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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
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Leitsatz (redaktionell)
- Der Buch- und Belegnachweis ist ein durch die Finanzbeh枚rde mit allen Beweismitteln widerlegbarer Anscheinsbeweis.
- Der Belegnachweis f眉r die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach 搂 6a UStG kann bis zum Schluss der m眉ndlichen Verhandlung gef眉hrt werden.
- Soll der Beweis der Voraussetzungen des 搂 6a UStG ausnahmsweise anders als durch die formellen Anforderungen des 搂搂 17a, 17c UStDV gef眉hrt werden, sind als Beweismittel nur Belege und Aufzeichnungen zul盲ssig. Mangels Nachweises 眉ber die Umst盲nde der Verschaffung der Verf眉gungsmacht gen眉gt der Nachweis der Zahlung mittels Bank眉berweisung regelm盲脽ig nicht.
- Der Vertrauensschutz nach 搂 6a Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der formelle Buch- und Belegnachweise dem Grunde nach erbracht ist und sich der Steuerpflichtige der Seriosit盲t seines Gesch盲ftspartners vergewissert hat.
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Normenkette
UStG 搂 6a; UStDV 搂搂听17a, 17c
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Streitjahr(e)
2018
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der Kl盲ger betreibt in Deutschland einen Gro脽handel f眉r Friseurbedarf und kosmetische Erzeugnisse. Gem盲脽 seinen Angaben in vier aktenkundigen Rechnungen Nr.听xxxxx vom 03.12.2018 眉ber 鈥,-听Euro (Bl. 27 des Fallheftes N20, Bl.听39 u. 40 der Klageakte), Nr. xxxxx vom 11.12.2018 眉ber 鈥,- Euro (Bl.听30 des Fallhefts N20, Bl. 38 der Klageakte 鈥 handschriftlich oben links vermerkt 鈥濳FZ-KENNZEICHEN #1鈥), Nr. xxxxx vom 17.12.2018 眉ber 鈥,- Euro (Bl. 26 Fallheft M19, Bl.听32 des Fallheftes N20, Bl. 37 u. 44 der Klageakte 鈥 handschriftlich oben links vermerkt 鈥濳FZ-KENNZEICHEN #2鈥) und Nr. 97513302 vom xxxxx 眉ber 鈥,- Euro (Bl.听33 des Fallheftes M20, Bl. 49 der Klageakte) lieferte er verschiedene Artikel an die Firma 鈥濧 GmbH, M D X, Frankreich鈥. Alle Rechnungen enthalten einen Hinweis auf das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung und weisen keine deutsche Umsatzsteuer aus. Sie wurden i.H.v. 鈥,- Euro bei Abholung in bar (vgl. die Kopien aus dem handschriftlich gef眉hrten Kassenbuch, Bl. 28 ff. des Fallheftes N20) und i.H.v. 鈥,- Euro per Bank眉berweisung (vgl. den Ausdruck der Umsatzdetails mit dem Absender 鈥濧, Frankreich, Bl. 31 des Fallheftes N20鈥) bezahlt.
Tats盲chlich existiert eine in Frankreich gegr眉ndete und im dortigen Handelsregister eingetragene Firma A S. 脿. r. l. mit der satzungsm盲脽igen Anschrift in Frankreich (im Folgenden: ,A'), deren Rechtsform der 鈥瀞oci茅t茅 脿 responsibilit茅 limit茅e鈥 mit der einer inl盲ndischen GmbH vergleichbar (d.h. die als juristische Person und Kapitalgesellschaft selbst rechtsf盲hig) ist und deren alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Gesch盲ftsf眉hrer im Streitjahr Herr X D (im Folgenden: ,D.') war (vgl. die Registerauskunft Bl. 22 ff. Fallheft M19). Auf die vom Kl盲ger eingeholten und aktenkundigen Ausweiskopien des D. (Personalausweis und Reisepass) wird Bezug genommen (Bl. 13 ff. des Fallheftes M19). Nach dem Inhalt einer im Zuge der Gesch盲ftsbeziehung mit dem Kl盲ger vorgelegten Best盲tigung (w枚rtlich: 鈥濧ttestation鈥) vom 11.03.2019 in franz枚sischer Sprache und mit dem Briefkopf der A (angegebene E-Mail-Adresse: 鈥濧@xxx.com鈥) erkl盲rte D., dass er best盲tige, dass Herr T (im Folgenden: ,T.') bevollm盲chtigt sei, in allen ausgef眉hrten Handelsaktivit盲ten (w枚rtlich: 鈥瀟oute la marchandise command茅e de notre soci茅t茅鈥) f眉r die A zu handeln (Bl.听20 Fallheft M19). Ausweislich eines f眉r T. ausgestellten und nicht befristeten inl盲ndischen Aufenthaltstitels vom 23.01.2014 hatte dieser seinen Wohnsitz in Deutschland (Bl. 60 f. Fallheft N20).
In seiner f眉r Dezember 2014 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung gab der Kl盲ger die vier rechnungsm盲脽igen Lieferungen an die A zum Rechnungsbetrag von insgesamt 鈥,- Euro als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen an (Bl.听9 des Fallheftes N19), was das FA zum Anlass nahm, am 01.03.2019 und nochmals am 20.01.2020 jeweils eine Umsatzsteuernachschau i.S.d. 搂 27b UStG durchzuf眉hren, als deren Folge es die Voraussetzungen des 搂 6a UStG f眉r die in den Jahren 2018 und 2019 dokumentierten Liefervorg盲nge an die A anhand der vom Kl盲ger vorgelegten Belege zun盲chst anerkannte. Auf die Nachschauberichte vom 08.04.2019 (Bl. 33 ff. Fallheft M19) und vom 11.03.2020 (Bl.听97 ff. des Fallheftes N20) wird Bezug genommen. Als Belege i.S.d. 搂听17a Abs.听2 Nr. 1 UStDV 2018 hatte der Kl盲ger dem FA hierbei jeweils mit einem Stempel der A (mit Anschrift, aber ohne Rechtsformzusatz) und einem Unterschriftszug (ohne Angabe des Namens des Unterzeichnenden im Klartext) versehene Gelangensbest盲tigungen der (laut Kopfzeile) 鈥濧 GmbH鈥 vom 04.01.2019 als Sammelbest盲tigung ohne (Bl. 16 des Fallheftes M19) und ebenfalls vom 04.01.2019 nunmehr mit (Bl. 27 des Fallheftes N19, Bl. 62 des Fallheftes N20) handschriftlich erg盲nzter Angabe des Tages des Erhalts der vier Lieferungen in Frankreic...