Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Kommentar
F眉r Gegenst盲nde, die vor dem 1.1.2016 geliefert wurden, kommt ein Vorsteuerabzug wom枚glich auch bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % in Betracht.
Zuordnung zum Unternehmensverm枚gen
Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstands zum Unternehmensverm枚gen setzt nach 搂 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zumindest zu 10 % f眉r unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, ist ein Vorsteuerabzug deshalb insgesamt nicht m枚glich.
Erm盲chtigung der EU notwendig
Diese gesetzliche Regelung (10 %-Grenze) erfordert eine Erm盲chtigung der EU, die zuletzt mit Durchf眉hrungsbeschluss (EU) v. 27.12.2018 des Rats der EU bis zum 31.12.2021 verl盲ngert wurde. Die einschr盲nkende Regelung des 搂 15 Abs. 1 Satz 2 UStG kann deshalb fortgef眉hrt werden.
Allerdings ist zu beachten, dass f眉r die teilweise Verwendung eines Gegenstands f眉r nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne (z. B. teilweise Verwendung f眉r hoheitliche Zwecke oder f眉r ideelle Vereinszwecke) die Erm盲chtigung erstmals ab dem 1.1.2016 erteilt wurde (Durchf眉hrungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates der EU v. 10.12.2015 ABl EU 2015 Nr. L 334/12). Deshalb hat der BFH mit Urteil v. 16.11.2016 (XI R 15/13) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland u. a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht erm盲chtigt war, den Vorsteuerabzug f眉r solche Eingangsleistungen auszuschlie脽en, die zu mehr als 90 % f眉r nichtwirtschaftliche T盲tigkeiten verwendet werden.
Geklagt hatte ein Landkreis, der einen Kreisstra脽enbetrieb unterhielt. Er war 眉berwiegend hoheitlich und nur im geringen Umfang auch unternehmerisch gegen眉ber Dritten, u. a. als Winterdienst, t盲tig. Deshalb machte er den Vorsteuerabzug anteilig in H枚he der unternehmerischen Verwendung (2,56 %) geltend und berief sich insoweit unmittelbar auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. W盲hrend das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagt hatte (siehe Wortlaut des 搂 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), gab der BFH wegen der damals fehlenden Erm盲chtigung dem Landkreis Recht.
Finanzverwaltung folgt BFH
Nachdem das BFH-Urteil bereits im Bundessteuerblatt ver枚ffentlicht worden ist (BStBl 2018 II S. 237), hat zwischenzeitlich auch die OFD Karlsruhe klargestellt, dass sich Unternehmer unmittelbar auf die fehlende Erm盲chtigung berufen k枚nnen. Das bedeutet: F眉r Gegenst盲nde, die vor dem 1.1.2016 an den Unternehmer geliefert wurden, kann dieser sich unmittelbar auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL berufen und auch bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % einen anteiligen Vorsteuerabzug beantragen. Das gilt bei ansonsten teilweiser Verwendung eines Gegenstands f眉r nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinn (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE). Es handelt sich dabei um alle nichtunternehmerischen T盲tigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z. B.
- unentgeltliche T盲tigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden,
- hoheitliche T盲tigkeiten juristischer Person des 枚ffentlichen Rechts,
- blo脽es Erwerben, Halten und Ver盲u脽ern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen,
- Leerstand eines Geb盲udes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung.
Vorsteuerabzug gelten machen
In geeigneten (Alt-)F盲llen k枚nnte es sich insbesondere im Rahmen einer Betriebspr眉fung noch anbieten, sich auf die aktuelle Verwaltungsauffassung zu berufen und ggf. einen anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen. F眉r Gegenst盲nde, die ab dem 1.1.2016 geliefert wurden, besteht diese M枚glichkeit nicht mehr, sofern die 10 %-Grenze (unternehmerische Nutzung!) nicht erf眉llt wird.
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Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Karlsruhe, 13.8.2019, S 7300 鈥 Karte 6