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Entscheidungsstichwort (Thema)
脺berwinterung eines an K盲lteallodynie Leidenden in Thailand als agB
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Leitsatz (redaktionell)
Die Angabe 鈥瀒n tropischem Klima鈥 in einem amts盲rztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts i.S. des 搂 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) EStDV nicht. Kosten f眉r die 脺berwinterung eines an K盲lteallodynie Leidenden in Thailand sind aufgrund dessen nicht als au脽ergew枚hnliche Belastungen abzugsf盲hig.
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Normenkette
EStDV 搂 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a); EStG 搂 33
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Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Kl盲gers im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Thailand im Streitjahr 2018 als au脽ergew枚hnliche Belastungen (搂 33 des Einkommensteuergesetzes, EStG) zu ber眉cksichtigen sind.
Der Kl盲ger, geboren am xx.xx.1948, ist mit einem Grad in H枚he von 90 behindert. Das Merkzeichen 鈥濰鈥 ist bei ihm nicht festgesetzt worden. Im Streitjahr bezog der Kl盲ger u.a. Eink眉nfte aus nichtselbstst盲ndiger T盲tigkeit (Versorgungsbez眉ge bzw. Pensionsbez眉ge). Er leidet unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium. Sein Brustkorb ist stark deformiert, was zu erheblichen Bewegungseinschr盲nkungen f眉hrt. Zudem leidet er unter rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken, die ihn zeitweise ans Bett binden. In diesen Zust盲nden ist er auf Hilfe angewiesen und kann sich nicht selbst versorgen. Gegen die rheumatischen Beschwerden nimmt der Kl盲ger starke Schmerz- und Bet盲ubungsmittel, die zu einer Belastung von Magen, Leber und Nieren f眉hren. Weiterhin wurde bei ihm eine sog. K盲lteallodynie diagnostiziert, wonach Nervenleitungen K盲ltereize falsch interpretieren und als Schmerz vom Kl盲ger empfunden wird. Diese Erkrankung ist nach dem aktuellen Stand der Medizin weder therapier- noch heilbar.
Laut einer amts盲rztlichen Bescheinigung vom xx.10.2018 (Bl. 6 der Verwaltungsakte) wird best盲tigt, dass ein Aufenthalt des Kl盲gers 鈥瀒n den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gr眉nden鈥 erfolge. Die Vermeidung von K盲lte und Feuchtigkeit einerseits wie auch eine vermehrte Sonnenbestrahlung in diesen Breitengraden f眉hre zu einer Linderung der Beschwerden der progredienten Krankheitsbilder. Eine Besserung der Grunderkrankung sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, sodass der Aufenthalt in den Wintermonaten auch in den kommenden Jahren als medizinisch sinnvoll erachtet werde. Auch an der Unterst眉tzung durch eine Haushaltshilfe 盲ndere der Aufenthalt in tropischen Regionen nichts. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung Bezug genommen.
Nach einer weiteren Bescheinigung von Frau Professorin Dr. med. T. (Praxis f眉r Neurologie, Psychotherapie und Spezielle Schmerztherapie) vom xx.11.2018 (Bl. 7 der Verwaltungsakte) liege beim Kl盲ger eine K盲lteallodynie vor. Gegenw盲rtig gebe es f眉r diese Erkrankung weder ad盲quate Krankheitsmodelle noch wirksame Therapien. Aus diesem Grunde sei es medizinisch f枚rderlich, dass der Kl盲ger sich zumindest in den k眉hlen Monaten von Oktober bis Mai im hei脽en tropischen Klima aufhalte. Da die Einnahme von Tabletten keine wirksame Besserung erbringe, sei ein j盲hrlich wiederkehrender Aufenthalt in den Tropen f眉r die Therapie g眉nstig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung verwiesen.
Gem盲脽 einer weiteren fach盲rztlichen Bescheinigung vom xx.06.2019 von Herrn Dr. med. X. (Facharzt f眉r Urologie; Bl. 8 der Verwaltungsakte) spr盲chen die bei dem Kl盲ger vorhandenen Erkrankungen 鈥瀊esonders positiv鈥 auf ein warmes Klima an, sodass aus medizinischer Sicht der Aufenthalt w盲hrend der k眉hlen Jahreszeit (von Oktober bis Mai) in w盲rmeren Regionen der Erde als positiv bewertet werden m眉sse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung Bezug genommen.
Im Streitjahr 2018 flog der Kl盲ger am xx.10.2018 nach Thailand. Ihm sind im Streitjahr folgende Aufwendungen hierf眉r entstanden:
Kosten f眉r eine Haushaltshilfe in H枚he von umgerechnet xxx 鈧
Miete: |
xxx 鈧 |
Flug: |
xxx 鈧 |
Zug |
xxx 鈧 |
Insgesamt |
xxxx 鈧 |
Im Bescheid f眉r 2018 眉ber Einkommensteuer und Solidarit盲tszuschlag vom 17.10.2019 ber眉cksichtigte der Beklagte einen Behinderten-Pauschbetrag nach 搂 33b EStG in H枚he von 1.230,00 鈧. Eine Steuererm盲脽igung f眉r au脽ergew枚hnliche Belastungen gem盲脽 搂 33 EStG setzte der Beklagte f眉r die vom Kl盲ger geltend gemachten Aufwendungen betreffend seinen Thailandaufenthalt nicht an.
Mit seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch (Eingang beim Beklagten am 14.11.2019) begehrt der Kl盲ger die Ber眉cksichtigung der Aufwendungen f眉r seinen Aufenthalt in Thailand als au脽ergew枚hnliche Belastungen. Gerade die K盲lteallodynie sei f眉r ihn im Winter eine Folter. Der Beklagte deute die von ihm vorgelegten Atteste als Kurbescheinigung, obwohl in den Attesten selbst davon keine Rede sei. Es handele sich bei seinem Thailandaufenthalt aber nicht um eine Kur. Ein auf wenige Wochen beschr盲nkter Aufenthalt l枚se n盲mlich sein Problem nicht, da bei R眉ckkehr in das kalte Winterklima auch die gesundheitlichen Probleme sofort wieder verst盲rkt auftr盲ten. Deshalb werde sowohl vom Amtsarzt als auch von Professor Dr. T. keine Kur empfohlen, sondern ein ...