Dipl.-Finanzwirt Arthur R枚ck
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Leitsatz
Der Fitnessstudio-Monatsbeitrag kann umsatzsteuerpflichtig sein, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer beh枚rdlichen Anordnung zur Eind盲mmung der Corona-Pandemie geschlossen war ("Lockdown").
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Sachverhalt
Das der sogenannten "Ist-Versteuerung" gem盲脽 搂 20 UStG unterliegende Fitnessstudio musste aufgrund beh枚rdlicher Anordnung wegen des Coronavirus vom 17. M盲rz bis zum 17. Mai 2020 schlie脽en. Auf die Schlie脽ung reagierte das Fitnessstudio unter anderem damit, dass die weiterzahlenden Mitglieder den Schlie脽ungszeitraum am Ende ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei erstattet bekommen (sogenannte Bonusmonate). Zus盲tzlich wurden f眉r die Zeit der Schlie脽ung Alternativangebote wie t盲gliche Online-Kurse und Trainingspl盲ne f眉r zu Hause angeboten.
Das Fitnessstudio unterwarf die f眉r den Schlie脽ungszeitraum Mai erhaltenen Beitr盲ge nicht der Umsatzsteuer, da es die vertraglich geschuldete Leistung gar nicht h盲tte erbringen k枚nnen. Das Finanzamt dagegen ging insoweit von einer Umsatzsteuerpflicht f眉r die im Mai vereinnahmten Monatsbeitr盲ge aus. Die nach Einspruch vom Fitnesscenter beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.
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Entscheidung
Nach Auffassung des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die im Mai vereinnahmten Mitgliedsbeitr盲ge zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Eine Aussetzung der Vollziehung k枚nne daher nicht erfolgen.
Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (sogenannter Leistungsaustausch). Haben sich die Vertragsparteien zur Ausf眉hrung von Leistungen verpflichtet, liegt der erforderliche Leistungsverbrauch grunds盲tzlich vor. Unerheblich f眉r die Annahme eines Leistungsaustauschs ist, ob der Leistungsempf盲nger die bezogene Leistung tats盲chlich verwendet. Auch k枚nnen bewusst freiwillige (Zusatz)Zahlungen eine Gegenleistung darstellen.
Sp盲testens mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht zeichnete sich die Wahlm枚glichkeit der Veranstalter ab, anstatt der R眉ckzahlung gezahlter Entgelte, (Wert-)Gutscheine zu 眉bergeben. Ob die Wahlm枚glichkeit f眉r die hier angesprochenen Mai-Beitr盲ge bereits bestand, l盲sst das FG offen. Jedoch hatten die fortzahlenden Mitglieder im Streitfall ihr Dauerschuldverh盲ltnis nicht gek眉ndigt. Dass die Mitglieder in Kenntnis der angebotenen Bonusmonate 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum widerspruchslos weitergezahlt haben, spreche daf眉r, dass die Fortzahlung als Annahme der angebotenen Bonusmonate am Ende der Vertragslaufzeit ausgelegt werden kann.
Die Mai-Zahlungen stehen auch in einer inneren Verkn眉pfung zu den w盲hrend der Schlie脽zeiten vom Fitnesscenter angebotenen Online-Kurse und der Zurverf眉gungstellung von Trainingspl盲nen f眉r zu Hause. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Leistungen tats盲chlich von den Mitgliedern verwendet wurden, ob eine Verpflichtung zur Zahlung bestand oder ob die Mitglieder die Leistungen aufgrund des freien Zugangs auch unentgeltlich h盲tten erlangen k枚nnen. Denn die innere Verkn眉pfung der Zahlung zu dem aus dem Dauerschuldverh盲ltnis resultierenden Leistungsb眉ndel wurde durch die Freiwilligkeit, den geringen Wert der Leistung oder die Darbietungsform nicht aufgel枚st.
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Hinweis
Es handelt sich vorliegend nur um einen Beschluss des FG im Aussetzungsverfahren. Dass sich die Meinung des FG im Hauptverfahren noch 盲ndern wird, d眉rfte aber eher unwahrscheinlich sein.
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Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 14.02.2022, 4 V 17/21Schleswig-Holsteinisches, Beschluss v. 14.02.2022, 4 V 17/21