Schrifttum:
Ostermeier, Reinvestitionsvergünstigung nach §6c EStG bei der Gewinnermittlung nach dem GDL bzw nach §13a EStG, StBp 1977, 63;
Kanzler, Die Übertragung stiller Reserven gemäß §§6, 6c EStG unter besonderer Berücksichtigung der Besteuerung von Land- und Forstwirten, INF 1983, 509;
Zeitler, Strategien gegen die Aufdeckung stiller Reserven in der Landwirtschaft, INF 1988, 78;
Kanzler, Der Sechs-B und die Landwirte, Handels- und Steuerbilanzen1997, 251 (Festschrift zum 70. Geburtstag von Prof.Dr.h. c. Heinrich Beisse);
Kanzler, Betriebsverlegung unter Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven und Beibehaltung der begünstigenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Anm), FR 2001, 1117;
von Schönberg, Begünstigte Reinvestition bei luf Betätigung an neuem Standort (Anm), HFR 2001, 1139;
Kanzler, Die Reinvestitionsvergünstigung des §6 EStG idF UnternehmenssteuerfortentwicklungsG, FR 2002, 117;
Kanzler, Rechtzeitige Ausübung eines außerbilanziellen Gewinnermittlungswahlrechts (Anm), FR 2002, 579;
Ritzrow, Die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven nach §6 und §6c EStG in der Rspr des BFH, StBp 2005, 40, StBP 2005, 70;
öٳԲ, Steuern auf stille Reserven vermeiden – durch Reinvestition in einen §6-Fonds, BB 2010, 806;
Steinhauff, Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach §6 oder §6c EStG, jurisPR-SteuerR 32/2013 Anm 2;
Kanzler, Die neue Durchschnittssatzgewinnermittlung für Land- und Forstwirte – "noch zielgenauer ausgestaltet und weiter vereinfacht", DStZ 2015, 375;
Kanzler, Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach §6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung, jurisPR-SteuerR 35/2016 Anm 4;
Schiessl, Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach §6c EStG. Nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung sowie Bestimmung des veräußerten WG, StuB 2016, 567;
Schiessl, Rückwirkende §6c EStG-Rücklagenbildung bei Erhöhung des Grundstücksveräußerungspreises, HFR 2016, 775;
Wendt, Zeitpunkt der Bildung einer Rücklage nach §6c EStG, BFH/PR 2016, 293;
ܴڲԲ/äڱ, Steueroptimierung durch §6, §6c EStG sowie die RfE, StB 2017, 127;
Kanzler, Keine isolierte Übertragung von Reinvestitionsrücklagen oder fiktiven BA in ein anderes BV, FR 2019, 274;
Neufang, Entstrickungen durch Veränderungen im Bereich von landwirtschaftlichen Grundstücken, StB 2019, 128;
ʴڱü, Reinvestitionsrücklage: Keine Übertragung einer §6-Rücklage ohne neue Investition, GStB 2019, 238;
Weiss, Neuere Entwicklungen bei der Übertragung stiller Reserven nach §6 EStG, BB 2019, 1131;
Kaminski, Herstellungsbeginn und Zinssatz bei §6-Rücklagen, AktStR 2020, 17;
Trinks, Scheinrücklage für Neuinvestitionen als Steuersparmodell, FR 2020, 1086;
Reddig, Gestaltungsmissbrauch und gewerblicher Grundstückshandel, jurisPR-SteuerR 8/2020 Anm 1;
Jesse, Gewinntransfer nach §6 EStG – Aktuelle Zweifelsfragen zu Tatbestand und Rechtsfolgen, FR 2020, 1;
Weiss, Neuere Entwicklungen bei der Übertragung stiller Reserven nach §6 EStG, BB 2021, 747;
Scharfenberg, Die Übertragung nach §6 EStG auf Reinvestitionen im Vorjahr, DStR 2022, 245.
Verwaltungsanweisungen:
R 6c EStR 2012; H 6c EStH 2021.
Ferner sSchrifttum §6 vor Rn1.
I. Allgemeines
A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§6c Abs1 S1 EStG enthält eine beschränkte Rechtsgrundverweisung auf §6 EStG mit Ausnahme des §6 b Abs4 S1 Nr1 EStG, so dass auch StPfl, die Ihren Gewinn nach §4 Abs3 EStG oder die Einkünfte aus LuF nach Durchschnittssätzen ermitteln, stille Reserven aus der Veräußerung der in §6 Abs1 und 10 EStG genannten WG auf neu angeschaffte oder hergestellte WG übertragen können. Dabei wird der Veräußerungsgewinn nach Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und bisher noch nicht als BA berücksichtigten AK/HK ermittelt.
§6c Abs1 S2 Hs1 EStG bestimmt, dass in den Fällen, in denen nach §6 Abs3 EStG eine Rücklage gebildet werden kann, deren Wirkung (zeitweilige Gewinnminderung) dadurch erreicht wird, dass ihre Bildung als BA und ihre Auflösung als BE zu behandeln ist.
§6c Abs1 S2 Hs2 EStG fingiert für den Gewinnzuschlag nach §6 Abs7 EStG den Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
Aus §6c Abs2 S1 EStG ergeben sich für den nicht bilanzierenden StPfl, der die Steuerbegünstigung nach §6c Abs1 EStG in Anspruch nimmt, besondere Dokumentationspflichten; jedes einzelne WG, von dem ein Abzug von den AK oder HK oder von dem Wert nach §6 Abs5 EStG vorgenommen worden ist, muss in besondere laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.
§6c Abs2 S2 EStG regelt, welche Angaben die Verzeichnisse zu enthalten haben.
B. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung
Rn. 2
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bereits wenige Monate nach dem durch das StÄndG 1964 eingefügten 6b EStG ist §6c EStG durch das StÄndG 1965 vom 14.05.1965 (BGBlI 1965, 377) Gesetz geworden. Er galt für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1964 stattfanden (§52 Abs5 idF StÄndG 1964)
Rn. 3
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Das 2. StÄndG 1971 vom 10.08.1971 (BGBlI 1971, 1266) erweiterte im Zusammenhang mit ...