Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz
Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Steuerbefreiung f眉r Ums盲tze von Tanzschulen. Dies gilt jedenfalls f眉r Ums盲tze aus Tanzkursen f眉r Erwachsene ("Welttanzprogramm" und "Medaillenkurse").
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin betreibt in der Rechtsform einer GbR eine im allgemeinen deutschen Tanzlehrerverband (ADTV) organisierte Tanzschule, die insbesondere Leistungen im Bereich "Medaillentanzen" und "Welttanzprogramm I und II" f眉r Anf盲nger und Fortgeschrittene anbietet. Die Medaillentanzkurse (deutsches Tanzabzeichen) bauen dabei auf dem Welttanzkurs auf. F眉r die Streitjahre 2007-2011 erkl盲rte die Kl盲gerin zun盲chst steuerpflichtige Ums盲tze. Mit Schreiben vom 21.12.2012 stellte das Nieders盲chsische Ministerium f眉r Wissenschaft und Kultur f眉r die Kl盲gerin eine Bescheinigung aus, wonach bestimmte Tanzkurse geeignet seien im Sinne von 搂 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf einen Beruf als T盲nzer/in oder eine vor einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts abzulegenden Pr眉fung vorzubereiten. Ausweislich der Bescheinigung sollte die Finanzbeh枚rde in eigener Zust盲ndigkeit entscheiden, ob die Voraussetzungen f眉r die Steuerfreiheit im 脺brigen oder f眉r die Ums盲tze im Einzelnen vorliegen. Die Kl盲gerin beantragte daraufhin die besagten Kurse als steuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuer entsprechend neu festzusetzen. Dies lehnte das Finanzamt ab.
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Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt zu Recht keine Steuerbefreiung f眉r die Tanzkurse "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen" gew盲hrt. Insbesondere kommt vorliegend keine Umsatzsteuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb UStG in Betracht. Die Tanzkurse dienten in den Streitjahren nicht dazu, die Teilnehmer auf eine vor einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts abzulegenden Pr眉fung ordnungsgem盲脽 vorzubereiten. Die Pr眉fung der Tanzlehrer/innen wird vielmehr vom Pr眉fungsausschuss der Tanzlehrerakademie des ADTV abgenommen. Dar眉ber hinaus sei der Bescheinigung lediglich zu entnehmen, dass die von der Kl盲gerin angebotenen Kurse geeignet sind, auf den Beruf als T盲nzer/in vorzubereiten. Die Ausbildung zum/zur Tanzlehrer/in ist dort nicht angesprochen, obwohl es sich hierbei um einen abweichenden Beruf mit einem abweichenden Ausbildungsweg handelt. Ungeachtet dessen scheide eine Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG schon deshalb aus, weil es sich bei den von der Kl盲gerin angebotenen Tanzkursen "Welttanzprogramm" und "Medaillentanzen" nicht um eine unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung handele. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen, die der blo脽en Freizeitgestaltung dienen, weder allgemeinbildend noch berufsbildend sind. Gerade soweit es den hier streitigen Bereich der Erwachsenenkurse betrifft, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass durch die Kl盲gerin in den Streitjahren ein breit gef盲chertes Wissen vermittelt wurde, das Gegenstand der Allgemeinbildung und nicht nur Gegenstand eines begrenzten speziellen Lehrstoffs ist. Auch das Vorbringen der Kl盲gerin, dass neben dem Erlernen von Tanzformen und T盲nzen auch notwendige, teils vernachl盲ssigte Umgangsformen, Benimmregeln, das Miteinander von Mann und Frau und somit soziale Standards vermittelt wurden, f眉hren zu keiner abweichenden Beurteilung. 脺berdies gehe es bei den hier streitigen Kursen um die von der Kl盲gerin f眉r Erwachsene angebotenen Kurse und nicht um die vom Finanzamt bereits als steuerfrei anerkannten Ums盲tze aus den Kursen f眉r Kinder und Jugendliche.
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Hinweis
Der EuGH, Urteil v. 21.10.2021, C-373/19 (Dubrovin & Tr枚ger 鈥 Aquatics), hat entschieden, dass ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht wie z. B. Schwimmunterricht f眉r sich allein nicht der f眉r den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und F盲higkeiten in Bezug auf ein breites und vielf盲ltiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit ist (ebenso wurde betreffend Fahrschulunterricht und f眉r eine Segelschule entschieden). Der BFH hat sich dem (wohl gezwungenerma脽en) bereits angeschlossen (vgl. BFH, Urteil v. 16.12.2021, V R 31/21). Aufgrund dessen ist schon "allgemein vermutet worden", dass auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Tanz- und Musik- sowie Sprachschulen k眉nftig in "Richtung Steuerpflicht" entscheiden wird. Dies wurde vorliegend best盲tigt 鈥 allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anh盲ngig, Az beim BFH V B 30/22.
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Link zur Entscheidung
Nieders盲chsisches FG, Urteil v. 10.03.2022, 11 K 119/17