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Leitsatz
Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts k枚nnen bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachtr盲gliche Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit steuerlich ber眉cksichtigt werden.
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Sachverhalt
Der Kl盲ger war in mehreren leitenden Funktionen als Gesch盲ftsf眉hrer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns t盲tig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere F眉hrungspersonen wegen des Verdachts, sich an f眉r den Konzern nachteiligen Gesch盲ften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Gegen den Kl盲ger ermittelte daraufhin die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im gesch盲ftlichen Verkehr. Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. F眉r seine Strafverteidigung wandte der Kl盲ger im Streitjahr 67.176 EUR auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug; ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstst盲ndige T盲tigkeit des Kl盲gers lediglich die Gelegenheit zur Tatausf眉hrung gegeben h盲tte. Mit seiner Klage tr盲gt der Kl盲ger vor, dass die Kosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Aus眉bung seiner beruflichen T盲tigkeiten als Gesch盲ftsf眉hrer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.
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Entscheidung
Das FG hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Strafverteidigungskosten anerkannt. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch au脽erhalb der Erwerbssph盲re liegende Veranlassungsgr眉nde 眉berlagert. Dass Ausl枚ser der strafrechtlichen Vorw眉rfe vom Kl盲ger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerf眉llung lagen oder mit denen er - so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin - seine Arbeitgeberin sch盲digen und sich bereichern wollte, k枚nne nicht festgestellt werden. Allein der diesbez眉glich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche f眉r die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.
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Hinweis
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), und auf das anderslautende Urteil des FG Th眉ringen, Urteil v. 12.2.2014, 3 K 926/13, verwiesen. In diesem Urteil hatte das FG Th眉ringen Strafverteidigungskosten eines stellvertretenden, der Untreue bzw. der Urkundenf盲lschung beschuldigten Direktors einer Verwaltungsschule bei auf eigene Bereicherung gerichtetem Ziel der Taten den Abzug weder als Werbungskosten noch als au脽ergew枚hnliche Belastungen zugelassen.
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Link zur Entscheidung
FG D眉sseldorf, Urteil v. 22.03.2024, 3 K 2389/21 E