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Leitsatz
F眉r Kinder, die keinen Wohnsitz haben und mit ihrer Mutter in einem Wohnmobil durch Deutschland, D盲nemark, Belgien, Frankreich, Italien und 脰sterreich reisen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesvater - als Antragsteller - seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Im Anwendungsbereich des 搂 63 EStG ist es ausreichend, wenn die Kinder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland, dem Gebiet der EU, des EWR oder der Schweiz haben.
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Sachverhalt
Streitig ist, ob der Aufenthalt der Kinder des Kl盲gers im Streitzeitraum im Gebiet der EU f眉r die Gew盲hrung von Kindergeld ausreicht. Die Kindesmutter bezog bis Mai 2022 das Kindergeld f眉r die 3 Kinder und gab Ende Mai 2022 gegen眉ber der Familienkasse an, dass sie sich und die 3 Kinder aus Deutschland abgemeldet und keine neue Adresse habe. Der Wohnsitz des Vaters (Kl盲ger) bleibe weiterhin im Inland und das Kindergeld solle auf das Konto des Kl盲gers 眉berwiesen werden. Die Familienkasse lehnte die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2022 gegen眉ber dem Kl盲ger ab, da die Kinder nicht mehr ber眉cksichtigt werden k枚nnten, weil sie weder einen Wohnsitz noch einen gew枚hnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen 眉ber den EWR Anwendung findet, h盲tten. Nach erfolglosem Einspruch tr盲gt der Kl盲ger mit seiner Klage vor, dass gem盲脽 Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Person auch f眉r Familienangeh枚rige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zust盲ndigen Mitgliedstaats h盲tte, wie wenn die Familienangeh枚rigen in diesem Mitgliedstaat wohnen w眉rden. Nach Auffassung des Kl盲gers sei es ausreichend, dass sich die Personen (hier die Kinder) gew枚hnlich in dem Gebiet aufhalten, das sich aus den Grenzen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR bzw. der Schweiz erg盲be.
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Entscheidung
Das FG hat der Klage stattgegeben, da der gew枚hnliche Aufenthalt nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet liegen m眉sse; sondern es vielmehr ausreiche, wenn der Aufenthalt f眉r eine gewisse Dauer im genannten Territorium (EU, EWR, Schweiz) bestehe, und die Kinder sich nicht in Drittstaaten aufhielten. Da der Kl盲ger im Streitzeitraum im Inland - im Gegensatz zur Kindesmutter - erwerbst盲tig gewesen sei und die Kindesmutter in keinem einzelnen EU-Staat dauerhaft verweilt habe, sei die Pr眉fung des Kindergeldanspruchs nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften nicht vorzunehmen gewesen. Letztendlich sei f眉r das FG die Auslegung des Begriffs "gew枚hnlich" durch die Familienkasse aber als nicht von der Gesetzesintention gedeckt anzusehen.
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Hinweis
F眉r das FG war wichtig und entscheidend, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass f眉r Kinder in Drittstatten, die sich nicht in den abgestimmten Systemen der EU und den sozialen Leistungen aufhalten, Kindergeld nicht gezahlt werden solle. Diese Voraussetzung werde im vorliegenden Fall - wenn auch ungew枚hnlich - erf眉llt.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil v. 12.12.2023, 6 K 514/23 Kg