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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileink眉nfteverfahren
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag 驳别尘盲脽 搂 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. 搂 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann f眉r denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung ver盲u脽ert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Ver盲u脽erung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Erzielen von Kapitalertr盲gen 驳别尘盲脽 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es gen眉gt die abstrakte M枚glichkeit, aus der Beteiligung Kapitalertr盲ge erzielen zu k枚nnen.
2. Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen 驳别尘盲脽 搂 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeitr盲umen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen m眉ssen nur f眉r das erste Antragsjahr erf眉llt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeitr盲ume ist unerheblich.
3. Nachlaufende Beteiligungsaufwendungen sind unter Beachtung des Teilabzugsverbots als Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr ver盲u脽ert und in den folgenden vier Veranlagungszeitr盲umen ausschlie脽lich Aufwendungen anfallen.
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Normenkette
EStG 搂听3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d, 搂听3c Abs. 2 S. 1, 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 搂听20 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听9, 搂听32d Abs.听1, 2 Nr. 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K枚ln vom 14.11.2023 - 5 K 1843/16 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war Gesellschafter der K-GmbH. Am Stammkapital der K-GmbH von 27.000听鈧 war er seit dem Anteilserwerb bis zur Ver盲u脽erung des Anteils mit einem Gesch盲ftsanteil in H枚he von 9.000听鈧 (zu einem Drittel) beteiligt.
Rz. 2
Die Anschaffungskosten des Gesch盲ftsanteils in H枚he von 430.000听鈧 hatte der Kl盲ger fremdfinanziert.
Rz. 3
Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.2010 ver盲u脽erte der Kl盲ger seinen Gesch盲ftsanteil, wobei ein Schuld眉berhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den der Kl盲ger im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte.
Rz. 4
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r den nicht streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2010 erkl盲rten die Kl盲ger Verluste aus der Ver盲u脽erung der Beteiligung an der K-GmbH 驳别尘盲脽 搂听17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H枚he von 215.000听鈧 und beantragten die Anwendung des Teileink眉nfteverfahrens nach 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 EStG f眉r die Bez眉ge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachtr盲glichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) entsprach dem im Einkommensteuerbescheid f眉r 2010 vom 19.07.2011.
Rz. 5
F眉r die Streitjahre wird der Kl盲ger mit der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten zusammen veranlagt. Er machte die gezahlten Schuldzinsen in H枚he von 7.949听鈧 f眉r 2011, 7.594听鈧 f眉r 2012, 7.222听鈧 f眉r 2013 und 6.835听鈧 f眉r 2014 unter Beachtung des Teilabzugsverbots 驳别尘盲脽 搂听3c Abs.听2 Satz听1 EStG zu jeweils 60听% (4.769,40听鈧 in 2011, 4.556,40听鈧 in 2012, 4.333,20听鈧 in 2013 und 4.101听鈧 in 2014) als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen geltend. F眉r die Streitjahre 2011 und 2012 wurden diese Werbungskosten in den Einkommensteuerbescheiden der Kl盲ger zun盲chst ber眉cksichtigt.
Rz. 6
Nach einer Betriebspr眉fung beim Kl盲ger ergingen auf 搂听164 Abs.听2 der Abgabenordnung (AO) gest眉tzte 脛nderungsbescheide f眉r diese Streitjahre, jeweils vom 10.07.2014. In diesen wurden die Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abgezogen. Das FA sah wegen der Ver盲u脽erung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a EStG nicht mehr als erf眉llt an. Demnach seien die Werbungskosten 驳别尘盲脽 搂听2 Abs.听2 Satz听2 i.V.m. 搂听20 Abs.听9 Satz听1 EStG nicht mehr abzugsf盲hig. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung wurde 驳别尘盲脽 搂听164 Abs.听3 AO aufgehoben. F眉r die Streitjahre 2013 und 2014 wurden aus denselben Gr眉nden die Werbungskosten vom FA in den Einkommensteuerbescheiden vom 15.06.2015 (2013) und vom 18.03.2016 (2014) von vornherein nicht mehr ber眉cksichtigt. Die hiergegen gerichteten Einspr眉che blieben erfolglos.
