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundst眉cken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsf盲higen Grundst眉cke erhalten k枚nnen oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundst眉cken au脽erhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. 2Die Vorschriften 眉ber die Entsch盲digung im Zweiten Abschnitt des F眉nften Teils sind entsprechend anzuwenden.
听(6) 1Lehnt der Eigent眉mer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung f眉r eine gr枚脽ere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigent眉mer in Geld abzufinden. 2Die Vorschriften 眉ber die Entsch盲digung im Zweiten Abschnitt des F眉nften Teils sind entsprechend anzuwenden.
听(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundst眉cken unter den Voraussetzungen des 搂 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des 搂 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des 搂 178 ein Pflanzgebot anordnen.
听(8) 1Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgef眉hrt wird, sind im Umlegungsplan die Geb盲ude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (搂 66 Absatz 2) entgegenstehen. 2Die Eigent眉mer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Geb盲ude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchf眉hrt.
听(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein R眉ckbau- oder Entsiegelungsgebot nach den 搂搂 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unber眉hrt.