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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen
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Leitsatz (amtlich)
Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach 搂 26b EStG ist die Steuererm盲脽igung des 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tats盲chlich genutzten Wohnungen auf den H枚chstbetrag von 600 鈧 begrenzt.
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Normenkette
EStG 搂听26a Abs. 2 S. 4, 搂搂听26b, 35a Abs.听2 S. 2, Abs.听3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob ein Ehepaar f眉r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma脽nahmen, die in zwei Wohnungen des Ehepaares erbracht wurden, die Steuererm盲脽igung f眉r Handwerkerleistungen nach 搂 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) geltenden Fassung (EStG) f眉r jede Wohnung bis maximal 600 鈧, also insgesamt maximal 1.200 鈧, in Anspruch nehmen kann.
Rz. 2
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1980 bewohnen sie Einfamilienh盲user in H und K. Mit Hauptwohnsitz sind sie in H gemeldet. Im Streitjahr lie脽en sie durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma脽nahmen an den beiden Wohnungen durchf眉hren. F眉r das Einfamilienhaus in H wurden Aufwendungen in H枚he von 4.241,59 鈧, f眉r das Einfamilienhaus in K in H枚he von 2.255,10 鈧 nachgewiesen.
Rz. 3
Die Kl盲ger beantragten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr eine Steuererm盲脽igung f眉r die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f眉r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in H枚he von 600 鈧 f眉r die Wohnung in H und in H枚he von 451,02 鈧 f眉r die Wohnung in K. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) hat abweichend von der Einkommensteuererkl盲rung der Kl盲ger Handwerkerleistungen nach 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG lediglich in H枚he von 600 鈧 zum Abzug zugelassen.
Rz. 4
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) st眉tzte sein Urteil im Wesentlichen darauf, dass die Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG objektbezogen geregelt sei. Der H枚chstbetrag k枚nne daher bei mehreren von den Kl盲gern unterhaltenen Haushalten f眉r jeden einzelnen dieser Haushalte in Anspruch genommen werden. Nur bei dieser Auslegung sei gew盲hrleistet, dass die Kl盲ger nicht wegen ihrer Ehe benachteiligt w眉rden, denn w盲ren sie nicht verheiratet, k枚nnte jeder der beiden f眉r seinen Haushalt die Steuererm盲脽igung in Anspruch nehmen. 搂 35a Abs. 3 EStG sei nicht einschl盲gig, da darin nur der Fall zweier Alleinstehender mit gemeinsamen Haushalt geregelt sei, nicht jedoch der Fall von Steuerpflichtigen mit zwei Haushalten.
Rz. 5
Mit der Revision r眉gt das FA eine Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 6
Das FA beantragt,unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und den Kl盲gern die Kosten aufzuerlegen.
Rz. 7
Die Kl盲ger beantragen,die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 8
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorinstanz hat zu Unrecht f眉r die Aufwendungen der Kl盲ger eine Steuererm盲脽igung nach 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in H枚he von insgesamt 1.051,02 鈧 gew盲hrt.
Rz. 9
1. Nach 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erm盲脽igt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm盲脽igungen, f眉r die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f眉r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma脽nahmen, die in einem inl盲ndischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Geb盲udesanierungsprogramm der KfW F枚rderbank gef枚rderten Ma脽nahmen, auf Antrag um 20 %, h枚chstens 600 鈧, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Rz. 10
a) 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt nach seinem Wortlaut nur f眉r die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, "die in einem inl盲ndischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden". Der Begriff "Haushalt", der auch in 搂 35a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie 搂 35a Abs. 2 Satz 1 EStG Verwendung findet, ist gesetzlich nicht n盲her bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760, und VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900) ist hierunter die Wirtschaftsf眉hrung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Dabei ist die Wohnung der r盲umliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet (von Bornhaupt, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂 9 Rz G 32; BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 102/08, www.bundesfinanzhof.de).
Rz. 11
Im Streitfall wurden die Handwerkerleistungen in der Wohnung der Kl盲ger in H und in der Wohnung in K erbracht und damit unstreitig in einem inl盲ndischen Haushalt. Durch die Bezugnahme auf den Haushalt des Steuerpflichtigen wird aber nach Auffassung des erkennenden Senats nur der Ort bestimmt, an dem die jeweilige steuerbeg眉nstigte Leistung zu erbringen ist. Entgegen der Auffassung des FG kann aus der Bezugnahme des Gesetzes auf einen "inl盲ndischen Haushalt" nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tats盲chlich genutzten Wohnungen die Steuererm盲脽igung auch mehrfach zu gew盲hren ist. Der Wortlaut der Vorschrift gibt daf眉r allein durch die Bezugnahme auf den Ort der Leistungen keinen Anhalt.
