Dipl.-Finanzwirt Arthur R枚ck
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Leitsatz
Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils f眉r steuerpflichtige und teils f眉r steuerfreie Ums盲tze verwendet, erfolgt die Vorsteueraufteilung f眉r den Pkw nach der Fahrleistung des Pkw (und nicht nach dem Umsatzschl眉ssel).
Wurde der neue Pkw kurz vor Jahresende erworben und zuvor ein anderer "funktionsgleicher" Pkw f眉r die gleichen Ums盲tze genutzt, ist f眉r die Vorsteueraufteilung auf die tats盲chliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr (Gesamtfahrleistung des Gesamtkalenderjahres) abzustellen.
Wird der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung f眉r das Kalenderjahr ermittelt und f眉r steuerpflichtige bzw. steuerfreie Ums盲tze genutzt, erfolgt insoweit eine Vorsteuerberichtigung nach 搂 15a UStG f眉r das Anschaffungsjahr.
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Sachverhalt
Die klagende Freiberuflerin erzielt umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Ums盲tze (Vortr盲ge und Seminare). Am 11.11.2014 erwarb die Kl盲gerin einen neuen Pkw. Den neuen Pkw und den zuvor verkauften Pkw nutzte sie f眉r Fahrten zur Ausf眉hrung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Ums盲tze.
Den von der Kl盲gerin f眉r 2014 zu 100 % geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Kauf des neuen Pkw in H枚he von 10.778 EUR k眉rzte das Finanzamt um 30,49 % (somit Vorsteuerk眉rzung 3.286 EUR). Nach Auffassung der Kl盲gerin sei der zu 100 % zu gew盲hrende Vorsteuerabzug f眉r 2014 erst ab dem Folgejahr 2015 眉ber 搂 15a UStG zu berichtigen.
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Entscheidung
Nach Auffassung des FG erh盲lt die Kl盲gerin aus der Pkw-Anschaffung 2014 zun盲chst Vorsteuer von 9.162 EUR (85 % 脳 10.778 EUR). Jedoch erfolgt noch im Jahr 2014 eine Vorsteuerberichtigung gem盲脽 搂 15a UStG von 55 EUR zu Ungunsten der Kl盲gerin (saldierter Vorsteuerabzug f眉r 2014 somit 9.107 EUR).
Da die Kl盲gerin umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Ums盲tze (hier 搂 4 Nr. 22 Buchst. a UStG und 搂 4 Nr. 26 UStG) ausf眉hrt, ist eine Vorsteueraufteilung durch sachgerechte Sch盲tzung vorzunehmen (搂 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verh盲ltnis der umsatzsteuerpflichtigen und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten steuerfreien Vortragsums盲tze ist nur zul盲ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m枚glich ist (搂 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Das Finanzamt ist daher zutreffend von einer Sch盲tzung nach der Fahrleistung des Pkw ausgegangen.
Dies f眉hrt nach Auffassung des FG in der Regel - auch im Streitfall - zu einer pr盲ziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschl眉ssel. Die "Verwendung" eines Pkw l盲sst sich pr盲ziser durch dessen Laufleistung abbilden, die den Verschlei脽 und die Abnutzung des Pkw widerspiegeln. Die Ums盲tze k枚nnen hingegen von anderen Faktoren abh盲ngig sein und deren H枚he ist in der Regel unabh盲ngig von der zur眉ckgelegten Entfernung. Somit kann eine pr盲zisere wirtschaftliche Zurechnung im Streitfall nicht 眉ber den Umsatzschl眉ssel erreicht werden.
Jedoch war die vom Finanzamt herangezogene Fahrleistung vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 nicht sachgerecht, da nicht in jedem Monat des gesamten Kalenderjahres eine in etwa identische Verwendung des Pkw stattfindet. Auch weicht der Aufteilungsma脽stab des Finanzamts mit 30,49 % deutlich von den sonstigen Jahren ab. Die dortige Nutzung des Pkw f眉r Fahrten zu Vortr盲gen und Seminaren betrug lediglich zwischen 12,90 % und 25,78 %.
Ebenso ber眉cksichtigte das Finanzamt nicht, dass die Kl盲gerin bereits vor dem 11.11.2014 aufzuteilende Fahrten mit einem "funktionsgleichen" unternehmerischen Pkw vorgenommen hat. Die unternehmerische T盲tigkeit der Kl盲gerin war 眉ber das gesamte Streitjahr gesehen gleichbleibend. Demgegen眉ber tauschte sie lediglich ihren Pkw aus, nutzte diesen jedoch weiterhin wie bereits zuvor.
Das FG h盲lt die Vorsteueraufteilung nach der Gesamtfahrleistung im Streitjahr 2014 f眉r sachgerecht. Dies ergibt einen Anteil von ca. 15 % Vorsteuerausschluss f眉r Fahrten zu Vortr盲gen und Seminaren und damit eine abzugsf盲hige Vorsteuer von 9.162 EUR.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw ist jedoch im Streitjahr f眉r zwei Monate gem盲脽 搂 15a UStG zu korrigieren, da der neu angeschaffte Pkw im Streitjahr tats盲chlich nur zu 69,51 % zu steuerpflichtigen Ums盲tzen verwendet wurde. Kommt es - wie im Streitfall - bereits im Kalenderjahr des urspr眉nglichen Vorsteuerabzugs zu einer von der urspr眉nglichen Verwendungsabsicht abweichenden tats盲chlichen Verwendung, ist nach Auffassung des FG aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls (Austausch durch einen funktionsgleichen Pkw) ein Nebeneinander der Anwendung von 搂 15 Abs. 4 UStG und 搂 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
Der urspr眉ngliche Vorsteuerabzug von 9.162 EUR bzw. 152,70 EUR pro Monat des Berichtigungszeitraums (9.162 EUR / 60 Monate) w盲re daher nach der tats盲chlichen Verwendung vom 11.11.2014 bis 31.12.2014 nur in H枚he von 124,87 EUR (69,51 % 脳 10.778 EUR) / 60 Monate) pro Monat 锄耻濒盲蝉蝉颈驳. Die Vorsteuerberichtigung gem盲脽 搂 15a UStG betr盲gt daher 55,65 EUR (Differenz zwisch...