Rz. 7
W盲hrend des Klageverfahrens ergingen am 25.11.2016 aus nicht streitgegenst盲ndlichen Gr眉nden erneut 脛nderungsbescheide zur Einkommensteuer f眉r die Streitjahre 2013 und 2014.
Rz. 8
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Begr眉ndung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 577 wiedergegeben.
Rz. 9
Mit der Revision macht das FA Verst枚脽e des FG gegen 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 EStG geltend. Das Teileink眉nfteverfahren d眉rfe innerhalb des F眉nfjahreszeitraums einer wirksamen Option 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 EStG ab dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung f眉r die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht. Das FA verweist insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85, Tz.听139; nunmehr gleichlautend BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz.听139) sowie auf Abschn.听R听32d Abs.听3 ("Veranlagungsoption") der Einkommensteuer-Richtlinien. Die abweichenden Grunds盲tze im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2023听- VIII听R听2/21 (BStBl II 2024, 350) seien nicht anwendbar, wenn die Beteiligung nach der Antragstellung ver盲u脽ert werde.
Rz. 10
Das FA beantragt,
das Urteil des FG K枚ln vom 14.11.2023听- 5听K听1843/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 11
Die Kl盲ger beantragen,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II.
Rz. 12
Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 13
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Schuldzinsen in den Streitjahren Werbungskosten bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus Kapitalverm枚gen sind. Da der Kl盲ger f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 f眉r die Beteiligung an der K-GmbH den Antrag auf Anwendung des Teileink眉nfteverfahrens 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren als Folgejahren wie vom FG erkannt bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus Kapitalverm枚gen zu 60听% abzuziehen (s. unter II.1. bis II.3.).
Rz. 14
1. Schuldzinsen f眉r die Finanzierung der Anschaffung einer im Privatverm枚gen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeitr盲ume nach Beendigung der Beteiligung entfallen, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grunds盲tzlich auch nach der Ver盲u脽erung der Beteiligung als Werbungskosten im Sinne des 搂听9 Abs.听1 Satz听3 Nr.听1 EStG abzugsf盲hig, wenn sie mit den aus der Beteiligung erzielten fr眉heren Kapitalertr盲gen 驳别尘盲脽 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 und 2 EStG in einem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch die Beendigung der Eink眉nfteerzielung aus Kapitalverm枚gen wird dieser urspr眉ngliche Veranlassungszusammenhang nicht zwingend unterbrochen. Nachtr盲gliche Schuldzinsen sind nach wie vor durch die zur Erzielung von Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen aufgenommenen Schulden ausgel枚st, wenn diese Schulden bei der Ver盲u脽erung oder Aufgabe der Beteiligung aus dem Erl枚s oder der Abfindung nicht abgel枚st werden k枚nnen (BFH-Urteile vom 16.03.2010听- VIII听R听20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz听26听f.; vom 01.07.2014听- VIII听R听53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz听9; vom 21.10.2014听- VIII听R听48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Rz听10, 11).
Rz. 15
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass im Streitfall nach diesen Vorgaben ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kapitalertr盲gen des Kl盲gers aus der K-GmbH und den in den Streitjahren getragenen Schuldzinsen besteht.
Rz. 16
2. Es ist in der Rechtsprechung des Senats ferner gekl盲rt, dass Schuldzinsen, auch soweit sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit erzielten fr眉heren voll steuerpflichtigen Kapitalertr盲gen 驳别尘盲脽 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 und 2 EStG aus der Beteiligung vor dem 01.01.2009 stehen, unter das Werbungskostenabzugsverbot 驳别尘盲脽 搂听2 Abs.听2 Satz听2 i.V.m. 搂听20 Abs.听9 Satz听1 EStG fallen, wenn sie nach dem 31.12.2008 abflie脽en (BFH-Urteile vom 28.02.2018听- VIII听R听41/15, BFHE 261, 53, BStBl II 2018, 478, Rz听21听ff.; vom 01.07.2014听- VIII听R听53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz听10听ff.). Etwas anderes gilt 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听2 EStG nur dann, wenn das Werbungskostenabzugsverbot (搂听2 Abs.听2 Satz听2 i.V.m. 搂听20 Abs.听9 EStG) aufgrund einer Option zum Teileink眉nfteverfahren 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 EStG keine Anwendung findet.
