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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteueraufteilung f眉r einen neu erworbenen und teils f眉r steuerpflichtige, teils f眉r steuerfreie Ums盲tze verwendeten Pkw nicht nach dem Umsatzschl眉ssel, sondern nach dem Verh盲ltnis der anteiligen Fahrleistungen f眉r das gesamte Kalenderjahr der Anschaffung
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Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und teils zur Erzielung steuerfreier Ums盲tze verwendet, so ist die Vorsteueraufteilung f眉r den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verh盲ltnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Ums盲tze entfallenden Fahrleistungen f眉hrt zu einer pr盲ziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschl眉ssel.
2. Hat die Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen 鈥瀎unktionsgleichen鈥 Pkw f眉r die gleichen Ums盲tze genutzt, ist f眉r die Vorsteueraufteilung auf die tats盲chliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr, und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr abzustellen.
3. Wird der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung f眉r das Kalenderjahr ermittelt f眉r steuerpflichtige bzw. steuerfreie Ums盲tze genutzt, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung nach 搂 15a UStG vorzunehmen. Es kann jedenfalls in F盲llen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von 搂 15 Abs. 4 UStG und 搂 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen.
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Normenkette
UStG 搂听4 Nr.听22 Buchst. a, Nr.听26, 搂听15 Abs.听1 S. 1 Nr. 1, Abs.听2 S. 1 Nr. 1, Abs.听4 S盲tze听1-3, 搂听15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 173 Abs.听1, 2 Buchst. c; FGO 搂 96 Abs. 1 S. 1; AO 搂 162 Abs. 1
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Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid f眉r 2014 vom 07.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2020 wird dahingehend abge盲ndert, dass Umsatzsteuer in H枚he von 4.085,43 EUR festgesetzt wird. Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl盲gerin und der Beklagte jeweils zur H盲lfte.
3. Das Urteil ist wegen der der Kl盲gerin zu erstattenden Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Erm枚glicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Kl盲gerin in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur H枚he von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorl盲ufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kl盲gerin nicht zuvor in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, 搂搂 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die H枚he der abziehbaren Vorsteuern aus der Anschaffung eines PKW im Jahr 2014 (Streitjahr) und eine daraus ggf. resultierende Vorsteuerberichtigung.
Die Kl盲gerin ist Freiberuflerin [鈥 und erzielt teilweise umsatzsteuerpflichtige und teilweise umsatzsteuerfreie Ums盲tze (Vortr盲ge und Seminare) [鈥. F眉r die Fahrten zur Ausf眉hrung ihrer Ums盲tze nutzte die Kl盲gerin in der Regel ihren dem Unternehmensverm枚gen zugeordneten PKW. Ausweislich von der Kl盲gerin gef眉hrter Fahrtenb眉cher betrug der Anteil f眉r Fahrten zur Ausf眉hrung umsatzsteuerfreier Ums盲tze:
鈥 2013 |
22,59 % |
鈥 2014 (gesamtes Jahr) |
14,97 % |
鈥 2014 (ab 11.11.2014): |
30,49 % |
鈥 2015: |
22,24 % |
鈥 2016: |
25,78 % |
鈥 2017: |
24,60 % |
鈥 2018: |
12,90 % |
Am 11.11.2014 erwarb die Kl盲gerin einen neuen PKW zu einem (Netto-)Kaufpreis in H枚he von 56.731,11 EUR zzgl. Umsatzsteuer in H枚he von 10.778,91 EUR und nutzte diesen seither sowohl f眉r Fahrten zur Ausf眉hrung umsatzsteuerpflichtiger als auch zur Ausf眉hrung umsatzsteuerfreier Ums盲tze. Den zuvor in ihrem Unternehmensverm枚gen gehaltenen PKW ver盲u脽erte die Kl盲gerin kurz vorher umsatzsteuerpflichtig.
In ihrer Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr meldete die Kl盲gerin bei abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen aus Rechnungen von anderen Unternehmen in H枚he von 12.950,33 EUR eine verbleibende Umsatzsteuer von 2.287,07 EUR an. Bei den geltend gemachten Vorsteuerbetr盲gen war der vollst盲ndige Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des PKW in H枚he von 10.778,91 EUR enthalten.
Nach einer Au脽enpr眉fung erkannte der Beklagte (das Finanzamt 鈥 FA 鈥) den geltend gemachten Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des PKW in H枚he von 30,49 % nicht an und k眉rzte den in 2014 abziehbaren Vorsteuerbetrag insoweit um 3.286,49 EUR (30,49 % 脳 10.778,91 EUR). Sodann setzte das FA 鈥 neben weiteren hier nicht streitigen 脛nderungen 鈥 mit Bescheid vom 07.08.2019 sowie unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr眉fung die Umsatzsteuer f眉r das Streitjahr 鈥 unter Ber眉cksichtigung von Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben in H枚he von 15.235,64 EUR und unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen in H枚he von insgesamt 9.652,71 EUR 鈥 auf 5.582,93 EUR...