Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach §26b EStG ist die Steuerermäßigung des §35a Abs.2 Satz2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600EUR begrenzt.
Sachverhalt
Die Eheleute E bewohnen Häuser in H und K. 2006 ließen sie an beiden Häusern Renovierungsarbeiten durchführen. In H entstanden dafür Aufwendungen von 4.241EUR, in K von 2.255EUR. Die Eheleute beantragten nach §35a Abs.2 Satz2 EStG in ihrer Einkommensteuererklärung Steuerermäßigungen von 600EUR für die Handwerkerleistungen in H und von 451EUR für die in K. Das Finanzamt gewährte insgesamt nur 600EUR. Die Klage war erfolgreich. Das FG erkannte auf eine objektbezogene Steuerermäßigung und gewährte diese zweifach. Der BFH widersprach dem und wies die Klage ab.
Entscheidung
§35a Abs.2 Satz2 EStG setzt Handwerkerleistungen, "in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen" voraus. Allerdings meint "inländischer Haushalt" nur den Ort der Leistungen, soll also die Dienstleistung konkretisieren. Im Ergebnis folgt dann zweifelsfrei aus dem weiteren Wortlaut der Norm, dass keine objekt-, sondern eine subjektbezogene, auf den Steuerpflichtigen ausgerichtete Subvention vorliegt. Denn §35a Abs.2 Satz2 EStG ermäßigt "die tarifliche Einkommensteuer … um 20%, höchstens 600EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen". Angesichts dessen kann es keinen Unterschied machen, ob die Grundlage der Subvention letztlich aus mehreren Haushalten oder nur aus einem einzigen Haushalt resultiert.
Ehegatten können die Subvention auch nicht deshalb für zwei Haushalte geltend machen, weil sie zwei Steuerpflichtige sind. Formal spricht hiergegen, dass §26b EStG zusammenveranlagte Ehegatten als einen Steuerpflichtigen behandelt, sodass die Steuerermäßigung des §35a Abs.2 Satz2 EStG für deren eine Einkommensteuer auch nur einmal gewährt wird.
Weiterhin spricht der systematische Zusammenhang zwischen §35a Abs.2 Satz2 EStG, §26a Abs.2 Satz4 EStG und §35a Abs.3 EStG dagegen: Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten ist die Steuerermäßigung aufzuteilen; §35a Abs.3 EStG sieht Entsprechendes für zwei gemeinsam in einem Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Alleinstehende vor. Damit sind Ehegatten gegenüber Alleinstehenden, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, nicht benachteiligt; die Subvention ist stets nur einmal mit dem Höchstbetrag des §35a EStG zu beanspruchen, nämlich mit 600EUR im Streitjahr 2006.
Link zur Entscheidung
BFH, 29.07.2010, VI R 60/09.