Rz. 17
3. Der Kl盲ger hat, wie vom FG erkannt, f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 wirksam einen erstmaligen Antrag 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听3 und Satz听4 Halbsatz听1 EStG gestellt. Das Teileink眉nfteverfahren ist auch in den Streitjahren als Folgejahren innerhalb des gesetzlichen F眉nfjahreszeitraums der Antragsdauer (搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 Halbsatz听2 EStG) anzuwenden.
Rz. 18
a) Gem盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2010 anzuwendenden Fassung gilt auf Antrag der gesonderte Tarif 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听1 EStG nicht f眉r Kapitalertr盲ge im Sinne des 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, f眉r den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25听% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a EStG) oder zu mindestens 1听% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich f眉r diese t盲tig ist (搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听b EStG). Der Antrag f眉r die jeweilige Beteiligung gilt 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听3 EStG erstmals f眉r den Veranlagungszeitraum, f眉r den er gestellt worden ist. Er ist sp盲testens zusammen mit der Einkommensteuererkl盲rung f眉r den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch f眉r die folgenden vier Veranlagungszeitr盲ume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 EStG).
Rz. 19
b) Der Antrag f眉r die Beteiligung an der K-GmbH wurde vom Kl盲ger im Streitfall 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 Halbsatz听1 EStG fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererkl盲rung f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 gestellt.
Rz. 20
c) Der Kl盲ger hat f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 auch die Antragsvoraussetzungen 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a EStG 别谤蹿眉濒濒迟.
Rz. 21
Im Veranlagungszeitraum 2010 war der Kl盲ger bis zur Ver盲u脽erung zu einem Drittel zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung, die ihm als Eigent眉mer 驳别尘盲脽 搂听39 Abs.听1 AO auch steuerlich zuzurechnen war. Er war 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a EStG in H枚he von einem Drittel in ausreichendem Umfang an der K-GmbH beteiligt. Die unterj盲hrige Ver盲u脽erung der Beteiligung steht der Antragstellung nicht entgegen. Ein Antrag 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 Halbsatz听1 i.V.m. 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a EStG kann f眉r denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Beteiligung ver盲u脽ert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Ver盲u脽erung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (ebenso BMF-Scheiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz.听139; Schmidt/Levedag, EStG, 43.听Aufl., 搂听32d Rz听18; Brandis/Heuermann/Werth, 搂听32d EStG Rz听141; Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, EStG, 搂听32d Rz听57; Koss in Korn, 搂听32d EStG Rz听68). Das Erzielen von Kapitalertr盲gen 驳别尘盲脽 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es gen眉gt die abstrakte M枚glichkeit aus der Beteiligung in diesem Veranlagungszeitraum Kapitalertr盲ge 驳别尘盲脽 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 und 2 EStG erzielen zu k枚nnen (BFH-Urteil vom 27.03.2018听- VIII听R听1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56, Rz听27; ebenso BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz.听143). Diese Voraussetzungen lagen vor. Auch das FA ist bei der Veranlagung f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 hiervon ausgegangen.
Rz. 22
d) Das FG hat es f眉r die Anwendung des Teileink眉nfteverfahrens zu Recht als unerheblich angesehen, dass der Kl盲ger nach der wirksamen Antragstellung f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 als Erstjahr in den Streitjahren als Folgejahren innerhalb des gesetzlichen Antragszeitraums nicht mehr an der K-GmbH beteiligt war.