Rz. 12
b) Nach 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG "erm盲脽igt sich die tarifliche Einkommensteuer 鈥 auf Antrag um 20 Prozent, h枚chstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen". Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird die Steuererm盲脽igung damit der H枚he nach begrenzt und zwar unabh盲ngig davon, ob die steuerbeg眉nstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden sind. F眉r eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuererm盲脽igung findet sich wiederum kein Anhalt im Gesetz.
Rz. 13
Eine andere Betrachtung ist auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht geboten. Da im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach 搂 26b EStG die Eink眉nfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anders vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann --z.B. f眉r die Anwendung des 搂 35a EStG-- gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden (BFH-Urteil vom 3. August 2005 XI R 76/03, BFHE 211, 128, BStBl II 2006, 121, m.w.N.), wird zusammen veranlagten Ehegatten die Steuererm盲脽igung des 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschrift nur einmal gew盲hrt.
Rz. 14
c) Weder das Ziel der Regelung des 搂 35a EStG noch der systematische Zusammenhang der Vorschrift f眉hren nach Auffassung des erkennenden Senats zu einer anderen Auslegung.
Rz. 15
aa) Das Ziel der gesetzlichen Regelung, die Schwarzarbeit in den Privathaushalten zu bek盲mpfen (vgl. BTDrucks 15/91, 19), zwingt nicht dazu, die Steuererm盲脽igung ohne betragsm盲脽ige Begrenzung f眉r jede Wohnung eines Steuerpflichtigen zu gew盲hren. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, bei steuerlichen Lenkungsnormen diese ohne jede Beschr盲nkung auszugestalten. Aus der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers folgt, dass es grunds盲tzlich in dessen Ermessen steht, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang steuerliche Erleichterungen gew盲hrt werden sollen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08, BFHE 224, 261, BStBl II 2009, 411, m.w.N.).
Rz. 16
bb) Der systematische Zusammenhang des 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG mit den Regelungen in 搂 26a Abs. 2 Satz 4 und 搂 35a Abs. 3 EStG best盲tigt nach Auffassung des erkennenden Senats dieses Auslegungsergebnis. Da im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach 搂 26b EStG die Steuererm盲脽igung --unabh盲ngig von der Zahl der tats盲chlich genutzten Wohnungen-- nur einmal gew盲hrt wird, regelt 搂 26a Abs. 2 Satz 4 EStG flankierend, dass im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten eine Aufteilung der Steuererm盲脽igung zu erfolgen hat. 搂 35a Abs. 3 EStG sieht das gleiche Ergebnis f眉r Alleinstehende vor, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Beide Regelungen w盲ren nicht erforderlich, wenn man der Auffassung des FG folgen w眉rde und einem Steuerpflichtigen --im Streitfall den zusammen veranlagten Ehegatten-- den H枚chstbetrag von 600 鈧 f眉r jede tats盲chlich genutzte Wohnung gew盲hren w眉rde.
Rz. 17
2. Eine Verdoppelung bzw. Vervielf盲ltigung der Steuererm盲脽igung im Wege der verfassungskonformen Auslegung des 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei Ehegatten ist nicht geboten. Insbesondere ist keine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuererm盲脽igung auf 600 鈧 auch bei mehreren tats盲chlich genutzten Wohnungen zu beklagen. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, k枚nnen die H枚chstbetr盲ge des 搂 35a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (搂 35a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsf眉hrung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung i.S. des 搂 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht aber der Familienstand entscheidend.
Rz. 18
3. Die Vorinstanz hat ein abweichendes Rechtsverst盲ndnis vertreten. Ihr Urteil war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres war abzuweisen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2010, 2183 |
BFH/PR 2010, 477 |
BStBl II 2014, 151 |
BFHE 2011, 420 |
BFHE 230, 420 |
DB 2010, 2199 |
DStR 2010, 2027 |
DStRE 2010, 1278 |
DStZ 2010, 818 |
HFR 2010, 1308 |