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Leitsatz
1. Entgegen V听5.2 Abs.听1 Satz听1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts f眉r Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA鈥怟G 2023) enth盲lt 搂听67 Satz听1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Unterschriftserfordernis.
2. An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der F枚rderung der Familie dient.
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Normenkette
搂 87a Abs. 3 S盲tze 1 und 2, 搂听218 Abs.听1 Satz听2 AO, 搂 66 Abs. 3 EStG 2017, 搂 67 Satz 1, 搂 70 Abs. 1 Satz听2 EStG 2019, V 5.2 Abs. 1 S盲tze 1 und 2 DA-KG 2023
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin ist die Mutter von zwei Kindern. Am 16.7.2019 schrieb sie eine E-Mail an die Familienkasse, in der sie unter Nennung der Kindergeldnummer, ihres Namens, ihrer Adresse und Telefonnummer beanstandete, dass sie seit Mai 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe. Die Familienkasse teilte daraufhin mit, dass die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden sei, weil die Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten lebten. Die Kl盲gerin m眉sse zun盲chst selbst einen Kindergeldantrag stellen. Nachdem die Kl盲gerin keine weiteren Unterlagen einreichte, lehnte die Familienkasse den "formlose(n) Antrag auf Kindergeld vom 16. 7.2019" ab dem Monat Mai 2018 ab. Die Kl盲gerin reichte daraufhin mit E-Mail vom 14.11.2019 das ausgef眉llte und unterschriebene Antragsformular ein. Die Familienkasse setzte Kindergeld ab Mai 2018 fest, wies jedoch darauf hin, dass das Kindergeld wegen der Ausschlussfrist des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG n.F. nur f眉r Mai 2019 bis Dezember 2019 ausgezahlt werde. Den Einspruch behandelte die Familienkasse als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids und entschied, dass die Kl盲gerin f眉r Mai 2018 bis April 2019 keinen Auszahlungsanspruch habe. Das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2021, 5听K听1714/20, 亿兆体育-Index 15070413) hob den Abrechnungsbescheid auf und verpflichtete die Familienkasse, das Kindergeld f眉r Mai 2018 bis April 2019 an die Kl盲gerin auszuzahlen.
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Entscheidung
Der BFH best盲tigte die FG-Entscheidung insoweit, als diese von einem Auszahlungsanspruch f眉r Mai 2018 bis April 2019 ausging, da die Familienkasse f眉r diesen Zeitraum Kindergeld festgesetzt habe. Eine Auszahlungsbeschr盲nkung nach 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG n.F. bestehe nicht, da die Kl盲gerin bereits vor dessen Anwendbarkeit mit E-Mail vom 16.7.2019 wirksam Kindergeld beantragt habe. Anders als das FG hob der BFH den Abrechnungsbescheid jedoch nicht auf, sondern korrigierte ihn.
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Hinweis
1. Gem盲脽 搂听218 Abs.听2 Satz听1 AO entscheidet die Finanzbeh枚rde 眉ber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Anspr眉che aus dem Steuerschuldverh盲ltnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Das gilt auch f眉r den Fall, dass die Familienkasse zwar Kindergeld festgesetzt hat, sich aber wegen Eingreifens der Ausschlussfrist des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG n.F. darauf beruft, dass dem Kindergeldberechtigten kein Auszahlungsanspruch zusteht. Im Abrechnungsbescheid wird dar眉ber entschieden, ob und in welcher H枚he dem Kindergeldberechtigten ein Auszahlungsanspruch zusteht. Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die Beurteilung des Bestehens eines Auszahlungsanspruchs ist die letzte Verwaltungsentscheidung 眉ber die Abrechnung. Das ist regelm盲脽ig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren. Ausgangspunkt ist die zu diesem Zeitpunkt wirksame Kindergeldfestsetzung, ohne dass es auf deren Rechtm盲脽igkeit oder Bestandskraft ankommt. Hat die Familienkasse 鈥 wie in der Praxis h盲ufig der Fall 鈥 die fr眉here Ausschlussfrist des 搂听66 Abs.听3 EStG zu Unrecht nicht im Festsetzungs-, sondern im Erhebungsverfahren angewandt und eine rechtswidrige Kindergeldfestsetzung vorgenommen, ist auch diese rechtswidrige Kindergeldfestsetzung im Abrechnungsverfahren zu ber眉cksichtigen.
2. Im Abrechnungsverfahren sind dem Erhebungsverfahren zuzurechnende Erl枚schensgr眉nde (z.B. Erf眉llung) und Auszahlungsbeschr盲nkungen (z.B. Auszahlungsbeschr盲nkung nach 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG) zu ber眉cksichtigen. Dabei betrifft 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG nur nach dem 18.7.2019 eingegangene Kindergeldantr盲ge. F眉r nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.7.2019 eingegangene Kindergeldantr盲ge gilt nur die Ausschlussfrist des 搂听66 Abs.听3 EStG a.F., die allerdings bereits im Festsetzungsverfahren zu ber眉cksichtigen ist. F眉r am 18.7.2019 eingegangene Antr盲ge gilt keine der beiden Ausschlussfristen.
3. F眉r die Form des Kindergeldantrags sah 搂听67 Satz听1 EStG in der bis 9.12.2020 geltenden Fassung vor, dass dieser "schriftlich" zu stellen ist. Mit Wirkung ab 10.12.2020 wurde ein 2. Halbsatz eingef眉gt, wonach eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz 眉ber die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zul盲ssig ist, soweit der Zugang er枚ffnet wurde. Was der Begriff "schriftlich" bedeutet, l盲sst sich aus dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass weder die Verwendung eines amtlichen Formulars noch ei...