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Leitsatz
1. Ein Antrag gem盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 Halbsatz听1 i.V.m. 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann f眉r denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung ver盲u脽ert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Ver盲u脽erung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Erzielen von Kapitalertr盲gen gem盲脽 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es gen眉gt die abstrakte M枚glichkeit, aus der Beteiligung Kapitalertr盲ge erzielen zu k枚nnen.
2. Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gem盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeitr盲umen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen m眉ssen nur f眉r das erste Antragsjahr erf眉llt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeitr盲ume ist unerheblich.
3. Nachlaufende Beteiligungsaufwendungen sind unter Beachtung des Teilabzugsverbots als Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr ver盲u脽ert und in den folgenden vier Veranlagungszeitr盲umen ausschlie脽lich Aufwendungen anfallen.
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Normenkette
搂 32d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 搂 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, 搂 3c Abs. 2 Satz 1, 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 搂 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 9 EStG
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Sachverhalt
Der Kl盲ger war zu 1/3 an einer GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten der Beteiligung hatte er fremdfinanziert. 2010 ver盲u脽erte der Kl盲ger seine Beteiligung. Der Erl枚s reichte nicht aus, um das Anschaffungsdarlehen vollst盲ndig abzul枚sen. F眉r den VZ 2010 beantragte der Kl盲ger die Anwendung des Teileink眉nfteverfahrens und erkl盲rte einen Verlust aus der Ver盲u脽erung der Beteiligung (搂听17 EStG). In den nachfolgenden VZ machte er die gezahlten Schuldzinsen nach Ma脽gabe des Teileink眉nfteverfahrens als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen geltend. Das FA lehnte dies nach einer Au脽enpr眉fung ab. Nach Ver盲u脽erung der Beteiligung k枚nnten die nachlaufenden Eink眉nfte (Zinsaufwendungen) nicht mehr dem Teileink眉nfteverfahren unterliegen, da die Voraussetzungen f眉r die Option zum Teileink眉nfteverfahren weggefallen seien. Das FG hat der Klage stattgegeben (FG K枚ln, Urteil vom 14.11.2023, 5 K 1843/16, 亿兆体育-Index 16182817).
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Entscheidung
Der BFH hat die Revision des FA zur眉ckgewiesen. Nachlaufende Schuldzinsen k枚nnen nach Ma脽gabe des Teileink眉nfteverfahrens als Werbungskosten abgezogen werden, wenn f眉r den Zeitraum der Ver盲u脽erung der Beteiligung der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileink眉nfteverfahren wirksam gestellt worden ist. Dies gilt f眉r die vier Folgejahre, in denen die Antragsvoraussetzungen vom FA unterstellt werden m眉ssen. Dazu geh枚rt auch das Vorliegen einer Beteiligung.
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Hinweis
Streitig war, ob sog. nachlaufende Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden k枚nnen, wenn f眉r das Jahr, in dem die Beteiligung ver盲u脽ert worden ist, die Besteuerung nach dem Teileink眉nfteverfahren wirksam beantragt worden ist (搂听32d Abs.听2 Nr.听3 EStG).
1. Sog. nachlaufende Schuldzinsen sind (auch nach Ver盲u脽erung der Beteiligung) als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit der Erl枚s aus der Ver盲u脽erung der Beteiligung nicht ausreicht, um das zur Finanzierung der Anschaffungskosten f眉r die Beteiligung aufgenommene Darlehen vollst盲ndig abzu颅l枚sen. Sie sind dann weiterhin durch die Erzielung von Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen veranlasst, auch wenn Einnahmen nicht mehr erzielt werden k枚nnen; die Ver盲u脽erung der Beteiligung unterbricht den bei Anschaffung der Beteiligung begr眉ndeten Veranlassungszusammenhang insoweit nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH (Zitate im Urteil).
2. Soweit Schuldzinsen f眉r die Anschaffung einer Beteiligung nicht (ausnahmsweise) dem Teileink眉nfteverfahren unterliegen, gilt f眉r sie das Werbungskosten-Abzugsverbot (搂听20 Abs.听9 Satz听1 EStG), auch soweit sie mit fr眉heren dem pers枚nlichen Steuertarif unterliegenden Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen (vor dem 1.1.2009) zusammenh盲ngen (BFH, Urteil vom 28.2.2018, VIII R 41/15, BFH/NV 2018, 859, BStBl听II 2018, 478, Rz.听21 ff. und BFH, Urteil vom 1.7.2014, VIII R 53/12, BFH/NV 2014, 1938, BStBl听II 2014, 975, Rz.听10 ff.).
3. Im Streitfall ist der im Jahr der Ver盲u脽erung der Beteiligung gestellte Antrag auf Anwendung des Teileink眉nfteverfahrens wirksam. Der Antrag kann auch im Jahr der Ver盲u脽erung der Beteiligung erstmals gestellt werden. Voraussetzung ist nur, dass der Antragsteller in diesem Jahr (zu irgendeinem Zeitpunkt) ma脽geblich beteiligt war. Kapitalertr盲ge m眉ssen in diesem Jahr nicht erzielt worden sein; es gen眉gt die abstrakte M枚glichkeit (s. Leitsatz 1; im Urteil m.听w.听N.).
4. War der Antrag im Erstjahr wirksam, entfaltet er Wirkung auch f眉r die vier folgenden VZ.
a) Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen in den dem Erstjahr folgenden vier VZ vo...