Rz. 23
aa) Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a und b EStG 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 EStG in den dem Erstjahr folgenden vier Veranlagungszeitr盲umen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese m眉ssen nur f眉r das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeitr盲umen ist unerheblich (BFH-Urteil vom 12.12.2023听- VIII听R听2/21, BStBl II 2024, 350, Leitsatz). Dies gilt nach einer wirksamen Antragstellung f眉r alle materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen, einschlie脽lich des Wegfalls der Beteiligung innerhalb des F眉nfjahreszeitraums. Der Senat vermag auf der Grundlage der Aussagen in den Gesetzesmaterialien zur Einf眉hrung des 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 EStG keine Gr眉nde zu erkennen, die f眉r eine unterschiedliche Behandlung des Wegfalls einer erforderlichen beruflichen T盲tigkeit oder des Wegfalls der Beteiligungsvoraussetzungen sprechen k枚nnten. Auch spricht nichts f眉r eine Unterscheidung zwischen Sachverhalten, in denen sich nach einer wirksamen Antragstellung f眉r das erste Antragsjahr in den Folgejahren die Beteiligungsh枚he mindert, der Steuerpflichtige aber noch Anteilseigner bleibt und Sachverhalten, in denen der Steuerpflichtige in den Folgejahren nicht mehr Anteilseigner ist (zustimmend Oellerich in Bordewin/Brandt, 搂听32d EStG Rz听93; BeckOK EStG/Schmidt, 18.听Ed. [15.03.2024], EStG 搂听32d Rz听205, 224; Schmidt/Levedag, EStG, 43.听Aufl., 搂听32d Rz听19, 20; Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, EStG, 搂听32d Rz听59, 60, 62 [zuvor Moritz/Strohm, Betriebs-Berater 2012, 3107 (3111); Moritz, Deutsches Steuerrecht 2014, 1703 (1705听ff.)]; Levedag, GmbH-Rundschau 2016, 261 (267); Koss in Korn, 搂听32d EStG Rz听69.1; wohl auch Weiss in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂听32d Rz听324; K眉hner/Gabert-Pipersberg in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听32d EStG Rz听58; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 23.听Aufl., 搂听32d Rz听16; a.A. Brandis/Heuermann/Werth, 搂听32d EStG Rz听141, 146, 151). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begr眉ndung im BFH-Urteil vom 12.12.2023听- VIII听R听2/21 (BStBl II 2024, 350) Bezug.
Rz. 24
bb) Auch der Normzweck der Regelung gebietet keine Versagung des Teileink眉nfteverfahrens, wenn die Beteiligung im ersten Antragsjahr oder innerhalb der Folgejahre ver盲u脽ert wird oder aufgrund einer Aufl枚sung erlischt und der Steuerpflichtige nur noch nachlaufende Beteiligungsaufwendungen abziehen will. Der Gesetzgeber will durch 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 EStG Bez眉ge aus "unternehmerischen Beteiligungen" im Sinne der Regelung und die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen von der abgeltenden Besteuerung einschlie脽lich des Werbungskostenabzugsverbots in 搂听2 Abs.听2 Satz听2 i.V.m. 搂听20 Abs.听9 EStG ausnehmen (BFH-Urteil vom 01.07.2014听- VIII听R听53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz听21) und zwar selbst dann, wenn solchen Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum w盲hrend der Antragsdauer keine Kapitalertr盲ge gegen眉berstehen (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2018听- VIII听R听1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56, Rz听27). Sogenannte nachlaufende Schuldzinsen, die aus einem Darlehen stammen, das zum Erwerb der Beteiligung aufgenommen wurde, stehen in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Beteiligung des Steuerpflichtigen und den hieraus erzielbaren Kapitalertr盲gen (s. unter II.1.).
Rz. 25
cc) Soweit das FA sich auf die BFH-Urteile vom 01.07.2014听- VIII听R听53/12 (BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975) und vom 21.10.2014听- VIII听R听48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270) beruft, l盲sst sich aus diesen Entscheidungen keine andere Beurteilung ableiten. Sie enthalten zu der hier zu beurteilenden Frage des Wegfalls der Beteiligung nach dem Erstjahr der Antragstellung keine Aussage.
