Dipl.-Finanzwirt Arthur R枚ck
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Leitsatz
Fehlen die formellen Nachweise der 搂搂 17a-17c UStDV in Verbindung mit 搂 6a UStG, kann der Nachweis des Gelangens in das 眉brige Gemeinschaftsgebiet nicht durch den Nachweis der Zahlung mittels Bank眉berweisung gef眉hrt werden. Der Vertrauensschutz nach 搂 6a Abs. 4 UStG setzt unter anderem voraus, dass der Lieferant sich der Seriosit盲t seines Gesch盲ftspartners vergewissert hat.
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Sachverhalt
Der klagende Gro脽h盲ndler lieferte Friseurbedarfsartikel an die Firma A-GmbH, M D X, in Frankreich. Die Ausgangsrechnungen mit Hinweis auf das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung und ohne deutschen Umsatzsteuerausweis wurden teils bei Abholung in bar und teils per Bank眉berweisung bezahlt.
Tats盲chlich existiert eine in Frankreich gegr眉ndete im dortigen Handelsregister eingetragene Firma A S. 脿. r. l. mit der satzungsm盲脽igen Anschrift in Frankreich (im Folgenden: "A"). Deren alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Gesch盲ftsf眉hrer im Streitjahr war Herr D. Dieser best盲tigte, dass ein Herr T. mit Wohnsitz im Inland Handlungsvollmacht f眉r alle Handelsaktivit盲ten der A habe. Als Nachweis f眉r die Steuerbefreiung nach 搂 6a UStG legte der Kl盲ger dem Finanzamt jeweils mit einem Stempel der A (mit Anschrift, aber ohne Rechtsformzusatz) und einem Unterschriftszug (ohne Angabe des Namens des Unterzeichners im Klartext) versehene Gelangensbest盲tigung nach 搂 17a UStG 2018 der (laut Kopfzeile) "A GmbH" vor. In den Best盲tigungen wurde die Abholung in Deutschland gezeigt. Nach Auffassung des Finanzamts reichen die beschriebenen Gelangensbest盲tigungen nicht aus, da sich die dort geleistete Unterschrift des Abholers nicht zuordnen lasse. Sie weiche deutlich von den Unterschriften des D. und des T. auf ihren Ausweispapieren ab.
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Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die Steuerfreiheit f眉r die oben genannte Lieferung zurecht abgelehnt. Die Steuerfreiheit nach 搂 6a UStG f眉r innergemeinschaftliche Lieferungen erfordert unter anderem zwingend, dass der Liefergegenstand in das 眉brige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dies kann der Lieferer unter anderem durch eine Best盲tigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand in das 眉brige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, nachweisen (sogenannte Gelangensbest盲tigung nach 搂 17a UStDV 2018, jetzt 搂 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV). Diese muss unter anderem zwingend die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten enthalten. Die vorgelegten Gelangensbest盲tigungen sind nicht ordnungsgem盲脽, weil sie ihren Aussteller nicht leicht und eindeutig nachpr眉fbar erkennen lassen. Bei juristischen Personen wie der A k枚nnen Erkl盲rungen nur durch den gesetzlichen Vertreter oder durch eine sonstige (von diesem beauftragte) nat眉rliche Person im Namen der juristischen Person abgegeben werden. Fehlt es an der Offenlegung des Namens der die Erkl盲rung im Namen der Gesellschaft tats盲chlich abgebenden und unterzeichnenden nat眉rlichen Person und l盲sst sich dieser Name auch nicht durch Auslegung oder durch Heranziehung weiterer Beweismittel (wie z. B. den Unterschriften auf den erlangten Ausweiskopien) bestimmen, so fehlt es 鈥 wie im Streitfall 鈥 an der eindeutigen und leicht nachpr眉fbaren Angabe des Ausstellers.
Die Gelangensbest盲tigungen enthalten neben der aufgebrachten Unterschrift zwar einen Stempel mit der Bezeichnung "A" und der Anschrift der A, jedoch nicht den Namen der die Gelangensbest盲tigung tats盲chlich ausstellenden und unterzeichnenden Person. Da sich die aufgebrachte Unterschrift keiner der Unterschriften des D. und des T. auf den vom Kl盲ger vorgelegten Ausweiskopien und auch nicht der Vollmacht zu Gunsten des T. zuordnen l盲sst, ist eine anderweitige erg盲nzende Bestimmung des Namens des Ausstellers nicht m枚glich. Auch enth盲lt der neben der Unterschrift aufgebrachte Stempel der "A" keinen Rechtsformzusatz.
Wird die Gelangensbest盲tigung elektronisch 眉bermittelt, ist ausnahmsweise eine Unterschrift des Abnehmers oder seines Bevollm盲chtigten zur F眉hrung des Belegnachweises nicht erforderlich. Dies greift jedoch im Streitfall nicht (entgegen 搂 17 a UStDV 2018). Dass die A einen Teil der Lieferungen durch Bank眉berweisung bezahlt hat, gen眉gt insoweit nicht, da dieser Aspekt 眉ber die tats盲chlichen Umst盲nde der Verschaffung der Verf眉gungsmacht noch keine zuverl盲ssige Auskunft gibt. Ebenso wurde die Ware beim Kl盲ger mit inl盲ndischem Kfz eines Dritten abgeholt. Bei dem Dritten handelt es sich m枚glicherweise 鈥 anstatt T. als belegten Bevollm盲chtigten der A 鈥 um einen weiteren, in Deutschland ans盲ssigen Friseurartikel-H盲ndler. Bei dem dann gegebenen Reihengesch盲ft im Sinne von 搂 3 Abs. 6 UStG 2018 h盲tte der Kl盲ger eine vorangestellte unbewegte und damit im Inland steuerpflichtige Lieferung erbracht.
Trotz Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 搂 6a Abs. 1 UStG kann die Lieferung umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte, die der Lieferer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines orden...