Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz
Das FG M眉nster entschied, dass ein an Kaltschmerz眉berempfindlichkeit leidender Steuerzahler seine Kosten f眉r einen Thailand-Aufenthalt nicht als au脽ergew枚hnliche Belastungen absetzen kann, wenn sein amts盲rztliches Attest lediglich einen Aufenthalt "in tropischem Klima" anr盲t.
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Sachverhalt
Der Kl盲ger verf眉gte 眉ber einen Grad der Behinderung von 90 und litt unter anderem an einer Kaltschmerz眉berempfindlichkeit (K盲lteallodynie). K盲ltereize wurden von seinen Nervenleitungen als Schmerz empfunden. Laut einer amts盲rztlichen Bescheinigung sollte er sich aus gesundheitlichen Gr眉nden in den Wintermonaten "in tropischem Klima" aufhalten. Der Kl盲ger folgte diesem amts盲rztlichen Rat und flog Ende 2018 nach Thailand. Die Kosten f眉r die Anreise, den Aufenthalt und eine Haushaltshilfe vor Ort machte er in seiner Einkommensteuererkl盲rung 2018 als au脽ergew枚hnliche Belastungen geltend.
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Entscheidung
Das FG entschied, dass die Kosten f眉r die 脺berwinterung in Thailand nicht als au脽ergew枚hnliche Belastungen nach 搂 33 EStG absetzbar waren. Das FG ordnete die Reise als eine sogenannte Klimakur ein, da f眉r den Heilerfolg allein der Klimawechsel entscheidend war.
Aufwendungen f眉r Klimakuren sind nur dann als au脽ergew枚hnliche Belastungen abziehbar, sofern vor Beginn der Heilma脽nahme ein amts盲rztliches Gutachten (oder eine 盲rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) vorgelegt wird, aus dem der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer hervorgeht (sogenannter qualifizierter Nachweis nach 搂 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStDV). Zwar stammte das vorliegende Attest von einem Amtsarzt, war vor Reiseantritt erstellt worden und hatte auch die voraussichtliche Kurdauer ("in den Wintermonaten") hinreichend genau bezeichnet, allerdings fehlte es an einer hinreichend bestimmten Angabe des medizinisch angezeigten Kurorts. Mit der Bezeichnung "im tropischen Klima" war der Kurort nach Gerichtsmeinung zu unkonkret bezeichnet worden. Das FG verwies darauf, dass zwar keine ganz konkrete Ortschaft und keine Heileinrichtung im Attest genannt werden muss, eine pauschale Benennung einer Erdregion nach der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung aber auch nicht ausreicht.
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Hinweis
Der Urteilsfall zeigt, dass der Kurort vom Amtsarzt von Vornherein m枚glichst genau bezeichnet werden sollte, um sp盲ter einen steuerlichen Abzug der Kurkosten zu erm枚glichen. Da das Attest vor dem Kuraufenthalt ausgestellt werden muss, gibt es im Nachhinein auch keinen Raum zur Nachbesserung bzw. Konkretisierung.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil v. 23.02.2022, 7 K 2261/20 E