Rz. 26
aaa) Nach diesen Entscheidungen des Senats kann ein erstmaliger oder erneuter --einen F眉nfjahreszeitraum 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 EStG ausl枚sender-- Antrag vom Steuerpflichtigen nicht f眉r einen Veranlagungszeitraum gestellt werden, in dem eine Beteiligung im Sinne des 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听1 Buchst.听a und b EStG im Veranlagungszeitraum, f眉r den der Antrag als Erstjahr gestellt wird, 眉berhaupt nicht mehr vorhanden ist. Dies hat der Senat f眉r den Fall entschieden, dass eine Beteiligung ver盲u脽ert wird (BFH-Urteile vom 01.07.2014听- VIII听R听53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975, Rz听21; vom 01.07.2014听- VIII听R听54/13, juris, Rz听26, 27). F眉r den Fall der Aufl枚sung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft hat der Senat entschieden, dass ein Antrag nicht erstmalig oder erneut gestellt werden kann, wenn aus steuerrechtlicher Sicht die Beteiligung im ersten Veranlagungszeitraum, f眉r den der Antrag gestellt wird, nicht mehr vorhanden ist. Jener Streitfall betraf einen Sachverhalt, in dem eine Beteiligung an der aufgel枚sten Kapitalgesellschaft mangels einer vollst盲ndigen Abwicklung und L枚schung der Kapitalgesellschaft zwar zivilrechtlich noch existierte, der Aufl枚sungsverlust im Sinne des 搂听17 Abs.听2 und Abs.听4 EStG aber bereits in einem zeitlich davor liegenden Veranlagungszeitraum realisiert worden war (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014听- VIII听R听48/12, BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Leitsatz听2).
Rz. 27
bbb) Zwar hat sich der Senat im BFH-Urteil vom 21.10.2014听- VIII听R听48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Rz听26, 28, 29) darauf gest眉tzt, dass der dortige Anteilseigner und Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Aufl枚sungsverlusts 驳别尘盲脽 搂听17 Abs.听2 und Abs.听4 EStG abstrakt betrachtet aus der Beteiligung keine Kapitalertr盲ge 驳别尘盲脽 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 und 2 EStG mehr habe erzielen k枚nnen. Der Entscheidung ist aber kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass nach einer wirksamen Antragstellung mit dem Wegfall der M枚glichkeit, Kapitalertr盲ge aus der Beteiligung erzielen zu k枚nnen, die Inanspruchnahme des Teileink眉nfteverfahrens ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein soll. Das BFH-Urteil vom 21.10.2014听- VIII听R听48/12 (BFHE 247, 548, BStBl II 2015, 270, Rz听26, 28, 29) beschr盲nkt sich auf die Aussage, dass der Antrag 驳别尘盲脽 搂听32d Abs.听2 Nr.听3 Satz听4 EStG nicht gestellt werden kann, wenn der Steuerpflichtige in dem Veranlagungszeitraum, der Erstjahr eines neuen F眉nfjahreszeitraums sein soll, 眉berhaupt nicht mehr Anteilseigner der Kapitalgesellschaft im steuerrechtlichen Sinne ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.03.2018听- VIII听R听1/15, BFHE 261, 144, BStBl II 2019, 56, Rz听27, 29). Der Streitfall liegt anders.
Rz. 28
e) Der Kl盲ger kann somit die streitigen Schuldzinsen, wie vom FG entschieden, nach Ma脽gabe des Teilabzugsverbots (搂听3c Abs.听2 Satz听1 EStG) als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen abziehen. Die H枚he der Betr盲ge ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Rz. 29
4. Der Senat entscheidet mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung (搂听121 Satz听1 i.V.m. 搂听90 Abs.听2 FGO).
Rz. 30
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 16576544 |
BFH/NV 2024, 1383 |
BFH/PR 2024, 340 |
BStBl II 2024, 745 |
BB 2024, 2198 |
BB 2024, 2592 |
DB 2024, 2468 |
DStR 2024, 2167 |
DStRE 2024, 1267 |